Freitag, 24. Dezember 2010

Grad der Behinderung bei Wirbelsäulenschäden -VersMedV-

Der Grad der Behinderung bei Wirbelsäulenschäden ergibt sich aus dem Ausmaß der Bewegungseinschränkung, der Verformung und Instabilität sowie aus der Anzahl der betroffenen Abschnitte (funktionelle Auswirkung).

GdB 0 bei Wirbelsäulenschäden ohne Bewegungseinschränkung oder Instabilität.

GdB 10 bei geringen funktionellen Auswirkungen.

GdB 20 bei mittelgradigen funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt.

GdB 30 bei schweren funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt.

GdB 30 - 40 bei mittelgradigen bis schweren Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten.

GdB 50 -70 bei besonders schweren Auswirkungen (z.B. teilweiser Versteifung, schwere Skoliose).

GdB 80 - 100 bei schwerster Belastungsinsuffizienz bis zur Geh- und Stehunfähigkeit.

Anhaltende Funktionsstörungen infolge Wurzelkompression mit motorischen Ausfallerscheinungen, oder auch wiederkehrende Störungen bei der Spinalkanalstenose sowie Auswirkungen auf die inneren Organe (z.B. Atemstörung) sind zusätzlich zu berücksichtigen.

Bei außergewöhnlichen Schmerzsyndromen kann auch ohne nachweisbare neurologische Ausfallerscheinungen ein Grad der Behinderung von über 30 in Betracht kommen.

Hier klicken für Infos zum Versorgungsamt Stuttgart

Freitag, 17. Dezember 2010

Geburtsdatum bei Erstangabe für Rentenversicherung maßgeblich

Die Erstangabe eines Versicherten über sein Geburtsdatum ist für die Rentenversicherung maßgeblich.

Ausnahmen kämen nur bei Schreibfehlern in Betracht, oder wenn der Berechtigte eine Urkunde vorlege, die er auch schon zum Zeitpunkt der ersten Angabe hätte vorlegen können.

Nach Antrag ausgestellte Geburtsurkunde bleibt unbeachtlich.

Hessisches Landessozialgericht, AZ: L 2 R 362/09

Das Geburtsdatum ist ein wesentlicher Punkt innerhalb der gesetzlichen Regelungen und der gesetzlichen Rentenversicherung. Vom Geburtsdatum sind u.a. der Rentenbeginn und die entsprechenden Rentenabschläge bei vorzeitigem Rentenbezug maßgeblich.

Beitragsgrundlage zur freiwilligen Krankenversicherung ist der Einkommenssteuerbescheid

Grundlage der Beitragsbemessung eines selbstständig Erwerbstätigen ist allein der Einkommensteuerbescheid.

Neue für die Beitragsbemessung bei freiwillig versicherten selbstständig Erwerbstätigen relevante Daten liegen erst dann vor, wenn diese einen neuen Einkommensteuerbescheid vorlegen. Nur derartige Unterlagen kommen als Nachweis im Sinne des Sozialgesetzbuches in Betracht. Erst mit dem Beginn des auf den Zeitpunkt der Vorlage folgenden Kalendermonats können Veränderung der Beitragsbemessung aufgrund eines vom Versicherten geführten Nachweises niedrigere Einnahmen wirksam werden, das heisst, zu einer Neufeststellung der Beitragshöhe führen. Als jeweils aktuellste Größe können deshalb nur die Einnahmen eines bereits vergangenen Zeitraums nachgewiesen werden, die dann als laufende Einnahmen solange bei der Beitragsfestsetzung berücksichtigt werden, bis ein neuer Einkommensnachweis vorliegt.

Bundessozialgericht, Urteil vom 2.09.2009, B 12 KR 21/08 R

Zu beachten wäre hierbei, wenn Beitragsbescheide der Krankenversicherung mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehen sind.

Korrektur der Kindererziehungszeiten brachte über 4000 € Rentennachzahlung

Frau K. beauftragte mich Ende 2005 mit der Überprüfung Ihres Versicherungskontos bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Frau K. wurde im Jahr 1952 in Griechenland geboren, und ist im Wege der Migrationswelle Anfag der 70er Jahre nach Deutschland zugewandert.

Am 20.12.2005 wurde nach auftragsgemäßer Prüfung festgestellt, dass der Rentenversicherungsträger die Zeiten der Kindererziehung und Kinderberücksichtigung mit Feststellungsbescheid vom 9.01.2003 unzureichend anerkannt hatte. Daraufhin wurde ein entsprechender Antrag auf Überprüfung gem. § 44 SGB X gestellt.

Aufgrund einer Erkrankung von Frau K. wurde zudem zugleich ein Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit eingereicht. Relativ unproblematisch gewährte der Rentenversicherungsträger Frau K. eine Rente bei teilweiser Erwerbsminderung ab 1.03.2006. Unbeachtlich hierbei blieb jedoch, dass Frau K. zusätzlich eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung nach BSG-Rechtssprechung zustehen hätte müssen. Aus diesem Grund wurde nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage beim Sozialgericht in Stuttgart eingereicht. Nach langjährigem Verfahren kam es nach mündlicher Verhandlung zu einem Vergleich. Frau K. wurde rückwirkend ab 1.03.2008 eine zeitlich befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung gewährt.

Frau K. bat mich nach Bescheiderteilung nochmals prüfend tätig zu werden. Hierbei wurde festgestellt, dass der Überprüfungsantrag vom 20.12.2005 noch immer nicht abgearbeitet wurde. Mit Verzicht auf erneute Einreichung von Rechtsmittel, wurde die Rentenversicherung unter Übersendung einer Entwurfskopie des Überprüfungsantrages vom 20.12.2005 gebeten nun endlich auch die Kindererziehungs- & Kinderberücksichtigungszeiten rechtmäßig zu erfassen. Der Rentenversicherungsträger setzte dies umgehend um, und korrigierte sowohl den Bescheid über die teilweise als auch den Bescheid über die volle Erwerbsminderungsrente.

Es ergab sich aufgrund dieser Korrektur ein vorweihnachtlicher Rentennachzahlbetrag inkl. Zinsen in Höhe von 4.350,91 €.

Ich möchte mich bei Frau K. hiermit auch für das langjährige Vertrauen bedanken. Aktuell vertete ich Frau K. bei der Antragstellung bzgl. Weitergewährung ihrer befristet bewilligten Rente bei voller Erwerbsminderung.

IBAN, BIC & Steuer-IdNr

Die IBAN (International Bank Account Number), der BIC (Bank Identifier Code) und die Steuer-IdNr (Identifikationsnummer) werden für formelle Antragstellungen z.B. bei der Deutschen Rentenversicherung, der Agentur für Arbeit oder der Krankenkasse benötigt.

Die neue Steuer-Identifikationsnummer wurde 2007 eingeführt und ist seit diesem Zeitpunkt bzw. für Neugeborene von der Geburt an lebenslang geltend. Sie ersetzt die bisherige Steuernummer und eTIN und besteht aus insgesamt elf Ziffern (zehn zufällig gebildete Ziffern, und eine zusätzliche Prüfziffer).

Die IBAN soll die bis Ende 2012 die bisherige Kontonummer ersetzen. Sie setzt sich aus dem Länderkennzeichen (in Deutschland = DE), der zweistelligen Prüfziffer, der Bankleitzahl und der Kontonummer zusammen.

Der BIC ersetzt die bisherige Bankleitzahl. Er identifiziert Kreditinstitute weltweit. Der BIC ist entweder acht oder elf stellen lang. Die ersten vier Stellen entsprechen der Bankbezeichnung, danach folgen der Ländercode und die zweistellige Ortsangabe und die Filialbezeichnung.

Die Deutsche Rentenversicherung benötigt diese Angaben z.B. bei einer Rentenantragstellung. Im Rentenantragsvordruck R100 ist die Steuer-IdNr auf Seite 2 unter Punkt 2 bei den persönlichen Angaben einzutragen. Die IBAN und der BIC sind unter Punkt 4 "Zahlungsweg" auf Seite 3 des Antrages anzugeben.

Die Steuer-IdNr erfragen Sie notfalls bei Ihrem zuständigen Finanzamt. Die IBAN und der BIC sind bei Ihrer Hausbank zu erfragen, stehen im Normalfall aber auch auf jedem Kontoauszug. Unter www.iban-rechner.net kann unter Angabe der Kontonummer und Bankleitzahl beides generiert werden. Sicherheitshalber wird jedoch ein Quervergleich zu Ihren Kontodaten empfohlen.

Donnerstag, 16. Dezember 2010

Meldefristen bei der Arbeitsagentur

Das Wochenende darf auf die Drei-Tages-Frist für die Meldung bei der Arbeitsagentur nach Erhalt einer Kündigung nicht angerechnet werden.

Die Meldefrist bezieht sich nur auf Tage, an denen die Arbeitsagentur dienstbereit ist. Am Wochenende ist die Arbeitsagentur geschlossen. Daher sind Wochenende und Feiertage auf die Meldefrist von drei Tagen nach Erhalt der Kündigung nicht anzurechnen.

Sozialgericht Dresden vom 1.04.2008, S 34 AL 769/07

Rente bei Schwerbehinderung

Anerkennung als schwerbehinderter Mensch muss nicht zwangsläufig im Zeitpunkt des Rentenbeginns vorliegen.

Es ist unerheblich das die bescheidmäßige Anerkennung als schwerbehinderter Mensch nicht bereits im Zeitpunkt des Rentenbeginns vorlag, sondern erst im genannten Bescheid des Versorgungsamtes enthalten ist. Für die Anerkennung in diesem Sinn kommt es nicht auf das Datum des Bescheides an. Es reicht die Rückwirkung einer späteren Anerkennung. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die rückwirkende Anerkennung erst im Wege eines Überprüfungsantrages durchgesetzt worden ist.

BSG, Urteil vom 29.11.2007, B 13 R 44/07 R

Versicherungsverläufe sind nicht anfechtbar

Ein Versicherungsverlauf als solcher stellt keinen Verwaltungsakt nach dem zehnten Sozialgesetzbuch (SGB X) dar, und ist daher nicht anfechtbar.

Die Qualität eines Verwaltungsaktes hat lediglich der Feststellungsbescheid, wonach der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid feststellt.

Die generelle Weigerung eines Versicherten, einen Bescheid des Rentenversicherungsträger entgegen zu nehmen, bedeutet nicht, dass dieser nicht ergangen wäre. Auch kann in der Annahmeverweigerung nicht ohne weiteres ein Widerspruch gesehen werden.

Bayerisches LSG, Urteil vom 10.10.2007, L 1 R 804/06

Mündliche Auskünfte begründen keinen Rentenanspruch

Ohne Nachweis eines entsprechenden Verwaltungsaktes entsteht kein Anspruch auf Gewährung einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit.

Stört sich der Betroffene daran, dass ihm im Jahre 2004 gesagt worden ist, dass er die Anspruchsvoraussetzungen für eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit nicht mehr erfülle, nachdem ihm drei Jahre zuvor noch eine andere Auskunft erteilt worden war, so kann er hieraus nicht einen Anspruch auf Gewährung einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit (mit Abschlag) herleiten.

Landessozialgericht Hamburg - Urteil vom 21.11.2007 - L 1 R 140/05

Mittwoch, 15. Dezember 2010

Private Krankenversicherung ab 2011

Ab 2011 gelten für einen Wechsel in die private Krankenversicherung neue Bedingungen.

Die für wechselwillige abhängig Beschäftigte maßgebliche Jahresarbeitsentgeltgrenze beträgt für das Jahr 2011 EUR 49.500,- (im Vorjahr 49.950,- €). Die Wechselfrist für diese Personenkreise wurde von 3 Jahren auf 1 Jahr reduziert, somit reicht für einen Wechsel bereits das einmalige Überschreiten der vorab genannten Verdienstgrenze. In die private Krankenversicherung können wechseln:

  • Angestellt und Arbeiter mit einem Verdienst oberhalb der 49.500,- €
  • Beamte
  • Freiberufler
  • Studenten
  • Selbständige

Keine Krankenversicherungspflicht bei Abfindung

Arbeitnehmer, die ihren Job verlieren, müssen keine eigenen Beiträge zur Krankenkasse zahlen - auch wenn sie für den Rauswurf eine Abfindung bekommen haben.

Das Bundessozialgericht (=BSG) hat die Rechte arbeitsloser Kassenpatienten gestärkt. In einer aktuellen Entscheidung entschieden die Richter: Wer von seinem Arbeitgeber gekündigt wird, kann sich auch dann bei seinem Ehegatten kostenlos mitversichern, wenn er sich seinen Job mit einer Abfindung hat abkaufen lassen.

Im vorliegenden Fall wollte sich eine arbeitslose Frau bei ihrem gesetzlich krankenversicherten Ehemann mitversichern lassen. Da ihre eigene Krankenversicherung zum 31.12. auslief, beantragte sie die Familienversicherung zum 1.01. des kommenden Jahres. Die Krankenkasse wollte diesem Wunsch nicht entsprechen. Das Argument: Da die Frau eine Abfindung von rund 55.000,- € erhalten habe, müsse sie sich jeden Monat denjenigen Teil des Geldes als Einkommen anrechnen lassen, der ihrem früheren Gehalt entspreche. Erst wenn die Abfindungssumme bis auf den Freibetrag von rund 14.000,- € aufgezehrt sei, seien die Voraussetzungen der Familienversicherung erfüllt. Vor dem 1.05. könne sich die Frau daher nicht kostenlos über ihren Mann versichern.

Das BSG sah das anders. Es entschied, dass die Familienversicherung der Klägerin wie beantragt am 1.01. begonnen habe. Die kostenlose Mitversicherung greife nur dann nicht, wenn ein Ehepartner mehr als den Grenzbetrag von derzeit 350,- € im Monat bekomme. Das sei hier aber nicht der Fall. Auch bei einer sehr hohen Abfindung könne die Krankenkasse die Summe nicht einfach aufteilen und als Quasieinkommen rechnen (Az.: B 5b/8 KN 1/06 KR R).

Quelle: www.focus.de vom 11.10.07 von Focus-Online-Korrespondentin Catrin Gesellensetter

Eingebürgerte Türken verlieren Rentenanspruch

Deutsche türkischer Herkunft erhalten von der Türkei für dort zurückgelegte Zeiten keine Rente. Klagen gegen die türkische Rentenversicherung sind vor deutschen Gerichten nicht zulässig.

Die Klage eines 71jährigen Deutschen türkischer Herkunft, der eine Rentennachzahlung in der Türkei erstreiten wollte, wurde abgelehnt. Deutsche Gerichte dürfen Klagen gegen den türkischen Staat bzw. gegen eine türkische Sozialversicherung nicht annehmen.

Im deutsch-türkischen Sozialversicherungsabkommen (=SVA) von 1964 ist die wechselseitige Anerkennung von Versicherungszeiten im jeweils anderen Land geregelt. Für Türken, die die deutsche Staatsbürgerschaft angenommen haben und im Alter in die Türkei zurückkehren, ergeben sich jedoch erhebliche Probleme bei der Beantragung ihrer türkischen Rente. Während die in Deutschland erarbeitet Rente unabhängig von ihrem Wohnsitz bzw. -land des Rentners ausgezahlt wird, nimmt die türkische Rentenversicherung nur Rentenanträge von Türken, nicht aber von eingebürgerten Deutschen an. Auf diese Weise verfällt für Deutsche türkischer Herkunft ihr im Heimatland erarbeiteter Rentenanteil.

In einer vom Gericht angeforderten Stellungnahme des Bundesarbeitsministeriums wird die Problematik auf unterschiedliche Rechtsauffassungen zur Umsetzung des deutsch-türkischen SVA zurückgeführt. Es sei geplant, die bisherige Ungleichbehandlung Deutscher türkischer Herkunft bei der geplanten Revision des SVA zu beheben. Dies umso mehr, als sie immer wieder Anlass zu Forderungen nach einer doppelten Staatsbürgerschaft sei.

Quelle: Presseinformation des Hessischen Landessozialgerichts. Urteil: L 2 AR 7/06 - Das Urteil wird unter www.rechtsprechung.hessen.de ins Internet eingestellt.

Versicherungspflicht eines Steuerberaters

Ist ein Steuerberater in abhängiger Beschäftigung nicht als Steuerberater tätig, so kann er von der Versicherungspflicht nicht befreit werden.

Ein Steuerberater, welcher sich z.B. in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis als Leiter einer Finanz- & Controllingabteilung befindet, hat keinen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Es handelt sich hierbei nicht um eine Tätigkeit eines Steuerberaters, die sowohl die Pflichtmitgliedschaft in der Steuerberaterkammer, als auch in der berufsständischen Versorgungseinrichtung vermitteln könnte.

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8.02.2007, L 2 KN 236/06

Altersrente wegen Arbeitslosigkeit

Einen Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit haben all jene, die vor 1952 geboren wurden, das 60. Lebensjahr vollendet haben und vor Rentenbeginn mindestens ein Jahr lang arbeitslos waren.

Die Arbeitsbereitschaft muss in der Regel durch die Meldung als Arbeitssuchender bei der Arbeitsagentur dokumentiert werden.

Das Hessische Landessozialgericht gab der Deutschen Rentenversicherung Recht, die eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit abgelehnt hatte, weil der Versicherte sich auch nach dem Ende des Arbeitslosengeldbezugs nicht regelmäßig weiter bei der Arbeitsagentur gemeldet hat oder aber überzeugende Nachweise ernsthafter und ständiger eigener Bemühungen um eine Arbeitsstelle vorlegen konnte.

Urteil vom 22.05.2007, L 2 R 336/05

Krankenversicherungbeiträge i.V.m. Betriebsrenten

Rückständige Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung können von Betriebsrenten ohne zeitliche Begrenzung abgezogen werden.

Auch Betriebsrenten sind beitragspflichtige Einnahmen zur gesetzlichen Krankenversicherung. Die jeweilige Zahlstelle hat die Beiträge einzubehalten und an die zuständige Krankenkasse zu zahlen. Ist bei der Zahlung der Betriebsrente die Einbehaltung von Beiträgen unterblieben, sind die säumigen Beiträge von der Zahlstelle aus der weiterhin zu zahlenden Betriebsrente einzubehalten. Der nachträgliche Einbehalt ist zeitlich nicht begrenzt.

Ein unterbliebener Abzug des vom Arbeitnehmer zu tragenden Teils des Gesamtversicherungsbeitrages vom Arbeitsentgelt darf grundsätzlich nur bei den drei letzten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden, danach nur dann, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitsgebers unterblieben ist.

Diese Unterscheidung verstößt nicht gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz.


BAG, Urteil vom 12.12.2006, 3 AZR 806/05

Weitergewährung bei Zeitrenten

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat mit Rechtsprechung vom 24.10.1996 und erneut vom 2.05.2005, welcher sich auch die verschiedenen Landessozialgerichte anschließen, entschieden, dass die Weitergewährung einer Zeitrente eine eigenständige und vollinhaltliche erneute/wiederholte Bewilligung der beantragten Rente darstellt.

Das Bundessozialgericht geht dabei von einem neuen Leistungsfall aus. D.h. ein neues eigenständiges Recht entsteht, mit der Folge, dass die Neubewilligung nach den gegebenenfalls geänderten Rechtsvorschriften zum Zeitpunkt der erneuten Bewilligung neu festzustellen ist.

In Einzelfällen kann eine entsprechende Neubewertung einer auf Zeit gewährten Rente, durch geänderte Rechtsvorschriften, zu einer Rentenerhöhung führen.

Auch wenn die Rentenversicherungsträger dieser Rechtsauffassung der Sozialgerichtsbarkeit ungern folgen, konnten sie die ablehnende Haltung aufgrund vieler gegen sie ergangenen Entscheidungen nicht länger beibehalten.

Der Gesetzgeber reagiert hierauf und ändert den Gesetzestext entsprechend ab. Das Wörtchen "wiederholt" wird durch "verlängert" ersetzt. Das "Neuberechnungsrecht" findet bei weitergewährten Erwerbsminderungsrenten bis spätestens Rentenbeginn April 2007 Anwendung.

Dennoch wird die Überprüfung in der Vergangenheit ergangener und auch aktueller Weitergewährungsbescheide empfohlen.

Was gehört zum Grundpflegebedarf?

Zur Grundpflege im Sinne der Pflegeversicherung gehört:

Im Bereich der Körperpflege

  • das Waschen,
  • das Duschen,
  • das Baden,
  • die Zahnpflege,
  • das Kämmen,
  • das Rasieren,
  • die Darm- oder Blasenentleerung

Im Bereich der Ernährung
  • das mundgerechte zubereiten der Nahrung,
  • die Aufnahme der Nahrung

Im Bereich der Mobilität
  • Aufstehen und Zu-Bett-Gehen,
  • An- und Auskleiden,
  • Gehen,
  • Stehen,
  • Treppensteigen,
  • Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung

Betriebsrenten oft geringer als zugestanden

Aus aktuellem Anlass möchte ich die Leser auf folgende Textnachricht vom 8.09.2006 auf der Homepage www.rentenberatung24.com hinweisen:

Der Verband der Betriebsrentner weißt darauf hin, dass viele Betriebsrentner Geld verschenken, weil Sie auf der Ihnen zustehenden Anpassung verzichten bzw. nicht einfordern.

Auch wenn Betriebsrenten ursprünglich freiwillige soziale Leistungen durch den Arbeitgeber sind, bestehen rechtliche Grundlagen, Regelungen und zahlreiche Auflagen und Bestimmungen. Leider gibt es keine Kontrollinstanz oder staatliche Aufsichtsbehörde. Kommt es zwischen Rentner und ehemaligem Arbeitgeber zu Meinungsverschiedenheiten oder gar gesetzeswidrigem Verhalten, muss das der Betriebsrentner zumeist mit seinem Arbeitsgeber klären oder klagen, sofern es nicht zu einer gütlichen Einigung kommt. Jedoch sind die Fristen hierfür teilweise ziemlich eng.

Aufgrund gesetzlicher Bestimmungen muss der Arbeitgeber mindestens alle drei Jahre eine mögliche Erhöhung der Betriebsrente von sich aus überprüfen. Die Steigerung erfolgt entweder entsprechend der Lebenshaltungskosten oder der Nettolohnentwicklung. Hierbei reicht der geringere Betrag aus. Auf eine Erhöhung kann der Arbeitgeber nur dann verzichten, wenn die wirtschaftliche Lage des Unternehmens dies rechtfertigt. Dies ist jedoch beweispflichtig, und dem Rentner begründend mitzuteilen. Eine Einstellung oder Kürzung der Betriebsrente kann ein Arbeitgeber jedoch auch bei schlechter Lage des Unternehmens nicht. Hierfür gibt es eine (noch revisionsfähige) Entscheidung durch das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Az: 11 SA 72/05).

Laut Stuttgarter Zeitung kommen nach Angaben des Bundesverbandes der Betriebsrentner auch viele große und bekannte Unternehmen ihrer Verpflichtung zur Rentenanpassung nicht mehr nach. Viele Betriebsrentner nehmen dies scheinbar aus Unkenntnis oder missverstandener Loyalität zu Ihrem ehemaligen Arbeitgeber stillschweigend hin.
Trotz komplizierter Rechtslage kann es kumuliert um viel Geld gehen. Hat der Arbeitgeber mitgeteilt, dass eine Erhöhung der Betriebsrente aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten ausbleibt, so kann der Rentner diesbezüglich innerhalb einer Dreimonatsfrist widersprechen. Wird dies vom Rentner unterlassen, so gilt es als rechtmäßig, sogar evtl. auf Dauer. Dennoch besteht die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung der Entscheidung.
Wenn der Arbeitsgeber eine Anpassung stillschweigend unterlässt, kann bei Unrechtmäßigkeit die angemessene Höhe der Betriebsrente für bis zu 30 Jahren nachberechnet werden. Die Nachzahlung hingegen erfolgt für maximal drei Jahre.

Ca. 90% der Betriebsrentner akzeptieren scheinbar die Entwertung Ihrer Renten. Grundsatzurteile des Bundesarbeitsgerichts werden von den Arbeitgebern ignoriert, weil sie womöglich wissen, dass ihre ehemaligen Arbeitnehmer keine Kenntnis von dieser Regelung haben. Rentnern die sich wehrten, seien einvernehmliche Einzelfalllösungen angeboten worden, verbunden mit einer Schweigepflicht, damit Anpassungslawinen verhindert würden.

Krankengeldanspruch nach nicht weitergewährter Erwerbsminderungsrente

Ein Anspruch auf Krankengeld entsteht nach Wegfall einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn das Mitglied bei Eintritt einer erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert ist.

Daraus war der Schluss zu ziehen, dass eine Arbeitsunfähigkeit die vor Rentenbeginn eintrat und ununterbrochen fortbestand, nach Wegfall der Rentenleistung keinen (weiteren) Krankengeldanspruch auslösen konnte. Der ursprünglich entstandene Anspruch endete mit Beginn der Rente und konnte nicht wieder aufleben.

Das Bundessozialgericht hat am 29.09.1998 in zwei Urteilen entschieden, dass § 50 Abs. 1 SGB V dem Wiederaufleben eines Krankengeldanspruches nicht entgegen steht.

Ungeachtet des allgemeinen Leistungsauschlusses in § 50 SGB V hat das BSG in seinen Urteilen den Standpunkt eingenommen, dass ein erneuter Leistungsanspruch auf Krankengeld nach Wegfall einer Zeitrente nach § 48 SGB V zu beurteilen ist.

Maßgeblich hierbei ist: Ist zu Beginn der zeitlich befristet gewährten Rente der Höchstanspruch auf Krankengeld von 78 Wochen noch nicht erreicht, lebt der Krankengeldanspruch wieder auf.

Dienstag, 14. Dezember 2010

Arbeitslosengeld im Wege der Nahtlosigkeit nach Ende Krankengeld

Gemäß § 125 Absatz 1 SGB III hat Anspruch auf Arbeitslosengeld auch, wer allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil er wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung seiner Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. Die Feststellung, ob verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Kann sich der Leistungsgeminderte wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht persönlich arbeitslos melden, so kann die Meldung durch einen Vertreter erfolgen. Der Leistungsgeminderte hat sich unverzüglich persönlich bei der Agentur für Arbeit zu melden, sobald der Grund für die Verhinderung entfallen ist.

IBM Betriebsrenten falsch angepasst

Wiederholt wurde in der Presse und in den Medien (WISO-Sendung im ZDF vom 13.12.2010) darauf hingewiesen, dass IBM seine Betriebsrenten nicht ordentlich anpasst.

Trotz mehrerer positiver Urteile des Landesarbeitsgerichtes Baden-Württemberg über verschiedene Klagen von IBM-Betriebsrentnern, weigert sich die IBM Deutschland GmbH laut WISO die Renten anspruchsgemäß anzupassen.

Die Rentenbezieher werden mehr oder weniger zur Einreichung von Rechtsmitteln zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche gezwungen. Wer nicht klagt, bekommt nicht automatisch die Ansprüche welche ihm evtl. zustehen würden.

Genaueres kann auch unter pressemitteilungen-online.de nachgelesen werden.

Grad der Behinderung bei psychischer Erkrankung gemäß -VersMedV-

Teil B (3.7) der Versorgungsmedizinischen Grundsätze regelt u.a. den anzuerkennenden Einzelgrad der Behinderung bei Neurosen, Persönlichkeitsstörungen, Folgen psychischer Traumen.

GdB 0 - 20 für leichte psychovegetative oder psychische Störungen.

GdB 30 - 40 bei stärker behindernde Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (z.B. ausgeprägte depressive, hypochondrische, asthenische oder phobische Störung, Entwicklung mit Krankheitswert, somatoforme Störung).

GdB 50 - 70 bei schweren Störungen (z.B. schwere Zwangskrankheit) mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten

GdB 80 - 100 bei schweren Störungen mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten

Hier klicken für Infos zum Landratsamt Böblingen - Versorgungsamt Stuttgart

Montag, 13. Dezember 2010

Neuer Behindertenparkausweis 2011

Ab dem 1.01.2011 wird der bundesweite Behindertenparkausweis durch einen EU-einheitlichen Ausweis ersetzt. Die alten Parkausweise verlieren im neuen Jahr ihre Gültigkeit.

Wer noch einen alten Behindertenparkausweis hat, sollte diesen demnach zeitnah in einen neuen EU-gültigen Parkausweis umtauschen lassen. Ohne neuen Parkausweis drohen ab 2011 mitunter Bußgelder bis hin zum Abschleppen.

Den neuen Behindertenparkausweis kann man unter Vorlage des Behindertenausweises, mit entsprechendem Verzeichnis der / des notwendigen Merkzeichen, bei der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde beantragen. Der neue Parkausweis wird ab 1.01.2011 auch im Ausland problemlos anerkannt.

Freitag, 10. Dezember 2010

KVBW (ZVK) Betriebsrentenrechner

Der neue Servicebereich "Rentenrechner" auf der Hompage der KVBW (ZVK) unterstützt Sie bei der Planung Ihrer persönlichen Altersvorsorge. Bereits die Eingabe weniger Daten genügt und Sie erfahren einfach und schnell, wie hoch Ihre Betriebsrente

  • aus der Pflichtversicherung
  • aus einer Freiwilligen Versicherung bei der ZVK

sein kann.

Im Bereich Freiwillige Versicherung können Sie außerdem berechnen, wie sich die staatliche Förderung bei Ihnen persönlich auswirkt.

Für die Nutzung der Anwendungen muss Java Script aktiviert sein. Zum Rentenrechner kopieren Sie bitte folgenden Link

http://www.kvbw.de/servlet/PB/menu/1097995/index.html

in den Browser Ihres Computers oder klicken sich auf die Titelüberschrift.

AOK zahlte zu wenig Krankengeld

Wie der MDR in seiner Ratgebersendung "Escher" berichtet, habe die AOK Sachsen-Anhalt offenbar vielen Versicherten zu wenig Krankengeld gezahlt.

Durchschnittlich seien ca. 150,- Euro zu korrigieren gewesen. In Einzelfällen seien aber auch mehr als 3.000,- Euro zu wenig ausgezahlt worden. Hierfür wurde als Begründung ein Problem bei der Datenverarbeitung genannt.

Der Rechenfehler war scheinbar schon seit 2008 bekannt, die AOK habe sich aber erst Anfang 2010 darum gekümmert. Es erfolgte jedoch keine automatische Korrektur der 30.000 Krankengeldbescheide. Vielmehr wurden die Empfänger angeschrieben, eine Überprüfung selbst zu beantragen, wonach es dann in 1.600 Fällen zu Nachzahlung kam.