Ohne Nachweis eines entsprechenden Verwaltungsaktes entsteht kein Anspruch auf Gewährung einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit.
Stört sich der Betroffene daran, dass ihm im Jahre 2004 gesagt worden ist, dass er die Anspruchsvoraussetzungen für eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit nicht mehr erfülle, nachdem ihm drei Jahre zuvor noch eine andere Auskunft erteilt worden war, so kann er hieraus nicht einen Anspruch auf Gewährung einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit (mit Abschlag) herleiten.
Landessozialgericht Hamburg - Urteil vom 21.11.2007 - L 1 R 140/05
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen