Montag, 16. März 2015

Zusatzbeiträge zur Krankenversicherung ab 1.01.2015

Am 1.01.2015 ist das Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-FQWG) inkraftgetreten.

Ziele dieses Gesetzes sind z.B. die Stärkung und Neuausrichtung der Finanzgrundlage der Gesetzlichen Krankenversicherung, Stärkung der Beitragsautonomie der Krankenkassen & Weiterentwicklung des Wettbewerbs zwischen den Krankenkassen mit dem Ziel einer Verbesserung von Qualität und Wirtschaftlichkeit der Versorgung.

Der bisherige allgemeine Beitragssatz zur Krankenversicherung von bisher 15,5% wird ab 1.01.2015 auf 14,6% herabgesenkt. Dieser neue Beitragssatz ist gesetzlich festgelegt und gilt bundeseinheitlich für alle Kassen.

Im Gegenzug wird ein einkommensabhängiger Zusatzbeitrag ebenfalls zum 1.01.2015 eingeführt. Dieser Beitrag ist kassenindividuell und in der Satzung der jeweiligen Krankenkasse festzusetzen. Eine Änderung des Beitrages ist durch Änderung der Satzung möglich. Der Zusatzbeitrag ist vom Mitglied alleine zu tragen. Bei einer erstmaligen Erhebung oder Erhöhung des kassenindividuellen Zusatzbeitrages haben die Mitglieder das Recht einer Sonderkündigung und eines Kassenwechsels. Die Krankenkasse ist verpflichtet auf das Kündigungsrecht hinzuweisen.

Den aktuell höchsten Zusatzbeitrag mit 1,3% erhebt die Brandenburgische BKK. Gar keinen Zusatzbeitrag erheben zur Zeit die BKK Euregio und die Metzinger BKK. Eine Übersicht zu den Zusatzbeiträgen finden Sie auch auf der Internetseite des Spitzenverbandes des Bundes der Krankenkassen.

Vor einem Wechsel ist jedoch auch zwingend ein Blick auf den Leistungskatalog der jeweiligen Krankenkasse zu werfen! Neben dem Preis sind vor allem das Angebot an über den gesetzlichen Rahmen hinausgehenden Leistungen und der Service wichtige Kriterien. Nutzen Sie bitte die Informationsangebote der Krankenkassen!

Donnerstag, 5. März 2015

Ein Fall aus der Bescheidprüfung - Hier: Arbeitsausfalltage in der DDR

Im November 2014 sprach ein Klient in unserer Kanzlei vor, mit der Bitte seinen Altersrentenbescheid vom 28.10.2014 über die bewilligte Rente für langjährig Versicherte rechnerisch und sachlich zu prüfen.

Neben diverser allgemeiner Fragen zu z.B. Rentenart, versicherungsrechtliche Zeiten, Rentenabschlag, Versorgungsausgleich, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, kam auch die Frage zu den im Beitrittsgebiet zurückgelegten Zeiten auf. Vorrangig ging es hierbei darum, ob die Daten aus dem Sozialverischerungsausweis der ehemaligen DDR korrekt übernommen wurden, und ob die Umrechnung dieser Zeiten auf DM-Niveau rechnerisch richtig ist. 

Nach sachlicher Prüfung konnte bzgl. der Zeiten im Beitrittsgebiet festgestellt werden, dass in den Jahren 1973 bis 1982 Arbeitsausfalltage im Sozialversicherungsausweis vermerkt waren, welche die Deutsche Rentenversicherung nicht als solche dokumentiert hat. Demnach wurde ein Rentengutachten erstellt, um neben der allgemeinen rechnerischen Prüfung auch die rechnerische Auswirkung einer Berücksichtigung der Arbeitsausfalltage auf die monatliche Rente zu überprüfen.

Durch den letztendlich hieraus resultierenden höheren Gesamtleistungswert der Rente und auch der fehlenden Zeiten innerhalb der beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten, erhöhte sich in diesem Fall die monatliche Rente um ca. 15,- Euro. Neben der Gewissheit dass die Rente nunmehr richtig berechnet ist, amortisieren sich die Kosten der Rentenbescheidprüfung bereits nach ca. 18 Monaten durch den höheren Rentenzahlbetrag.