Sonntag, 8. April 2012

Beitragsbemessung freiwillige Krankenversicherung

Freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung müssen ihrer Krankenkasse zur Beitragsbemessung regelmäßig ihren Steuerbescheid vorlegen, sofern sie die Beitragsbemessungsgrenze (z.B. 2012: jährlich 45.900,- Euro) nicht übersteigen.

Bei Einkommenssteigerungen wird der Beitrag ab Folgemonat Vorlage des Steuerbescheides für die Zukunft bis zur Vorlage des nächsten Steuerbescheides angepasst. Die bisherig gezahlten Beiträge werden nicht rückwirkend verändert. Die Krankenkasse darf grundsätzlich weder gezahlte Beiträge zurückzahlen noch Nachzahlungen fordern.

Doch in manchen Fällen dürfen die Krankenkassen auch rückwirkend Beiträge anpassen und nachfordern.

Wird eine selbständige Tätigkeit aufgenommen, liegt im Regelfall noch kein Steuerbescheid für die entsprechenden Einkünfte vor. In solchen Fällen wird das Einkommen geschätzt und die Beiträge vorläufig festgesetzt. Sobald der erste Steuerbescheid vorgelegt wird, werden die Beiträge entsprechend dem tatsächlichen Einkommen angepasst. Ist es höher, wird der Beitrag sowohl für die Zukunft als auch für die Vergangenheit angepasst. Differenzen müssen hierbei nachgezahlt werden.

Wird ein Steuerbescheid verspätet vorgelegt, so hat die Krankenkasse ebenfalls das Recht Beiträge nachzufordern, da der Steuerbescheid unmittelbar nach Erhalt unaufgefordert bei der Krankenkasse vorzulegen ist.

1 Kommentar:

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