Teil B (3.7) der Versorgungsmedizinischen Grundsätze regelt u.a. den anzuerkennenden Einzelgrad der Behinderung bei Neurosen, Persönlichkeitsstörungen, Folgen psychischer Traumen.
GdB 0 - 20 für leichte psychovegetative oder psychische Störungen.
GdB 30 - 40 bei stärker behindernde Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (z.B. ausgeprägte depressive, hypochondrische, asthenische oder phobische Störung, Entwicklung mit Krankheitswert, somatoforme Störung).
GdB 50 - 70 bei schweren Störungen (z.B. schwere Zwangskrankheit) mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten
GdB 80 - 100 bei schweren Störungen mit schweren sozialen AnpassungsschwierigkeitenHier klicken für Infos zum Landratsamt Böblingen - Versorgungsamt Stuttgart
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