Donnerstag, 27. Januar 2011

Das landwirtschaftliche Rentensystem in Griechenland - OGA

Wenn sie aktuell keine Rentenzahlungen erhalten, dann beachten Sie bitte folgenden: Link / Beitrag

Landwirte werden in Griechenland in der OGA (Organismos Georgikon Asfaliseon) versichert. Die Anzahl der Versicherten ist nach wie vor hoch.

Versichert werden bei der OGA...

... selbständig tätige Haupterwerbslandwirte.
... Arbeitnehmer, die in der Landwirtschaft arbeiten.
... Viehzüchter, Imker oder Fischer, die nicht bei einem anderen Träger versichert sind.
... Geschäfts- und Gewerbetreibende in Gemeinden mit weniger als 2000 Einwohnern.
... (seit 2004) landwirtschaftliche Saisonkräfte.


Bis 1989 war man bei der OGA ohne Beitragszahlung kranken- und rentenversichert, wenn man in einer Stadt oder Gemeinde mit weniger als 5000 Einwohnern lebte. Aus dieser beitragslosen Zeit wird eine rein aus Steuermittel finanzierte Grundrente gezahlt.

Während einer Übergangszeit bestehen die Renten aus der OGA aus drei Teilen (Stand April 2009):

  1. der Grundrente,
  2. der Hauptrente &
  3. einer Zusatzrente.
Der Grundrentenanteil endet zum 31.12.2026. Ab Rentenbeginn 1.01.2003 wird der Grundrentenanteil bereits um jährlich 4% niedriger.

Wenn Sie in Deutschland leben und Ihren Rentenantrag stellen, geben Sie auch immer an, wenn Sie in der Landwirtschaft (auch im elterlichen Betrieb) ohne Beitragszahlung tätig waren.


Die Grundrente

Bei erfüllen der Mindesversicherungszeit von 25 Jahren und Erreichung des 65. Lebensjahres besteht Anspruch auf Grundrente.

Witwen erhalten erst dann eine Witwenrente als Grundrente, wenn sie selbst das 65. Lebensjahr vollendet haben und der verstorbene Ehemann bereits eine Rente von der OGA bezogen hat.

War der Verstorbene in den letzten drei Jahren vor seinem Tod bei der OGA versichert oder hat er bereits eine Rente von der OGA bezogen, können Waisen eine Grundrente bis zu ihrem 18. Lebensjahr erhalten. Bei Studenten an einer höheren Schule oder Hochschule (auch in einem anderen Staat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz), wird die Rente längstens bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres gezahlt.

Ist der Versicherte aufgrund eines Unfalls gestorben, reicht es, wenn der Verstorbene zum Zeitpunkt des Unfalls bei der OGA versichert war.

Bis 2006 wurde die Grundrente von der OGA nicht gezahlt, wenn gleichzeitig Leistungen aus einem anderen Staat der Europäischen Union gezahlt wurden. Ab 2007 gibt es neue gesetzliche Regelungen. Sollte ein Grundrentenanspruch daher bislang nicht gezahlt werden, empfiehlt sich eine erneute Antragstellung bei der OGA.


Die Hauptrente

Die OGA zahlt u.a. Leistungen bei Invalidität, Alter und für Hinterbliebene.

Eine Rente wegen Invalidität kann bezogen werden, wenn

  • mindestens 67% Invalidität bzw. Erwerbsminderung vorliegen,
  • die Arbeitsunfähigkeit seit mindestens einem Jahr besteht,
  • eine Mindestversicherungszeit von fünf Jahren mit Beitragszahlung in der Hauptrentenversicherung zurückgelegt wurden, von denen zwei in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Invalidität liegen müssen, oder
  • eine Mindestversicherungszeit von 15 Jahren mit Beitragszahlung in der Hauptrentenversicherung nachgewiesen wird.

Für eine Altersrente muss das 65. Lebensjahr erreicht und eine Mindestversicherungszeit von fünf Jahren mit Beitragszahlung erfüllt werden. Seit 2004 erhöht sich die Mindestversicherungszeit für jedes Kalenderjahr um ein Jahr bis auf 15 Jahre, die dann ab dem Jahr 2013 an erfüllt sein müssen.


Eine Altersrente der OGA beginnt immer am 1. Juli des Jahres, in dem der Versicherte das 65. Lebensjahr vollendet.

Als Witwe oder Waise besteht nur dann Hinterbliebenenrentenanspruch bei der OGA, wenn:
--> der Verstorbene bereits Rentner der OGA war oder
--> der Verstorbene die Voraussetzungen für eine Invaliditätsrente erfüllt.

Als Hinterbliebener darf man selbst keine Rente erhalten oder eine Tätigkeit ausüben, welche nicht bei der OGA zu versichern ist.


Waisen, welche an einer höheren Schule oder Hochschule (auch in einem anderen Staat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz) studieren, erhalten die Rente längstens bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres. Ist die Waise erwerbsgemindert, erhält sie die Rente unabhängig von ihrem Alter. Ansonsten besteht Waisenrentenanspruch nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.


Die Grundrente wird in Höhe eines Festbetrages gezahlt. Die Hauptrentehöhe richtet sich nach den Beiträgen der verschiedenen Beitragsklassen, in die Beiträge eingezahlt wurden.

2 Kommentare:




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