Rückständige Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung können von Betriebsrenten ohne zeitliche Begrenzung abgezogen werden.
Auch Betriebsrenten sind beitragspflichtige Einnahmen zur gesetzlichen Krankenversicherung. Die jeweilige Zahlstelle hat die Beiträge einzubehalten und an die zuständige Krankenkasse zu zahlen. Ist bei der Zahlung der Betriebsrente die Einbehaltung von Beiträgen unterblieben, sind die säumigen Beiträge von der Zahlstelle aus der weiterhin zu zahlenden Betriebsrente einzubehalten. Der nachträgliche Einbehalt ist zeitlich nicht begrenzt.
Ein unterbliebener Abzug des vom Arbeitnehmer zu tragenden Teils des Gesamtversicherungsbeitrages vom Arbeitsentgelt darf grundsätzlich nur bei den drei letzten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden, danach nur dann, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitsgebers unterblieben ist.
Diese Unterscheidung verstößt nicht gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz.
BAG, Urteil vom 12.12.2006, 3 AZR 806/05
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