Donnerstag, 24. Februar 2011

ZDF - Ärger mit der Betriebsrente

"Immer mehr Menschen sorgen zusätzlich zur gesetzlichen Rentenversicherung anderweitig für das Alter vor. Beliebt ist dabei vor allem die Betriebsrente für Arbeitnehmer, deren Verträge von vielen Arbeitgebern gefördert werden. Doch nicht immer läuft dabei alles glatt, vor allem wenn es um die Anpassung der Auszahlungsbeträge geht.

Arbeitnehmer haben ein Anrecht auf eine betriebliche Altersvorsorge. In welcher Form sie angeboten wird, kann der Arbeitgeber entscheiden. Besonders attraktiv sind jene Modelle, bei denen der Betrieb die Altersvorsorge bezuschusst. Zusätzlich haben Arbeitnehmer ein Recht auf die sogenannte Entgeltumwandlung, mit der sie auf einen Teil des Gehalts zugunsten einer späteren Betriebsrente verzichten.

Ausgebliebene Anpassung

In letzter Zeit zeigte sich, dass es bei der Berechnung der Betriebsrentenhöhe immer wieder zu Problemen kommen kann, etwa indem zahlreiche Unternehmen den im Betriebsrentengesetz vorgesehenen Kaufkrafterhalt der Rente nicht erfüllen. Damit soll eigentlich sichergestellt werden, dass die Unternehmen die Höhe der Betriebsrente an gestiegene Preise und Löhne angleichen, um mögliche Kaufkraftverluste durch die Inflation auszugleichen."

Mittwoch, 23. Februar 2011

Regionaltagung der Rentenberater

Die Regionaltagung der Süddeutschen Rentenberater findet am 12.03.2011 in Stuttgart statt.


Themen:

- Aktuelle Änderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung

Referent: Simone Herfert, DRV Bund, Geschäftsbereich Rechts- und Fachfragen

- Die Aufhebung eines VA nach § 48 SGB X bei nachträglichem Wegfall des Zuschusses zu Krankenversicherung

Referent: Karl Rieker

- Die Begutachtung von Erkrankungen im Fachbereich HNO - Schwerhörigkeit, Tinnitus, Meniére-Krankheit

Referentin : Frau Dr. Sisermann, Ärztin für HNO-Heilkunde, Stuttgart


Montag, 21. Februar 2011

Focus-Online Rentenrechner

"Der Rentenschätzer von Focus-Online kalkuliert die voraussichtliche Rente, berücksichtigt weitere Einkünfte und ermittelt den Betrag, der später für den gewohnten Lebensstandard fehlen wird.

Der Rechner ermittelt die voraussichtliche Rente nach heutiger Kaufkraft. Es liefert lediglich einen Näherungswert, der auf aktuellen Annahmen und Zahlen beruht (Datenstand 2009)."

Eine Rentenberechnung mit dem Focus-Online-Rentenrechner ist selbstverständlich unverbindlich, weil künftige Gesetzesänderungen nicht vorherzusehen sind. Rechtliche Ansprüche können daraus nicht abgeleitet werden.

Hier geht's zum Rentenrechner

Scheidung: Ausgleich bei der Rente

"Beim sogenannten Versorgungsausgleich werden die Renten- und Versorgungsansprüche der Ehezeit zwischen beiden Partnern geteilt. Jeder bekommt die Hälfte. Damit werden Nachteile bei der Rente ausgeglichen, wenn beispielsweise ein Partner während der Ehe nur stundenweise gearbeitet hat, um die Kinder zu erziehen."

Die Deutsche Rentenversicherung erläutern Ihnen in Ihrer Broschüre, welche Versorgungsanwartschaften geteilt werden, wie sich der Ausgleich auf Wartezeit und Rentenhöhe auswirkt und wann nachträglich Änderungen möglich sind.

HIER kann die Broschüre der Deutschen Rentenversicherung direkt bestellt werden. Auch der Download einer PDF.Datei steht zur Verfügung.

Freitag, 18. Februar 2011

VDV Leben wurde Geschäftserlaubnis entzogen

"Die griechische Versicherungsaufsicht Bank of Greece hat der BaFin mitgeteilt, dass sie dem Lebensversicherer VDV Leben International S.A. mit Beschluss vom 5. Januar 2011 die Erlaubnis entzogen hat und dessen Abwicklung in die Wege leitet. Der Entzug der Erlaubnis ist am 10. Januar 2011 rechtskräftig geworden."

Lesen Sie den vollständigen Artikel HIER

Donnerstag, 17. Februar 2011

Aufklärungspflicht des Rentenversicherungsträgers bei Rentenantragstellung

Die gesetzliche Rentenversicherung ist gemäß der allgemeinen Verwaltungsvorschriften des § 16 Absatz 3 SGB I verpflichtet darauf hinzuwirken, dass unverzüglich klare und sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden.

In einem meiner kürzlichen Fälle hat die Deutsche Rentenversicherung einen Altersrentenantrag (Formular R100), welcher über die entsprechende Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung gestellt wurde, mit der Begründung der fehlenden medizinischen Voraussetzungen abgelehnt.

Der Rentenversicherungsträger hat die Versicherte hierbei nicht darüber aufgeklärt, dass alternativ auch anderweitige Rechtsansprüche auf eine vorgezogene Altersrente bestehen, ohne das hierfür medizinische Voraussetzungen zu erfüllen wären.

Nach Widerpruch meinerseits hat die Deutsche Rentenversicherung weiterhin auf die ablehnende Haltung beharrt, da sie der Meinung war, nicht auf andere vorgezogene Altersrenten mit ggf. höherem Rentenabschlag hinweisen zu müssen.

Nach Erteilung des Widerspruchsbescheides durch die Deutsche Rentenversicherung wurde umgehend Klage beim Sozialgericht Stuttgart eingereicht. Zudem wurde parallel erneut ein Überprüfungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung gem. § 44 SGB X zur Beschleunigung des Verfahrens veranlasst, da die Versicherte bzw. meine Mandantin nunmehr seit über 6 Monaten ohne Einkünfte war. Zusätzlich wurden Rentenvorschussleistungen nach § 42 SGB I mitbeantragt.

Ob letztendlich die eingereichte Klage oder der erneute Überprüfungsantrag ausschlaggebend für die Haltungsänderung der Deutschen Rentenversicherung war kann nicht gesagt werden. Fakt ist jedoch, dass meine Mandantin rückwirkend zum 1.07.2010 ihre Altersrente für Frauen inkl. Nachzahlung und Verzinsung gewährt bekommen hat.

Desweiteren hatte ich veranlasst, dass meine Mandantin über das Versorgungsamt Stuttgart die Erhöhung ihres Grades der Behinderung beantragt. Da auch dieser Antrag erfolgreich umgesetzt werden konnte, kam es zu einer erneuten rückwirkenden Rentenkorrektur und einer um monatlich ca. 64 Euro höheren Bruttorente für schwerbehinderte Menschen.

Mittwoch, 16. Februar 2011

Selbständige Lehrer und Erzieher in der gesetzlichen Rentenversicherung

Lehrer, die im Zusammenhang mit Ihrer Tätigkeit keinen Arbeitnehmer beschäftigen, sind rentenversicherungspflichtig. Als Lehrertätigkeit ist hierbei nicht nur das Unterrichten an Schulen, Universitäten oder sonstigen Bildungseinrichtungen zu verstehen. Jedes Übermitteln von Wissen, Können und Fertigkeiten im Einzel- oder Gruppenunterricht ist als Lehrertätigkeit einzustufen.

Auch Unternehmensberater, die oftmals mit der Bezeichnung "Trainer" oder "Coach" firmieren, werden von der gesetzlichen Rentenversicherung bei Verdacht bzgl. ihres sozialversicherungsrechtlichen Status geprüft und ggf. auch in die Versicherungspflicht genommen. Horrende Beitragsnachforderungen sind hierbei selten ungewöhnlich.

Die Versicherungspflicht entfällt laut BSG-Rechtssprechung womöglich auch nicht deswegen, weil der Lehrer für mehrere Auftraggeber tätig ist. Auch z.B. Fitnesslehrer, Tennislehrer, Skilehrer oder Lehrer im Nachhilfeunterricht unterliegen der Versicherungspflicht. Ist die Lehrertätigkeit künstlerisch, z.B. musikalisch oder malerisch, kann auch eine Pflichtversicherung in der Künstlersozialversicherung vorliegen.

Atem-, Sprach- und Stimmlehrer, die therapeutisch tätig sind, unterliegen nicht der Rentenversicherungspflicht gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1 & 2 SGB VI.

Selbständig und dennoch rentenversicherungspflichtig?

Der Gesetzgeber regelt die Rentenversicherungspflicht von selbständig Tätigen im § 2 SGB VI. Der Gesetzeswortlaut sieht wie folgt aus:

Versicherungspflichtig sind selbständig tätige

1. Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, (für weitere Infos zu Nr.1 klicken Sie HIER)

2. Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,

3. Hebammen und Entbindungspfleger,

4. Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen,

5. Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,

6. Hausgewerbetreibende,

7. Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen,

8. Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,

9. Personen, die

a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und

b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft,

10. Personen für die Dauer des Bezugs eines Zuschusses nach § 421l des Dritten Buches.

Nach Satz 1 Nr. 1 bis 9 ist nicht versicherungspflichtig, wer in dieser Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 10 versicherungspflichtig ist. Nach Satz 1 Nr. 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer mit der Tätigkeit, für die ein Zuschuss nach § 421l des Dritten Buches gezahlt wird, die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte erfüllt. Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten

1. auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,

2. nicht Personen, die als geringfügig Beschäftigte nach § 5 Abs. 2 Satz 2 auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben,

3. für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

Dienstag, 15. Februar 2011

Landratsamt Böblingen - Versorgungsamt in Stuttgart

Aufgrund wiederholter telefonischer und Email Anfragen möchte ich hier kurz auf den Inhalt der Homepage des u.a. für Stuttgart zuständigen Versorgungsamtes hinweisen.

Unter folgendem Link finden Sie eine Reihe von Formularen, Antragsvordrucken und Merkblättern. Darunter auch die Erst- und Änderungsanträge nach dem Schwerbehindertenrecht: Formulare, Anträge & Merkblätter

Behindertenrecht für den Landkreis Böblingen und den Stadtkreis Stuttgart sowie Soziales Entschädigungsrecht für Landkreise Böblingen, Esslingen und Rems-Murr-Kreis und den Stadtkreis Stuttgart.

Anschrift

Landratsamt Böblingen
Versorgungsamt in Stuttgart
Fritz-Elsas-Straße 30
70174 Stuttgart
Tel: 0711 / 6673 - 0
Fax: 0711 / 6673 - 7529
E-Mail: versorgungsamt@lrabb.de


Sprechzeiten

Montag - Mittwoch

09.00 Uhr bis 13.30 Uhr

Donnerstag

12.00 Uhr bis 18.00 Uhr

Freitag

09.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Telefonische Erreichbarkeit

08.30 Uhr bis 12.00 Uhr



Montag, 7. Februar 2011

Minijob im Privathaushalt & Rente




Mit einer geringfügigen Beschäftigung in einem Privathaushalt können Ansprüche gegenüber der Rentenversicherung erworben, als auch aufrecht erhalten werden. Auch Arbeitgeber können hieraus Vorteile haben.

Es gelten weitgehend die gleichen Regeln innerhalb der Sozialversicherung wie bei allen anderen geringfügigen Beschäftigungen.

Privathaushalte zahlen statt der üblichen 13% bzw. 15% Beitrag zur Kranken- und Rentenversicherung für diese jeweils nur 5%. Hinzu kommt die Pauschsteuer in Höhe von 2%, wenn auf die Vorlage einer Steuerkarte verzichtet wird. Seit 1.01.2006 werden auch die Beiträge zur Unfallversicherung in Höhe von 1,6% eingezogen.


Aufstockung in der Rentenversicherung


Da der Arbeitgeber für geringfügig entlohnte Beschäftigungen lediglich 5% Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung abführen muss, ist der Aufstockungsanteil des Beschäftigten hierbei größer.

Der Aufstockungsanteil beträgt aktuell 14,9% und liegt damit bei einem Maximalverdienst von 400 Euro bei monatlich max. 59,60 Euro.

Der Beitrag bemisst sich aus mindestens einem Verdienst i.H.v. monatlich 155 Euro, auch wenn der Beschäftigte tatsächlich nur unterhalb dieser Mindestverdienstgrenze entlohnt wird. D.h. der Mindestbeitrag des geringfügig im Privathaushalt Beschäftigten liegt bei 23,10 Euro.


Durch das Haushaltsscheckverfahren braucht der Privathaushalt als Arbeitgeber weder Beiträge berechnen, noch Meldungen erstatten. Dies erledigt die Minijob-Zentrale. Der Minijob-Zentrale muss hierfür nur ein ausgefüllter, und von beiden unterschriebener Haushaltsscheck sowie eine Einzugsermächtigung geschickt werden. Die Anmeldung kann per Post, Fax oder Online erfolgen.


Arbeitgebern, die haushaltsnahme Dienstleistungen im Haushaltsscheckverfahren melden, wird die Einkommenssteuer um 20% der entstandenen Kosten (maximal jedoch 510 Euro pro Kalenderjahr) ermäßigt. Für jeden beschäftigungslosen Monat reduziert sich der Höchstermäßigungsbetrag um ein Zwölftel.

Rente & geringfügige Beschäftigung (Minijob)

Es gibt zwei Arten von geringfügiger Beschäftigung bzw. Minijobs:
  1. eine auf Dauer angelegte geringfügig entlohnte &
  2. eine lohnunabhängige kurzfristige, von Beginn an zeitlich begrenzte Beschäftigung (im Kalenderjahr höchstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage).
Derart Beschäftigungen sind in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich versicherungsfrei, d.h. für Arbeitnehmer beitragsfrei zur gesetzlichen Sozialversicherung. Bei Beitragsfreiheit leitet sich kein eigener Sozialversicherungsschutz und in der Regel auch keine Leistungen ab, auch wenn der Arbeitgeber Sozialabgaben zahlen muss. Bei Berufsausbildung finden die Minijob-Regelungen selbstverständlich keine Anwendung.

Geringfügige Beschäftigungen gibt es auch in Privathaushalten. Für diese Beschäftigungen gelten teilweise spezielle Regelungen. Für weitere Infos klicken Sie bitte HIER!!

Der zuständige Rentenversicherungsträger ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See mit ihrer Funktion auch als Minijob-Zentrale.

Der "Klassiker" unter den Minijobs ist die dauerhafte 400-Euro-Beschäftigung. Mit dieser Thematik bzw. Variante einer geringfügigen Beschäftigung (siehe Pkt. 1) befassen wir uns hier hauptsächlich.

Bei 400-Euro-Jobs müssen, wie oben bereits erwähnt, keine Sozialversicherungsbeiträge seitens des Arbeitnehmers gezahlt werden. Der Arbeitgeber hingegen muss auf den Verdienst noch pauschale Sozialabgaben und Steuern entrichten.

Zur Krankenversicherung zahlt der Arbeitgeber pauschal 13% des Verdienstes, wenn der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, egal ob freiwillig, pflicht- oder familienversichert. Aus diesen Beiträgen entsteht kein eigenes Krankenversicherungsverhältnis.

Zur Rentenversicherung zahlt der Arbeitgeber pauschal 15% des Verdienstes. Diese Pauschale ist auch für sonstig versicherungsfreie Personenkreise, wie z.B. bei Altersrentnern, Pensionären oder Mitgliedern einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zu entrichten. Wenn aufgrund mehrerer zusammenzurechnender 400-Euro-Jobs Versicherungspflicht besteht, sind Pflichtbeiträge zu allen Sozialversicherungszweigen fällig. Diese Beiträge sind anteilig zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufzubringen.

Der Höchstbetrag von 400 Euro kann mit einer oder aus mehreren geringfügig entlohnten Beschäftigungen erzielt werden. Auch neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung besteht die Möglichkeit einen 400-Euro-Job versicherungsfrei auszuüben. Jeder weitere Minijob wird mit der Hauptbeschäftigung zusammenaddiert, und wird mit Ausnahme der Arbeitslosenversicherung zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung pflichtig.

Ob die Verdienstgrenze von 400 Euro eingehalten oder überschritten wird, hängt vom Jahresverdienst ab (max. 4.800,- €). Beim Verdienst in Höhe der maximalen Verdienstgrenze von 400 Euro können sich Einmalzahlungen wie z.B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld demnach auf die Versicherungsfreiheit schädlich auswirken. Zu beachten wäre zudem, dass Minijobs unter obig genannten Pkt. 1 & 2 nebeneinander versicherungsfrei bestehen können.

Steuerfreie Aufwandsentschädigungen (z.B. die Übungsleiterpauschale von monatlich 175,- € oder Ehrenamtspauschale von monatlich 41,67 €) zählen nicht zum regelmäßigen Verdienst.

400-Euro-Jobs sind grundsätzlich steuerpflichtig. Die Lohnsteuer kann pauschal oder nach Steuerkarte erhoben werden. Die pauschale Lohnsteuer ist mit einem Pauschsteuersatz von 2% hierbei besonders günstig. Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitgeber für diese Beschäftigung Rentenversicherungsbeiträge zahlt.


AUFSTOCKUNG zur Rentenversicherung

Durch "Aufstockung" lassen sich vollwertige Leistungsansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung sichern bzw. ableiten. Daher kann sich die Aufbringung eines geringen Eigenanteils durchaus lohnen.

Durch die reduzierten Rentenversicherungsbeiträge des Arbeitsgebers werden dem Versicherten in dessen Rentenversicherungskonto Wartezeitmonate berücksichtigt. Bei Versicherungsfreiheit werden die Beschäftigungsmonate einer geringfügigen Beschäftigung jedoch nur zu einem Drittel anerkannt. D.h. drei Jahre geringfügige Beschäftigung entsprechen ca. einem Jahr mit vollen Rentenversicherungsbeiträgen.

Auf die Versicherungsfreiheit kann auf Wunsch verzichtet werden. Dem Arbeitgeber muss man sich diesbezüglich schriftlich erklären. Bei mehreren Minijobs nebeneinander, gilt die Erklärung für alle geringfügigen Beschäftigungen. Eine Verzichtserklärung gilt für die gesamte Dauer und kann nicht widerrufen werden.

Bei Verzicht auf die Versicherungsfreiheit muss ein Teil des Beitrags selbst gezahlt werden. Dies ist unter "Aufstockung" zu verstehen. Mit dem Aufstocken erwirbt man mit relativ günstigen Beiträgen vollwertige Pflichtbeitragszeiten. Hierdurch kann unter anderem erwirkt werden:
  • Zusätzliche Versicherungszeiten zur Erfüllung der Wartezeiten, z.B. für vorgezogene Altersrenten.
  • Ansprüche auf Rehabilitationsleistungen.
  • Versicherungsschutz für Renten wegen Erwerbsminderung.
  • Anspruchssicherung für staatlich geförderte private Altersvorsorge (Riester-Rente).

Bei einer jährlichen geringfügigen Beschäftigung mit maximalem Verdienst in Höhe von 400,- Euro und alleiniger Beitragszahlung durch den Arbeitgeber erhöht sich die Monatrente um ca. 3,10 Euro. Bei Mitbezahlung durch Aufstockung erhöht sich der Monatsrentenbetrag um ca. 4,10 Euro. Der Ertrag einer höheren Rente sollte jedoch dabei nachrangig sein. Vorrangig ist die Sicherung obig beschriebener Ansprüche.

Der Eigenanteil beträgt die Differenz zwischen aktuellem Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung (= 19,9%) und dem 15% Pauschbeitrags des Arbeitgebers. D.h. es werden die fehlenden 4,9% durch den Beschäftigten aufgestockt. Bei Maximalverdienst von monatlich 400,- Euro sind das 19,60 Euro Beitrag.

Der Mindestbeitrag des Arbeitgebers und Arbeitnehmers beträgt jedoch auch bei geringerem Verdienst mindestens 30,85 Euro. Der Arbeitgeber zahlt dabei die 15% aus dem tatsächlichen Verdienst, und der Arbeitnehmer hat die Differenz der daraus resultierenden fehlenden Beiträge zu tragen.

Mittwoch, 2. Februar 2011

Vorsicht bei Neufeststellung zeitlich befristeter Erwerbsminderungsrenten

Auf Grund eines Urteils des Bundessozialgerichts sind zeitlich befristete Erwerbsminderungsrenten bei Weitergewährung mit einem Rentenbeginn bis spätestens April 2007 neu zu berechnen.

Nach jahrelangen Prozessen haben sich die Deutschen Rentenversicherungen hierzu durchgerungen, wohl auch weil der Gesetzgeber die Rechtsunsicherheit mit einer Neuformulierung des Gesetzestextes korrigierte.

In vielen dieser Neuberechnungsfällen kann es dabei wegen der verlängerten Zurechnungszeiten zu nicht unwesentlich monatlich höheren Renten kommen. Auch Nachzahlungsbeträge im vierstelligen Bereich sind dabei nicht ungewöhnlich. Zu einer Reduzierung der Rente kann es aufgrund Besitzschutzregelungen jedoch nicht kommen.

Nun ergab sich aus der Praxis ein erneutes Problem, welches hauptsächlich bei einem regionalen Rentenversicherungsträger entdeckt wurde. Hierbei wurden die neuermittelten Entgeltpunkte insgesamt mit einem bis dahin nicht zu berücksichtigenden Rentenabschlag versehen. Diese Praxis ist jedoch rechtlich nicht korrekt, da Entgeltpunkte, welche bereits Grundlage einer Rentenermittlung waren, dem obig genannten Besitzschutz unterliegen.

Richtigerweise müsste der Rentenversicherungsträger den Abschlag nur den neu hinzugewonnenen Entgeltpunkten anhaften.

D.h., speziell Neufeststellungsbescheide der regionalen Rentenversicherungsträger sollten einem Fachmann (z.B. Rentenberater) zur Prüfung dieser Problematik vorgelegt werden. Die Prüfung eines solchen Sachverhalts beansprucht in Normalfall ca. 1/4 Std. und hat demnach Gebühren von etwa 40 € zur Folge.

In meinen beiden letzten Angelegenheiten bzgl. dieser Problematik resultierte nach Beanstandung je eine um monatlich ca. 70,- € bzw. 31,- höhere Nettorente + ein Nachzahlungsbetrag von insgesamt je ca. 5.900,- €. bzw. 3.070,- €.