Freitag, 24. Dezember 2010

Grad der Behinderung bei Wirbelsäulenschäden -VersMedV-

Der Grad der Behinderung bei Wirbelsäulenschäden ergibt sich aus dem Ausmaß der Bewegungseinschränkung, der Verformung und Instabilität sowie aus der Anzahl der betroffenen Abschnitte (funktionelle Auswirkung).

GdB 0 bei Wirbelsäulenschäden ohne Bewegungseinschränkung oder Instabilität.

GdB 10 bei geringen funktionellen Auswirkungen.

GdB 20 bei mittelgradigen funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt.

GdB 30 bei schweren funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt.

GdB 30 - 40 bei mittelgradigen bis schweren Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten.

GdB 50 -70 bei besonders schweren Auswirkungen (z.B. teilweiser Versteifung, schwere Skoliose).

GdB 80 - 100 bei schwerster Belastungsinsuffizienz bis zur Geh- und Stehunfähigkeit.

Anhaltende Funktionsstörungen infolge Wurzelkompression mit motorischen Ausfallerscheinungen, oder auch wiederkehrende Störungen bei der Spinalkanalstenose sowie Auswirkungen auf die inneren Organe (z.B. Atemstörung) sind zusätzlich zu berücksichtigen.

Bei außergewöhnlichen Schmerzsyndromen kann auch ohne nachweisbare neurologische Ausfallerscheinungen ein Grad der Behinderung von über 30 in Betracht kommen.

Hier klicken für Infos zum Versorgungsamt Stuttgart

Freitag, 17. Dezember 2010

Geburtsdatum bei Erstangabe für Rentenversicherung maßgeblich

Die Erstangabe eines Versicherten über sein Geburtsdatum ist für die Rentenversicherung maßgeblich.

Ausnahmen kämen nur bei Schreibfehlern in Betracht, oder wenn der Berechtigte eine Urkunde vorlege, die er auch schon zum Zeitpunkt der ersten Angabe hätte vorlegen können.

Nach Antrag ausgestellte Geburtsurkunde bleibt unbeachtlich.

Hessisches Landessozialgericht, AZ: L 2 R 362/09

Das Geburtsdatum ist ein wesentlicher Punkt innerhalb der gesetzlichen Regelungen und der gesetzlichen Rentenversicherung. Vom Geburtsdatum sind u.a. der Rentenbeginn und die entsprechenden Rentenabschläge bei vorzeitigem Rentenbezug maßgeblich.

Beitragsgrundlage zur freiwilligen Krankenversicherung ist der Einkommenssteuerbescheid

Grundlage der Beitragsbemessung eines selbstständig Erwerbstätigen ist allein der Einkommensteuerbescheid.

Neue für die Beitragsbemessung bei freiwillig versicherten selbstständig Erwerbstätigen relevante Daten liegen erst dann vor, wenn diese einen neuen Einkommensteuerbescheid vorlegen. Nur derartige Unterlagen kommen als Nachweis im Sinne des Sozialgesetzbuches in Betracht. Erst mit dem Beginn des auf den Zeitpunkt der Vorlage folgenden Kalendermonats können Veränderung der Beitragsbemessung aufgrund eines vom Versicherten geführten Nachweises niedrigere Einnahmen wirksam werden, das heisst, zu einer Neufeststellung der Beitragshöhe führen. Als jeweils aktuellste Größe können deshalb nur die Einnahmen eines bereits vergangenen Zeitraums nachgewiesen werden, die dann als laufende Einnahmen solange bei der Beitragsfestsetzung berücksichtigt werden, bis ein neuer Einkommensnachweis vorliegt.

Bundessozialgericht, Urteil vom 2.09.2009, B 12 KR 21/08 R

Zu beachten wäre hierbei, wenn Beitragsbescheide der Krankenversicherung mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehen sind.

Korrektur der Kindererziehungszeiten brachte über 4000 € Rentennachzahlung

Frau K. beauftragte mich Ende 2005 mit der Überprüfung Ihres Versicherungskontos bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Frau K. wurde im Jahr 1952 in Griechenland geboren, und ist im Wege der Migrationswelle Anfag der 70er Jahre nach Deutschland zugewandert.

Am 20.12.2005 wurde nach auftragsgemäßer Prüfung festgestellt, dass der Rentenversicherungsträger die Zeiten der Kindererziehung und Kinderberücksichtigung mit Feststellungsbescheid vom 9.01.2003 unzureichend anerkannt hatte. Daraufhin wurde ein entsprechender Antrag auf Überprüfung gem. § 44 SGB X gestellt.

Aufgrund einer Erkrankung von Frau K. wurde zudem zugleich ein Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit eingereicht. Relativ unproblematisch gewährte der Rentenversicherungsträger Frau K. eine Rente bei teilweiser Erwerbsminderung ab 1.03.2006. Unbeachtlich hierbei blieb jedoch, dass Frau K. zusätzlich eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung nach BSG-Rechtssprechung zustehen hätte müssen. Aus diesem Grund wurde nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage beim Sozialgericht in Stuttgart eingereicht. Nach langjährigem Verfahren kam es nach mündlicher Verhandlung zu einem Vergleich. Frau K. wurde rückwirkend ab 1.03.2008 eine zeitlich befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung gewährt.

Frau K. bat mich nach Bescheiderteilung nochmals prüfend tätig zu werden. Hierbei wurde festgestellt, dass der Überprüfungsantrag vom 20.12.2005 noch immer nicht abgearbeitet wurde. Mit Verzicht auf erneute Einreichung von Rechtsmittel, wurde die Rentenversicherung unter Übersendung einer Entwurfskopie des Überprüfungsantrages vom 20.12.2005 gebeten nun endlich auch die Kindererziehungs- & Kinderberücksichtigungszeiten rechtmäßig zu erfassen. Der Rentenversicherungsträger setzte dies umgehend um, und korrigierte sowohl den Bescheid über die teilweise als auch den Bescheid über die volle Erwerbsminderungsrente.

Es ergab sich aufgrund dieser Korrektur ein vorweihnachtlicher Rentennachzahlbetrag inkl. Zinsen in Höhe von 4.350,91 €.

Ich möchte mich bei Frau K. hiermit auch für das langjährige Vertrauen bedanken. Aktuell vertete ich Frau K. bei der Antragstellung bzgl. Weitergewährung ihrer befristet bewilligten Rente bei voller Erwerbsminderung.

IBAN, BIC & Steuer-IdNr

Die IBAN (International Bank Account Number), der BIC (Bank Identifier Code) und die Steuer-IdNr (Identifikationsnummer) werden für formelle Antragstellungen z.B. bei der Deutschen Rentenversicherung, der Agentur für Arbeit oder der Krankenkasse benötigt.

Die neue Steuer-Identifikationsnummer wurde 2007 eingeführt und ist seit diesem Zeitpunkt bzw. für Neugeborene von der Geburt an lebenslang geltend. Sie ersetzt die bisherige Steuernummer und eTIN und besteht aus insgesamt elf Ziffern (zehn zufällig gebildete Ziffern, und eine zusätzliche Prüfziffer).

Die IBAN soll die bis Ende 2012 die bisherige Kontonummer ersetzen. Sie setzt sich aus dem Länderkennzeichen (in Deutschland = DE), der zweistelligen Prüfziffer, der Bankleitzahl und der Kontonummer zusammen.

Der BIC ersetzt die bisherige Bankleitzahl. Er identifiziert Kreditinstitute weltweit. Der BIC ist entweder acht oder elf stellen lang. Die ersten vier Stellen entsprechen der Bankbezeichnung, danach folgen der Ländercode und die zweistellige Ortsangabe und die Filialbezeichnung.

Die Deutsche Rentenversicherung benötigt diese Angaben z.B. bei einer Rentenantragstellung. Im Rentenantragsvordruck R100 ist die Steuer-IdNr auf Seite 2 unter Punkt 2 bei den persönlichen Angaben einzutragen. Die IBAN und der BIC sind unter Punkt 4 "Zahlungsweg" auf Seite 3 des Antrages anzugeben.

Die Steuer-IdNr erfragen Sie notfalls bei Ihrem zuständigen Finanzamt. Die IBAN und der BIC sind bei Ihrer Hausbank zu erfragen, stehen im Normalfall aber auch auf jedem Kontoauszug. Unter www.iban-rechner.net kann unter Angabe der Kontonummer und Bankleitzahl beides generiert werden. Sicherheitshalber wird jedoch ein Quervergleich zu Ihren Kontodaten empfohlen.

Donnerstag, 16. Dezember 2010

Meldefristen bei der Arbeitsagentur

Das Wochenende darf auf die Drei-Tages-Frist für die Meldung bei der Arbeitsagentur nach Erhalt einer Kündigung nicht angerechnet werden.

Die Meldefrist bezieht sich nur auf Tage, an denen die Arbeitsagentur dienstbereit ist. Am Wochenende ist die Arbeitsagentur geschlossen. Daher sind Wochenende und Feiertage auf die Meldefrist von drei Tagen nach Erhalt der Kündigung nicht anzurechnen.

Sozialgericht Dresden vom 1.04.2008, S 34 AL 769/07

Rente bei Schwerbehinderung

Anerkennung als schwerbehinderter Mensch muss nicht zwangsläufig im Zeitpunkt des Rentenbeginns vorliegen.

Es ist unerheblich das die bescheidmäßige Anerkennung als schwerbehinderter Mensch nicht bereits im Zeitpunkt des Rentenbeginns vorlag, sondern erst im genannten Bescheid des Versorgungsamtes enthalten ist. Für die Anerkennung in diesem Sinn kommt es nicht auf das Datum des Bescheides an. Es reicht die Rückwirkung einer späteren Anerkennung. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die rückwirkende Anerkennung erst im Wege eines Überprüfungsantrages durchgesetzt worden ist.

BSG, Urteil vom 29.11.2007, B 13 R 44/07 R

Versicherungsverläufe sind nicht anfechtbar

Ein Versicherungsverlauf als solcher stellt keinen Verwaltungsakt nach dem zehnten Sozialgesetzbuch (SGB X) dar, und ist daher nicht anfechtbar.

Die Qualität eines Verwaltungsaktes hat lediglich der Feststellungsbescheid, wonach der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid feststellt.

Die generelle Weigerung eines Versicherten, einen Bescheid des Rentenversicherungsträger entgegen zu nehmen, bedeutet nicht, dass dieser nicht ergangen wäre. Auch kann in der Annahmeverweigerung nicht ohne weiteres ein Widerspruch gesehen werden.

Bayerisches LSG, Urteil vom 10.10.2007, L 1 R 804/06

Mündliche Auskünfte begründen keinen Rentenanspruch

Ohne Nachweis eines entsprechenden Verwaltungsaktes entsteht kein Anspruch auf Gewährung einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit.

Stört sich der Betroffene daran, dass ihm im Jahre 2004 gesagt worden ist, dass er die Anspruchsvoraussetzungen für eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit nicht mehr erfülle, nachdem ihm drei Jahre zuvor noch eine andere Auskunft erteilt worden war, so kann er hieraus nicht einen Anspruch auf Gewährung einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit (mit Abschlag) herleiten.

Landessozialgericht Hamburg - Urteil vom 21.11.2007 - L 1 R 140/05

Mittwoch, 15. Dezember 2010

Private Krankenversicherung ab 2011

Ab 2011 gelten für einen Wechsel in die private Krankenversicherung neue Bedingungen.

Die für wechselwillige abhängig Beschäftigte maßgebliche Jahresarbeitsentgeltgrenze beträgt für das Jahr 2011 EUR 49.500,- (im Vorjahr 49.950,- €). Die Wechselfrist für diese Personenkreise wurde von 3 Jahren auf 1 Jahr reduziert, somit reicht für einen Wechsel bereits das einmalige Überschreiten der vorab genannten Verdienstgrenze. In die private Krankenversicherung können wechseln:

  • Angestellt und Arbeiter mit einem Verdienst oberhalb der 49.500,- €
  • Beamte
  • Freiberufler
  • Studenten
  • Selbständige

Keine Krankenversicherungspflicht bei Abfindung

Arbeitnehmer, die ihren Job verlieren, müssen keine eigenen Beiträge zur Krankenkasse zahlen - auch wenn sie für den Rauswurf eine Abfindung bekommen haben.

Das Bundessozialgericht (=BSG) hat die Rechte arbeitsloser Kassenpatienten gestärkt. In einer aktuellen Entscheidung entschieden die Richter: Wer von seinem Arbeitgeber gekündigt wird, kann sich auch dann bei seinem Ehegatten kostenlos mitversichern, wenn er sich seinen Job mit einer Abfindung hat abkaufen lassen.

Im vorliegenden Fall wollte sich eine arbeitslose Frau bei ihrem gesetzlich krankenversicherten Ehemann mitversichern lassen. Da ihre eigene Krankenversicherung zum 31.12. auslief, beantragte sie die Familienversicherung zum 1.01. des kommenden Jahres. Die Krankenkasse wollte diesem Wunsch nicht entsprechen. Das Argument: Da die Frau eine Abfindung von rund 55.000,- € erhalten habe, müsse sie sich jeden Monat denjenigen Teil des Geldes als Einkommen anrechnen lassen, der ihrem früheren Gehalt entspreche. Erst wenn die Abfindungssumme bis auf den Freibetrag von rund 14.000,- € aufgezehrt sei, seien die Voraussetzungen der Familienversicherung erfüllt. Vor dem 1.05. könne sich die Frau daher nicht kostenlos über ihren Mann versichern.

Das BSG sah das anders. Es entschied, dass die Familienversicherung der Klägerin wie beantragt am 1.01. begonnen habe. Die kostenlose Mitversicherung greife nur dann nicht, wenn ein Ehepartner mehr als den Grenzbetrag von derzeit 350,- € im Monat bekomme. Das sei hier aber nicht der Fall. Auch bei einer sehr hohen Abfindung könne die Krankenkasse die Summe nicht einfach aufteilen und als Quasieinkommen rechnen (Az.: B 5b/8 KN 1/06 KR R).

Quelle: www.focus.de vom 11.10.07 von Focus-Online-Korrespondentin Catrin Gesellensetter

Eingebürgerte Türken verlieren Rentenanspruch

Deutsche türkischer Herkunft erhalten von der Türkei für dort zurückgelegte Zeiten keine Rente. Klagen gegen die türkische Rentenversicherung sind vor deutschen Gerichten nicht zulässig.

Die Klage eines 71jährigen Deutschen türkischer Herkunft, der eine Rentennachzahlung in der Türkei erstreiten wollte, wurde abgelehnt. Deutsche Gerichte dürfen Klagen gegen den türkischen Staat bzw. gegen eine türkische Sozialversicherung nicht annehmen.

Im deutsch-türkischen Sozialversicherungsabkommen (=SVA) von 1964 ist die wechselseitige Anerkennung von Versicherungszeiten im jeweils anderen Land geregelt. Für Türken, die die deutsche Staatsbürgerschaft angenommen haben und im Alter in die Türkei zurückkehren, ergeben sich jedoch erhebliche Probleme bei der Beantragung ihrer türkischen Rente. Während die in Deutschland erarbeitet Rente unabhängig von ihrem Wohnsitz bzw. -land des Rentners ausgezahlt wird, nimmt die türkische Rentenversicherung nur Rentenanträge von Türken, nicht aber von eingebürgerten Deutschen an. Auf diese Weise verfällt für Deutsche türkischer Herkunft ihr im Heimatland erarbeiteter Rentenanteil.

In einer vom Gericht angeforderten Stellungnahme des Bundesarbeitsministeriums wird die Problematik auf unterschiedliche Rechtsauffassungen zur Umsetzung des deutsch-türkischen SVA zurückgeführt. Es sei geplant, die bisherige Ungleichbehandlung Deutscher türkischer Herkunft bei der geplanten Revision des SVA zu beheben. Dies umso mehr, als sie immer wieder Anlass zu Forderungen nach einer doppelten Staatsbürgerschaft sei.

Quelle: Presseinformation des Hessischen Landessozialgerichts. Urteil: L 2 AR 7/06 - Das Urteil wird unter www.rechtsprechung.hessen.de ins Internet eingestellt.

Versicherungspflicht eines Steuerberaters

Ist ein Steuerberater in abhängiger Beschäftigung nicht als Steuerberater tätig, so kann er von der Versicherungspflicht nicht befreit werden.

Ein Steuerberater, welcher sich z.B. in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis als Leiter einer Finanz- & Controllingabteilung befindet, hat keinen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Es handelt sich hierbei nicht um eine Tätigkeit eines Steuerberaters, die sowohl die Pflichtmitgliedschaft in der Steuerberaterkammer, als auch in der berufsständischen Versorgungseinrichtung vermitteln könnte.

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8.02.2007, L 2 KN 236/06

Altersrente wegen Arbeitslosigkeit

Einen Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit haben all jene, die vor 1952 geboren wurden, das 60. Lebensjahr vollendet haben und vor Rentenbeginn mindestens ein Jahr lang arbeitslos waren.

Die Arbeitsbereitschaft muss in der Regel durch die Meldung als Arbeitssuchender bei der Arbeitsagentur dokumentiert werden.

Das Hessische Landessozialgericht gab der Deutschen Rentenversicherung Recht, die eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit abgelehnt hatte, weil der Versicherte sich auch nach dem Ende des Arbeitslosengeldbezugs nicht regelmäßig weiter bei der Arbeitsagentur gemeldet hat oder aber überzeugende Nachweise ernsthafter und ständiger eigener Bemühungen um eine Arbeitsstelle vorlegen konnte.

Urteil vom 22.05.2007, L 2 R 336/05

Krankenversicherungbeiträge i.V.m. Betriebsrenten

Rückständige Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung können von Betriebsrenten ohne zeitliche Begrenzung abgezogen werden.

Auch Betriebsrenten sind beitragspflichtige Einnahmen zur gesetzlichen Krankenversicherung. Die jeweilige Zahlstelle hat die Beiträge einzubehalten und an die zuständige Krankenkasse zu zahlen. Ist bei der Zahlung der Betriebsrente die Einbehaltung von Beiträgen unterblieben, sind die säumigen Beiträge von der Zahlstelle aus der weiterhin zu zahlenden Betriebsrente einzubehalten. Der nachträgliche Einbehalt ist zeitlich nicht begrenzt.

Ein unterbliebener Abzug des vom Arbeitnehmer zu tragenden Teils des Gesamtversicherungsbeitrages vom Arbeitsentgelt darf grundsätzlich nur bei den drei letzten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden, danach nur dann, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitsgebers unterblieben ist.

Diese Unterscheidung verstößt nicht gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz.


BAG, Urteil vom 12.12.2006, 3 AZR 806/05

Weitergewährung bei Zeitrenten

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat mit Rechtsprechung vom 24.10.1996 und erneut vom 2.05.2005, welcher sich auch die verschiedenen Landessozialgerichte anschließen, entschieden, dass die Weitergewährung einer Zeitrente eine eigenständige und vollinhaltliche erneute/wiederholte Bewilligung der beantragten Rente darstellt.

Das Bundessozialgericht geht dabei von einem neuen Leistungsfall aus. D.h. ein neues eigenständiges Recht entsteht, mit der Folge, dass die Neubewilligung nach den gegebenenfalls geänderten Rechtsvorschriften zum Zeitpunkt der erneuten Bewilligung neu festzustellen ist.

In Einzelfällen kann eine entsprechende Neubewertung einer auf Zeit gewährten Rente, durch geänderte Rechtsvorschriften, zu einer Rentenerhöhung führen.

Auch wenn die Rentenversicherungsträger dieser Rechtsauffassung der Sozialgerichtsbarkeit ungern folgen, konnten sie die ablehnende Haltung aufgrund vieler gegen sie ergangenen Entscheidungen nicht länger beibehalten.

Der Gesetzgeber reagiert hierauf und ändert den Gesetzestext entsprechend ab. Das Wörtchen "wiederholt" wird durch "verlängert" ersetzt. Das "Neuberechnungsrecht" findet bei weitergewährten Erwerbsminderungsrenten bis spätestens Rentenbeginn April 2007 Anwendung.

Dennoch wird die Überprüfung in der Vergangenheit ergangener und auch aktueller Weitergewährungsbescheide empfohlen.

Was gehört zum Grundpflegebedarf?

Zur Grundpflege im Sinne der Pflegeversicherung gehört:

Im Bereich der Körperpflege

  • das Waschen,
  • das Duschen,
  • das Baden,
  • die Zahnpflege,
  • das Kämmen,
  • das Rasieren,
  • die Darm- oder Blasenentleerung

Im Bereich der Ernährung
  • das mundgerechte zubereiten der Nahrung,
  • die Aufnahme der Nahrung

Im Bereich der Mobilität
  • Aufstehen und Zu-Bett-Gehen,
  • An- und Auskleiden,
  • Gehen,
  • Stehen,
  • Treppensteigen,
  • Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung

Betriebsrenten oft geringer als zugestanden

Aus aktuellem Anlass möchte ich die Leser auf folgende Textnachricht vom 8.09.2006 auf der Homepage www.rentenberatung24.com hinweisen:

Der Verband der Betriebsrentner weißt darauf hin, dass viele Betriebsrentner Geld verschenken, weil Sie auf der Ihnen zustehenden Anpassung verzichten bzw. nicht einfordern.

Auch wenn Betriebsrenten ursprünglich freiwillige soziale Leistungen durch den Arbeitgeber sind, bestehen rechtliche Grundlagen, Regelungen und zahlreiche Auflagen und Bestimmungen. Leider gibt es keine Kontrollinstanz oder staatliche Aufsichtsbehörde. Kommt es zwischen Rentner und ehemaligem Arbeitgeber zu Meinungsverschiedenheiten oder gar gesetzeswidrigem Verhalten, muss das der Betriebsrentner zumeist mit seinem Arbeitsgeber klären oder klagen, sofern es nicht zu einer gütlichen Einigung kommt. Jedoch sind die Fristen hierfür teilweise ziemlich eng.

Aufgrund gesetzlicher Bestimmungen muss der Arbeitgeber mindestens alle drei Jahre eine mögliche Erhöhung der Betriebsrente von sich aus überprüfen. Die Steigerung erfolgt entweder entsprechend der Lebenshaltungskosten oder der Nettolohnentwicklung. Hierbei reicht der geringere Betrag aus. Auf eine Erhöhung kann der Arbeitgeber nur dann verzichten, wenn die wirtschaftliche Lage des Unternehmens dies rechtfertigt. Dies ist jedoch beweispflichtig, und dem Rentner begründend mitzuteilen. Eine Einstellung oder Kürzung der Betriebsrente kann ein Arbeitgeber jedoch auch bei schlechter Lage des Unternehmens nicht. Hierfür gibt es eine (noch revisionsfähige) Entscheidung durch das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Az: 11 SA 72/05).

Laut Stuttgarter Zeitung kommen nach Angaben des Bundesverbandes der Betriebsrentner auch viele große und bekannte Unternehmen ihrer Verpflichtung zur Rentenanpassung nicht mehr nach. Viele Betriebsrentner nehmen dies scheinbar aus Unkenntnis oder missverstandener Loyalität zu Ihrem ehemaligen Arbeitgeber stillschweigend hin.
Trotz komplizierter Rechtslage kann es kumuliert um viel Geld gehen. Hat der Arbeitgeber mitgeteilt, dass eine Erhöhung der Betriebsrente aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten ausbleibt, so kann der Rentner diesbezüglich innerhalb einer Dreimonatsfrist widersprechen. Wird dies vom Rentner unterlassen, so gilt es als rechtmäßig, sogar evtl. auf Dauer. Dennoch besteht die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung der Entscheidung.
Wenn der Arbeitsgeber eine Anpassung stillschweigend unterlässt, kann bei Unrechtmäßigkeit die angemessene Höhe der Betriebsrente für bis zu 30 Jahren nachberechnet werden. Die Nachzahlung hingegen erfolgt für maximal drei Jahre.

Ca. 90% der Betriebsrentner akzeptieren scheinbar die Entwertung Ihrer Renten. Grundsatzurteile des Bundesarbeitsgerichts werden von den Arbeitgebern ignoriert, weil sie womöglich wissen, dass ihre ehemaligen Arbeitnehmer keine Kenntnis von dieser Regelung haben. Rentnern die sich wehrten, seien einvernehmliche Einzelfalllösungen angeboten worden, verbunden mit einer Schweigepflicht, damit Anpassungslawinen verhindert würden.

Krankengeldanspruch nach nicht weitergewährter Erwerbsminderungsrente

Ein Anspruch auf Krankengeld entsteht nach Wegfall einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn das Mitglied bei Eintritt einer erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert ist.

Daraus war der Schluss zu ziehen, dass eine Arbeitsunfähigkeit die vor Rentenbeginn eintrat und ununterbrochen fortbestand, nach Wegfall der Rentenleistung keinen (weiteren) Krankengeldanspruch auslösen konnte. Der ursprünglich entstandene Anspruch endete mit Beginn der Rente und konnte nicht wieder aufleben.

Das Bundessozialgericht hat am 29.09.1998 in zwei Urteilen entschieden, dass § 50 Abs. 1 SGB V dem Wiederaufleben eines Krankengeldanspruches nicht entgegen steht.

Ungeachtet des allgemeinen Leistungsauschlusses in § 50 SGB V hat das BSG in seinen Urteilen den Standpunkt eingenommen, dass ein erneuter Leistungsanspruch auf Krankengeld nach Wegfall einer Zeitrente nach § 48 SGB V zu beurteilen ist.

Maßgeblich hierbei ist: Ist zu Beginn der zeitlich befristet gewährten Rente der Höchstanspruch auf Krankengeld von 78 Wochen noch nicht erreicht, lebt der Krankengeldanspruch wieder auf.

Dienstag, 14. Dezember 2010

Arbeitslosengeld im Wege der Nahtlosigkeit nach Ende Krankengeld

Gemäß § 125 Absatz 1 SGB III hat Anspruch auf Arbeitslosengeld auch, wer allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil er wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung seiner Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. Die Feststellung, ob verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Kann sich der Leistungsgeminderte wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht persönlich arbeitslos melden, so kann die Meldung durch einen Vertreter erfolgen. Der Leistungsgeminderte hat sich unverzüglich persönlich bei der Agentur für Arbeit zu melden, sobald der Grund für die Verhinderung entfallen ist.

IBM Betriebsrenten falsch angepasst

Wiederholt wurde in der Presse und in den Medien (WISO-Sendung im ZDF vom 13.12.2010) darauf hingewiesen, dass IBM seine Betriebsrenten nicht ordentlich anpasst.

Trotz mehrerer positiver Urteile des Landesarbeitsgerichtes Baden-Württemberg über verschiedene Klagen von IBM-Betriebsrentnern, weigert sich die IBM Deutschland GmbH laut WISO die Renten anspruchsgemäß anzupassen.

Die Rentenbezieher werden mehr oder weniger zur Einreichung von Rechtsmitteln zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche gezwungen. Wer nicht klagt, bekommt nicht automatisch die Ansprüche welche ihm evtl. zustehen würden.

Genaueres kann auch unter pressemitteilungen-online.de nachgelesen werden.

Grad der Behinderung bei psychischer Erkrankung gemäß -VersMedV-

Teil B (3.7) der Versorgungsmedizinischen Grundsätze regelt u.a. den anzuerkennenden Einzelgrad der Behinderung bei Neurosen, Persönlichkeitsstörungen, Folgen psychischer Traumen.

GdB 0 - 20 für leichte psychovegetative oder psychische Störungen.

GdB 30 - 40 bei stärker behindernde Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (z.B. ausgeprägte depressive, hypochondrische, asthenische oder phobische Störung, Entwicklung mit Krankheitswert, somatoforme Störung).

GdB 50 - 70 bei schweren Störungen (z.B. schwere Zwangskrankheit) mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten

GdB 80 - 100 bei schweren Störungen mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten

Hier klicken für Infos zum Landratsamt Böblingen - Versorgungsamt Stuttgart

Montag, 13. Dezember 2010

Neuer Behindertenparkausweis 2011

Ab dem 1.01.2011 wird der bundesweite Behindertenparkausweis durch einen EU-einheitlichen Ausweis ersetzt. Die alten Parkausweise verlieren im neuen Jahr ihre Gültigkeit.

Wer noch einen alten Behindertenparkausweis hat, sollte diesen demnach zeitnah in einen neuen EU-gültigen Parkausweis umtauschen lassen. Ohne neuen Parkausweis drohen ab 2011 mitunter Bußgelder bis hin zum Abschleppen.

Den neuen Behindertenparkausweis kann man unter Vorlage des Behindertenausweises, mit entsprechendem Verzeichnis der / des notwendigen Merkzeichen, bei der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde beantragen. Der neue Parkausweis wird ab 1.01.2011 auch im Ausland problemlos anerkannt.

Freitag, 10. Dezember 2010

KVBW (ZVK) Betriebsrentenrechner

Der neue Servicebereich "Rentenrechner" auf der Hompage der KVBW (ZVK) unterstützt Sie bei der Planung Ihrer persönlichen Altersvorsorge. Bereits die Eingabe weniger Daten genügt und Sie erfahren einfach und schnell, wie hoch Ihre Betriebsrente

  • aus der Pflichtversicherung
  • aus einer Freiwilligen Versicherung bei der ZVK

sein kann.

Im Bereich Freiwillige Versicherung können Sie außerdem berechnen, wie sich die staatliche Förderung bei Ihnen persönlich auswirkt.

Für die Nutzung der Anwendungen muss Java Script aktiviert sein. Zum Rentenrechner kopieren Sie bitte folgenden Link

http://www.kvbw.de/servlet/PB/menu/1097995/index.html

in den Browser Ihres Computers oder klicken sich auf die Titelüberschrift.

AOK zahlte zu wenig Krankengeld

Wie der MDR in seiner Ratgebersendung "Escher" berichtet, habe die AOK Sachsen-Anhalt offenbar vielen Versicherten zu wenig Krankengeld gezahlt.

Durchschnittlich seien ca. 150,- Euro zu korrigieren gewesen. In Einzelfällen seien aber auch mehr als 3.000,- Euro zu wenig ausgezahlt worden. Hierfür wurde als Begründung ein Problem bei der Datenverarbeitung genannt.

Der Rechenfehler war scheinbar schon seit 2008 bekannt, die AOK habe sich aber erst Anfang 2010 darum gekümmert. Es erfolgte jedoch keine automatische Korrektur der 30.000 Krankengeldbescheide. Vielmehr wurden die Empfänger angeschrieben, eine Überprüfung selbst zu beantragen, wonach es dann in 1.600 Fällen zu Nachzahlung kam.

Donnerstag, 25. November 2010

§ 34 Absatz 3 SGB VI - Hinzuverdienstgrenze

Die Hinzuverdienstgrenze bei einer vorzeitigen Altersvollrente, vor Vollendung des Regelrentenalters (siehe § 35 SGB VI), beträgt monatlich 400,- Euro.

Bei einer vorzeitigen Altersteilrente in Höhe von einem Drittel der Vollrente, beträgt die Hinzuverdienstgrenze das 0,25 fache der monatlichen Bezugsgröße*, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten der letzten drei Jahre vor Beginn der Altersrente (mindestens jedoch 1,5 Entgeltpunkte). Bei einer Teilrente in Höhe der Hälfte der Vollrente beträgt der Hinzuverdienstfaktor das 0,19 fache. Bei einer zwei Drittel-Rente lediglich noch das 0,13 fache.

*Die monatliche Bezugsgröße für das Jahr 2011 beträgt in Westdeutschland 2.555,- Euro und in Ostdeutschland 2.240,- Euro.

Die Nebenbestimmungen bei Renten wegen Erwerbsminderung und Hinzuverdienst gemäß § 96a SGB VI, und die Übergangs- bzw. Sondervorschriften der §§ 302a & 313 SGB VI sind entsprechend zu beachten.

Berechnungsbeispiel:

Ein 63-jähriger beansprucht vorzeitig die Altersrente für langjährig Versicherte, möchte jedoch zugleich weiterhin auf Teilzeit weiterarbeiten und ca. 1.000,- Euro monatlich hinzuverdienen. In den letzten drei Jahren vor Beginn der Rente wurden seinerseits insgesamt 2,4000 Entgeltpunkte zurückgelegt.

Bei Beanspruchung der halben Teilrente beträgt die maximale Hinzuverdienstgrenze...
-> Faktor 0,19 x Bezugsgröße 2.555,- x Entgeltpunkte 2,4 = 1.165,08 Euro.

Für den Bezug der zwei Drittel-Rente wären maximal 797,16 Euro hinzuverdienst erlaubt. Bei der ein Drittel-Rente wären es 1.533,- Euro Hinzuverdienst.

Mittwoch, 24. November 2010

Wiki erklärt den Rentenberater

An dieser Stelle vorab ein großes Danke an meinen Kollegen Rentenberater S. Sommer, Calwer Str. 17, 70173 Stuttgart, welcher sich die Mühe gemacht hat diesen Wikieintrag auf Aktualität und wesentlichen Inhalt umzugestalten.

Rentenberater

Unter einem Rentenberater versteht man eine Person, die zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen auf dem Gebiet des Sozialrechts bzw. Sozialversicherungsrechts und der betrieblichen und berufsständischen Versorgung behördlich registriert ist.

Tätigkeitsfeld

Das Tätigkeitsfeld des Rentenberaters umfasst laut der Berufsdefinition in § 10 Abs. 1 Ziffer 2 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) vorrangig alle sozialrechtlichen Sachgebiete, die einen Bezug zu rentenrechtlichen Fragen aufweisen. Dazu gehören neben dem Bereich Gesetzliche Rentenversicherung insbesondere auch die Gesetzliche Unfallversicherung, die Gesetzliche Krankenversicherung, Pflegeversicherung sowie das Soziale Entschädigungs- und Schwerbehindertenrecht. Auch die betriebliche-, berufsständische Versorgung und Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes gehört zur Kerntätigkeit der Rentenberater. Die staatlich geförderte ergänzende Altersversorgung (Riester-Rente, Rürup-Rente) darf im Rahmen der Tätigkeit als erlaubte Nebenleistung nach § 5 Abs. 2 RDG wahrgenommen werden. Der freiberufliche Rentenberater vertritt seinen Mandanten gerichtlich (bei Zulassung auch als Prozessagent) und außergerichtlich. Erlaubnisinhaber nach dem früheren Rechtsberatungsgesetz stehen nach § 3 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG) in Verfahren vor dem Sozialgericht, Landessozialgericht, Verwaltungsgericht, Arbeitsgericht, Familiengericht und Amtsgericht einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung gestattet war.

Registrierung

Die Registrierung erfolgt i. d. R. durch den Präsidenten des Amtsgerichts oder Landgerichts gemäß § 13 RDG.


Registrierungsvoraussetzungen sind nach § 12 Abs. 1 RDG insbesondere:

* persönliche Eignung und Zuverlässigkeit (gesicherte wirtschaftliche Verhältnisse und keine erheblichen strafrechtlichen Verfehlungen)
* theoretische und praktische Sachkunde in dem Bereich oder den Teilbereichen des § 10 Abs. 1 Rechtsdienstleistungsgesetz, in denen die Rechtsdienstleistungen erbracht werden sollen
* die theoretische Sachkunde wird i. d. R. durch ein Zeugnis über einen erfolgreich abgeschlossenen Sachkundelehrgang entsprechend § 4 der Verordnung zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDV) nachgewiesen
* genügende einschlägige berufspraktische Erfahrung (z. B. Tätigkeit bei einem Sozialversicherungsträger)
* eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 für jeden Versicherungsfall (jährliche Begrenzung auf den vierfachen Mindestbetrag laut § 5 RDV).

Rahmenbedingungen

Das ebenfalls unter Justizaufsicht stehende weitere Berufsrecht (z. B. das Verbot direkter Werbung) orientiert sich inhaltlich an dem der Anwaltschaft.

Für seine Dienstleistung, rechtlich ein Geschäftsbesorgungsvertrag, erhält der Rentenberater Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.

Dienstag, 23. November 2010

Rente wegen Erwerbsminderung

§ 43 SGB VI - Rente wegen Erwerbsminderung

Einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung besteht, wenn man:

1. (medizinisch betrachtet) teilweise oder voll erwerbsgemindert ist,
2. in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens 3 Jahre Pflichtbeiträge zurückgelegt hat,
3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt hat.

Der Begriff der Erwerbsminderung ist mit dem Begriff der Arbeitsunfähigkeit nicht gleich zu setzen. Erwerbsgemindert ist derjenige, der dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr vollschichtig (6 Std. und mehr) zur Verfügung stehen kann. Derart Renten werden regelmäßig befristet gewährt, und sind vor dem entsprechenden Wegfalldatum auf Weitergewährung zu beantragen.

Für die Renten wegen Erwerbsminderung gibt es eine Reihe an Sonder- und Übergangsvorschriften §§ 43 & 44 i.d.F. 31.12.2000, 240, 241, 302, 302a, 302b. Auch höchstrichterliche Rechtssprechung ist für die Umsetzung evtl. Leistungsansprüche ggf. zu beachten (z.B. Berufschutz, Mehrstufenschema, u.a.).

Montag, 22. November 2010

Altersrente für schwerbehinderte Menschen

Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§ 37 SGB VI)

Die Voraussetzungen für diese Rente sind:

1. Vollendung des 65. Lebensjahres,
2. vor bzw. bei Beginn der Rente als Schwerbehinderter anerkannt (mind. GdB 50),
3. Erfüllung der Wartezeit von 35 (Versicherungs-)Jahren.

Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Rente ist nach Vollendung des 62. Lebensjahres möglich. Hierbei sind ggf. Rentenabschläge in Kauf zu nehmen.

Für Versicherte die vor dem 1.01.1964 geboren sind, sind die Sonderregelungen in § 236a SGB VI sind zu beachten.



Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§ 236a SGB VI)


Die Voraussetzungen für diese Rente sind:

1. vor dem 1. Januar 1964 geboren sein,
2. Vollendung des 63. Lebensjahres,
3. vor bzw. bei Beginn der Rente als Schwerbehinderter anerkannt (mind. GdB 50),
4. Erfüllung der Wartezeit von 35 (Versicherungs-)Jahren.

Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Rente ist nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. Hierbei sind ggf. Rentenabschläge in Kauf zu nehmen.

Für Versicherte die nach dem 1. Januar 1952 geboren sind, wurde die Altersstufe der vorzeitigen Inanspruchnahme stufenweise angehoben.

Ein im Juni 1952 geborener Versicherte kann diese Rente z.B. erst mit 60 1/2 Jahren beanspruchen. Ein im Jahr 1958 geborener Versicherte z.B. erst mit 61 Jahren.

Freitag, 12. November 2010

Krankenkassenreform zum 1.01.2011

Heute hat der Bundestag die Reform der Finanzen der gesetzlichen Krankenkassen beschlossen. Das Gesetz tritt zum 1.01.2011 in Kraft und bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

Durch die Reform soll ein Milliarden-Defizit verhindert werden. Das Gesundheitssystem solle hierdurch stabilisiert werden, und auch für zukünftige Generationen eine verlässliche medizinische Versorgung auf hohem Niveau garantieren.

Das neue System sieht einkommensunabhängige Zusatzbeiträge vor. Der Beitragssatz wird zudem insgesamt auf 15,5% angehoben. Hierbei wäre jedoch zu beachten, dass dieser Beitrag nicht mehr zu identischen Teilen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu tragen ist. Der Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Krankenversicherung wird auf 7,3% begrenzt. Hierbei sollen die Arbeitskosten von den Gesundheitskosten entkoppelt werden, um Arbeitsplätze in Deutschland langfristig zu sichern.

Für die sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer bedeutet dies neben dem anteiligen Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von dann 8,2%, eine einkommensgelöste Mehrbelastung durch pauschale Zusatzbeiträge.

Donnerstag, 11. November 2010

rbb-online - Stimmt die Rente?

Ein weiterer TV-Bericht zur Thematik der fehlerhaften Rentenbescheide wurde in der Sendung zibb am 8.11.2010 im rbb ausgestrahlt.

Auch hier hat ein Berliner Kollege, Andreas Lorenz, sehr informativ über Problematiken berichtet.

Der TV-Beitrag des rbb ist unter folgendem Link auch im Internet abrufbar:

http://www.rbb-online.de/zibb/service/geld/stimmt_die_rente_.html

Der Link ist ggf. in Ihren Internetbrowser zu kopieren.

Mittwoch, 10. November 2010

n-tv Mediathek - Falsche Rentenbescheide

Der Nachrichtensender n-tv hat in seiner gestrigen Ratgebersendung u.a. das Thema der falschen Rentenbescheide behandelt.

Hierbei hat die Berliner Kollegin Martina Herbrich sehr informativ kleinere Fallbeispiele kurz dargestellt.

Der Ratgeberbeitrag von n-tv ist auch unter folgendem Link abrufbar:

http://www.n-tv.de/mediathek/videos/ratgeber/Falsche-Rentenbescheide-beanstanden-article1892511.html

Der Link ist ggf. in Ihren Internetbrowser zu kopieren.

Montag, 8. November 2010

Rentenbescheide werden verständlicher

Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt mit öffentlicher Presseerklärung mit, dass die Rentenbescheide verständlicher, übersichtlicher und persönlicher werden.

Mit den schwer nachvollziehbaren Fachbegrifflichkeiten, der Unübersichtlichkeit und der unpersönlichen Ansprache soll demnächst Schluss sein.

Die Entscheidungsmitteilung im Deckblatt des Bescheides soll in klarer und kurzer Sprache erfolgen. Auch Überschriften sollen zur Übersichtlichkeit der Bescheide dienen.

Mittwoch, 3. November 2010

Laut DIW 2011 wieder Rentenanpassung

Laut Berechnung des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW) kann zur Rentenanpassung im Juli 2011 mit einer Rentenerhöhung von knapp einem Prozent gerechnet werden.

Grund hierfür ist die gestiegene Zahl der beitragszahlenden Erwerbstätigen. Theoretisch wäre hierbei auch die Senkung des aktuellen Beitragssatzes zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung denkbar.

Aktuelleres zum Thema Rentenanpassung 2011 finden Sie HIER

Mittwoch, 27. Oktober 2010

Höhere Rente durch die ZVK

1100 betroffene Rentner der Zusatzversorgungskasse Baden-Württemberg (ZVK) erhalten eine höhere Rente.

Nach Berichterstattung der Stuttgarter Zeitung (siehe auch Ausgabe vom 27.10.2010) sagt die ZVK eine Einzelfallprüfung für alle Benachteiligten zu.

Die ZVK wird alle betroffenen Ruheständler, die nach ihrer Beschäftigung im öffentlichen Dienst eine als Strafmaßnahme gedachte Kürzung ihrer Zusatzrente aus formalen Gründen dulden müssen, in ihrer Landessprache anschreiben und prüfen, „ob im Einzelfall die Voraussetzungen für eine Billigkeitsentscheidung vorliegen“.

Bestraft bzw. sanktioniert wurden all die Beschäftigten und ZVK-Versicherten, die es versäumt hatten, zum Zeitpunkt der Systemumstellung im Jahr 2002 innerhalb einer Frist eine gesonderte Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung beizubringen. Viele der Betroffenen wissen nicht, dass sie bestraft worden sind.

Dienstag, 26. Oktober 2010

Keine KV-Beiträge auf Direktversicherung

Rentner dürfen bei privater Fortführung einer Direktversicherung (betriebliche Altersvorsorge) über den ehemaligen Arbeitgeber nicht mit Krankenkassenbeiträgen voll belastet werden.

Das BVerfG hat sich unter dem Aktenzeichen 1 BvR 1660/08 mit der Fragestellung beschäftigt, ob aus Kapitalleistungen einer ehemals betrieblich abgeschlossenen Versicherung bei teilweiser Prämienzahlung durch den Arbeitnehmer und zukünftigen Rentner Beiträge zur Kranken- & Pflegeversicherung abzuführen sind.

Das BVerfG erkennt bei Abverlangen von entsprechenden Beiträgen einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, und hat die zu beurteilende Angelegenheit nach Verfassungsbeschwerde erneut zur Entscheidung an das Bundessozialgericht zurückverwiesen.

Bei Vertragsübernahme durch den Arbeitnehmer wird die Versicherung aus Sicht des BVerfG vollständig aus dem betrieblichen Bezug gelöst.

Mittwoch, 20. Oktober 2010

DRV warnt vor gefälschten Schreiben

Die Deutsche Rentenversicherung Bund warnt aus aktuellem Anlass vor Trickbetrügern.

Immer wieder erhalten Rentner Schreiben der „Deutschen Rentner Versicherung“, in denen in offensichtlich betrügerischer Absicht die Zahlung eines „zusätzlichen Ergänzungsbeitrags“ zur Rentenversicherung verlangt wird. In den Schreiben werden die Rentner aufgefordert, den Beitrag an die „DRV München“ zu überweisen, andernfalls werde die Rente gekürzt.

Die Deutsche Rentenversicherung ist nicht Absender dieser Schreiben. Sie warnt ausdrücklich davor, die in dem Schreiben geforderten Beträge zu überweisen.

Freitag, 15. Oktober 2010

Die neuen Sozialversicherungsgrößen 2011

Rechengrößen der Sozialversicherung 2011 (vorbehaltlich Zustimmung Bundesrat):


Beitragsbemessungsgrenze allgemeine Rentenversicherung:

5.500 Euro (mtl. west) 66.000 Euro (jährl. west) 4.800 Euro (mtl. ost) 57.600 Euro (jährl. ost)

Beitragsbemessungsgrenze knappschaftliche Rentenversicherung:
6.750 Euro (mtl. west) 81.000 Euro (jährl. west) 5.900 Euro (mtl. ost) 70.800 Euro (jährl. ost)

Beitragsbemessungsgrenze Arbeitslosenversicherung:
5.500 Euro (mtl. west) 66.000 Euro (jährl. west) 4.800 Euro (mtl. ost) 57.600 Euro (jährl. ost)

Versicherungspflichtgrenze Kranken- u. Pflegeversicherung:

4.125 Euro (mtl.) 49.500 Euro (jährl.)

Beitragsbemessungsgrenze Kranken- u. Pflegeversicherung:
3.712,50 Euro (mtl.) 44.550 Euro (jährl.)

Bezugsgröße in der Sozialversicherung:
2.555 Euro* (mtl. west) 30.660 Euro* (jährl. west) 2.240 Euro (mtl. ost) 26.880 Euro (jährl. ost)

vorläufiges Durchschnittsentgelt/Jahr in der Rentenversicherung:
30.268 Euro

* In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gilt dieser Wert bundeseinheitlich.

Freitag, 26. März 2010

Interview der Stuttgarter Zeitung mit dem Präsidenten der Deutschen Rentenversicherung Herbert Rische

"Es wird keine Serie von Nullrunden geben"

In den nächsten Jahren können die Rentner wohl nicht mit großen Zuwächsen ihrer Alterseinkommen rechnen. Denn die Politik muss aufgeschobene Minderungen nachholen.

Herr Rische, dieses Jahr gibt es für die Älteren nur eine Nullrunde. Ist das wie von 2004 bis 2006 der Auftakt für eine längere Phase mit stagnierenden Renten?

Das kann niemand vorhersagen. Die Rentenanpassung hängt immer davon ab, wie sich die Löhne entwickeln. Hier gibt es unterschiedliche Signale. In manchen Branchen, in denen den Tarifpartnern der Sicherheit des Arbeitsplatzes Vorrang einräumen, sind Gehaltssteigerungen gering ausgefallen. Es gibt aber auch andere Branchen mit spürbaren Tarifzuwächsen. Wir müssen abwarten, welche Lohnsteigerungen sich ergeben. Natürlich muss berücksichtigt werden, dass bei künftigen Rentenanpassungen Kürzungen nachgeholt werden müssen, die in der Vergangenheit unterblieben sind. Das wirkt sich auf die Höhe der Rentenanpassung aus. Das Nachholen von Kürzungen kann dazu führen, dass die rechnerische Rentenanpassung nur zur Hälfte weitergegeben wird. Sicherlich sind keine großen Rentensteigerungen in Sicht. Erhöhungen müssen aber künftig auch nicht ganz ausfallen. Gleich mit einer Serie von Nullrunden zu rechnen, halte ich für übertrieben.

Vor zehn Jahren wurde breit darüber diskutiert, ob die Rentenerhöhungen noch die Teuerungsrate ausgleichen. Wäre es nicht schwierig, wenn die Anpassungen so gering ausfallen würden, dass Ruheständler keinen Inflationsausgleich bekommen?

Wenn wir auf die letzten 50 Jahre in der Rentenversicherung zurückblicken, kann man feststellen, dass die Orientierung an der Lohnentwicklung für die Rentner eindeutig günstiger war. Hätte sich die Rentensteigerung nach der Teuerungsrate gerichtet, wäre die Rente um ein Fünftel niedriger als heute. Bei dieser Diskussion ist häufig Rosinenpickerei mit im Spiel. Wenn gerade die Löhne deutlich wachsen, sollen sich die Renten danach richten. Steigt die Teuerungsrate, werden Rufe nach Änderungen laut. Wir dürfen nicht die Beitragszahler vergessen. Wer höhere Anpassungen verlangt, muss sagen, wie sie bezahlt werden.

In diesem Jahr greift die Rentengarantie, die Kürzungen bei schwacher Wirtschaftsentwicklung ausschließt. Trägt dies zur Stabilität bei?

Die Rentengarantie greift im Westen, nicht aber in den östlichen Bundesländern. Das liegt nicht daran, dass im Osten der Wohlstand ausgebrochen ist. Vielmehr wird in den alten Ländern weitaus häufiger auf Kurzarbeit zurückgegriffen, was statistisch quasi zu geringeren Lohnsteigerungen führt. Aus Sicht der Rentner sorgt die Garantie für Vertrauensschutz. Ältere Menschen können sicher sein, dass die Rente selbst in schwierigen Zeiten nicht kleiner wird. Man kann sicherlich darüber streiten, ob dies auf Dauer der richtige Weg ist. Wir müssen aber eines bedenken: Die Rentner können an ihrem Einkommen kaum noch etwas ändern, die Berufstätigen sehr wohl. Insofern wäre eine Minusrunde für Ruheständler problematisch.

Wie hoch ist die Bugwelle nicht erfolgter Rentenminderungen, die sich auch durch die Rentengarantie aufgetürmt hat?

Im Westen werden wir in den nächsten Jahren 3,8 Prozent einsparen müssen, im Osten sind es 1,8 Prozent. Dies wird in den nächsten Jahren zu reduzierten Rentenanpassungen führen. Wie lange das dauert, hängt von der Lohnentwicklung ab.

In der Vergangenheit bewegten sich die Rentenerhöhungen - abgesehen vom Wahljahr 2009 - zwischen 0,5 und einem Prozent. Liegt da nicht die Vermutung nahe, dass es ein Jahrzehnt dauert, um den Ausgleich wiederherzustellen?

Wir rechnen nach den bisherigen Prognosen damit, dass wir den Ausgleichsbedarf bis 2015 wieder eingefahren haben.

Die Bundestagswahl 2013 haben Sie in der Rechnung mit berücksichtigt?

Das ist eine populistische Sichtweise. Letztlich muss die Politik nach Adam Riese vorgehen: Falls die Politik meint, sie müsste vor der Wahl freundlicher zu Rentnern oder Beitragszahlern sein, wird sie das nach der Wahl einholen.

Fällt ihr Urteil nicht sehr milde aus, wenn man berücksichtigt, dass in den vergangenen Jahren mehrfach in die Rentenformel eingegriffen worden ist?

Die Rentenversicherung ist eine langfristige Veranstaltung. Da kann ich mich nicht allein auf ein oder zwei Jahre beschränken. Dass die Politik manche Dinge ändert, hat es immer gegeben. So führte etwa die Regierung Kohl den Demografiefaktor ein, der von der Regierung Schröder sogleich abgeschafft wurde. Zwei Jahre später wurde der Nachhaltigkeitsfaktor mit ähnlicher Wirkung eingeführt. Die Erfahrung in der Rentenpolitik lehrt, dass die Politik von der Realität schnell eingeholt wird.

Die Rentenversicherung ist gut durch die Krise gekommen. Ende 2009 hatte sie hohe Rücklagen. Wie ist die Situation aktuell?

Die Rentenversicherung steht gut da und ist stabil. Die Krise blieb bisher ohne dramatische Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt. Die Finanzkrise war weniger ein Thema der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern beschäftigt vor allem die private und betriebliche Altersversorgung. Insgesamt ist das deutsche System sicherlich besser durch die Krise gekommen. Für uns ist entscheidend, wie sich der Arbeitsmarkt entwickelt. Die Folgen halten sich bis jetzt in Grenzen. Die Bundesagentur zahlt für Arbeitslosengeld-I-Bezieher Beiträge, die sich ungefähr bei 80 Prozent des vorigen Lohns bemessen. Für Kurzarbeiter erhält die Rentenversicherung Beiträge für einen Basiswert von mehr als 80 Prozent des vorigen Lohns. Mit den flankierenden Maßnahmen am Arbeitsmarkt konnte auch die Rentenversicherung stabil gehalten werden. Das Problem könnte größer werden, falls die Zahl der Langzeitarbeitslosen steigt. Für diese Gruppe erhält die Rentenversicherung nur geringfügige Beiträge.

Geht die Krise ganz spurlos an der Rentenversicherung vorbei?

Das System geht sogar gestärkt aus der tiefen Rezession hervor. In den letzten Jahren wurde uns vorgeworfen, das Umlagesystem sei ein Auslaufmodell aus dem vorigen Jahrhundert. Es zeigt sich, dass sich die gesetzliche Rentenversicherung als höchst widerstandsfähig gegen Turbulenzen auf den Finanzmärkten erweist. Die Rentenversicherung ist ein stabiler Anker. In den ersten zwei Monaten gab es sogar ein leichtes Plus bei den Beitragseinnahmen. Für das gesamte Jahr bin ich optimistisch.

Im Gesetz über die Rente mit 67 steht, dass in diesem Jahr überprüft werden soll, ob beispielsweise die Lage auf dem Arbeitsmarkt einen späteren Renteneintritt zulässt. Sollte die Rente mit 67 in Anbetracht der Krise verschoben werden?

Die Krise führt zum Glück nicht dazu, dass die Lebenserwartung sinkt. Die Gründe, die für die Rente mit 67 sprechen, gelten nach wie vor. Ich will auch in Erinnerung rufen, dass das Renteneintrittsalter schrittweise heraufgesetzt wird. Erst 2029 sollen Arbeitnehmer bis zum 67. Lebensjahr arbeiten. Wir sollten die langfristigen demografischen Trends sehen und nicht mal links rum, mal rechts rum agieren. Eines muss beachtet werden: Wir haben heute schon Knappheit auf dem Arbeitsmarkt - das gilt für Facharbeiter und einzelne Berufsgruppen. Dies führt dazu, dass Menschen auch länger arbeiten wollen. Das alles spricht dafür, trotz der Krise bei der Rente mit 67 zu bleiben.

Die Politik preist den Zulauf zur Riester-Vorsorge als Erfolg. Dennoch besitzt nach wie vor die Hälfte aller Arbeitnehmer keine private Zusatzvorsorge.

Dass diese Vorsorge so stark angenommen wird, ist ein Erfolg. Für eine abschließende Bilanz ist es zu früh. Was mich umtreibt, ist ein anderer Punkt. Die Riester-Vorsorge ist auch deshalb eingeführt worden, weil die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung langfristig sinken. Wenig im Fokus der Öffentlichkeit steht, dass die Senkung des Rentenniveaus nicht nur die Bezieher einer Altersrente trifft. Auswirkungen zeigen sich auch bei den Erwerbsminderungsrenten. Auch hier wird das Leistungsniveau abnehmen. Ich meine, die privaten Anbieter sollten auch dafür ergänzende Produkte anbieten. Ich denke etwa an eine Riester-Invaliditätsrente. Was den Schutz gegen Invalidität angeht, sind mittlerweile große Lücken entstanden. 90 Prozent aller Riester-Verträge bieten nur eine Aufstockung im Rentenalter und schützen nicht bei Invalidität. Hier muss sich die Politik etwas einfallen lassen.

Dienstag, 26. Januar 2010

"Zusatzbeiträge für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung - wahrscheinlich in Höhe von acht Euro pro Monat"



Das wird teuer: Die Chefin des Spitzenverbands der gesetzlichen Krankenkassen, Doris Pfeiffer, rechnet mit einer flächendeckenden Einführung von Zusatzbeiträgen noch in diesem Jahr - spätestens aber 2011. Die Versicherten müssten dann rund 100 Euro pro Jahr mehr zahlen.

Berlin - An diesem Montag ist es soweit: Die ersten gesetzlichen Krankenkassen wollen auf einer gemeinsamen Veranstaltung in Berlin voraussichtlich Zusatzbeiträge für ihre Versicherten verkünden - wahrscheinlich in Höhe von acht Euro pro Monat. Darunter wird wohl auch die DAK sein, mit mehr als sechs Millionen Versicherten eine der größten Kassen der Republik.

Das Massenouting dürfte für einen Dammbruch bei den Mini-Kopfpauschalen sorgen, denn bisher verlangt nur eine kleine Versicherung, die Gemeinsame BKK Köln (GBK), einen monatlichen Mehrbetrag von ihren Versicherten.

Die Ankündigung vom Montag werde nicht die einzige bleiben, sagte die Chefin des Spitzenverbandes der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), Doris Pfeiffer, im Deutschlandfunk. Sie erwarte eine flächendeckende Erhebung der Zusatzzahlung durch Versicherte in diesem, spätestens aber im kommenden Jahr.

Das Defizit in der gesetzlichen Krankenversicherung bezifferte Pfeiffer auf 7,8 Milliarden Euro für 2010. Das sei kein Managementfehler, sondern hänge damit zusammen, dass die Ausgaben für Ärzte und Krankenhäuser deutlich gestiegen seien, sagte Pfeiffer. Sie kritisierte die seit Jahren zunehmenden Ausgaben. Es werde zu viel Geld für nutzlose Dinge verwendet. Angesichts der Wirtschaftskrise müsse es auch im Gesundheitswesen Einschnitte geben, sagte die Verbandschefin.

Stärkung des Medikamenten-TÜVs

Pfeiffer forderte für die Beitragszahler eine Befreiung vom vollen Mehrwertsteuersatz auf Medikamente. Würde die Mehrwertsteuer analog zur umstrittenen Absenkung der Steuer in der Hotelbranche gesenkt, brächte dies 2,4 Milliarden Euro, sagte sie.

Überraschend hat sich auch der FDP-Gesundheitsminister Philipp Rösler inzwischen zum Sparen bekannt. Noch in diesem Jahr will er Maßnahmen zur Kostensenkung auf den Weg bringen. "Wir werden uns die Ausgabenseite sehr genau anschauen", sagte Rösler dem SPIEGEL. Handlungsbedarf sieht er unter anderem bei den Arzneimittelpreisen. Das liegt vor allem daran, dass kein Bereich im Gesundheitswesen eine vergleichbare Kostendynamik aufweist wie innovative Medikamente.

"Es ist meine Aufgabe, darauf zu achten, dass Beitragsgelder effizient verwaltet werden, und in diesem Bereich ist das nicht immer so", sagte Rösler. "Künftig muss bei jedem Medikament genauestens überprüft werden, ob Kosten und Nutzen in einem angemessenen Verhältnis stehen."

Die Stellung des zuständigen Kölner Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) solle gestärkt werden, sagte Rösler. Damit will der Gesundheitsminister offenbar Bedenken zerstreuen, auf den bisherigen Institutsleiter Peter Sawicki, dessen Vertrag nicht verlängert wurde, folge ein der Pharmaindustrie freundlich gesonnener Experte.

böl/dpa-AFX/Reuters

Montag, 11. Januar 2010

Grundlage der Beitragsbemessung eines selbstständig Erwerbstätigen ist allein der Einkommensteuerbescheid

Neue für die Beitragsbemessung bei freiwillig versicherten selbstständig Erwerbstätigen relevante Daten liegen erst dann vor, wenn diese einen neuen Einkommensteuerbescheid vorlegen. Nur derartige Unterlagen kommen als Nachweis im Sinne des Sozialgesetzbuches in Betracht. Erst mit dem Beginn des auf den Zeitpunkt der Vorlage folgenden Kalendermonats können Veränderungen der Beitragsbemessung aufgrund eines vom Versicherten geführten Nachweises niedrigerer Einnahmen wirksam werden, das heißt, zu einer Neufeststellung der Beitragshöhe führen. Als jeweils aktuellste Größe können deshalb nur die Einnahmen eines bereits vergangenen Zeitraums nachgewiesen werden, die dann als laufende Einnahmen solange bei der Beitragsfestsetzung berücksichtigt werden, bis ein neuer Einkommensnachweis vorliegt.

BSG, Urteil vom 02.09.2009, B 12 KR 21/08 R