Lehrer, die im Zusammenhang mit Ihrer Tätigkeit keinen Arbeitnehmer beschäftigen, sind rentenversicherungspflichtig. Als Lehrertätigkeit ist hierbei nicht nur das Unterrichten an Schulen, Universitäten oder sonstigen Bildungseinrichtungen zu verstehen. Jedes Übermitteln von Wissen, Können und Fertigkeiten im Einzel- oder Gruppenunterricht ist als Lehrertätigkeit einzustufen.
Auch Unternehmensberater, die oftmals mit der Bezeichnung "Trainer" oder "Coach" firmieren, werden von der gesetzlichen Rentenversicherung bei Verdacht bzgl. ihres sozialversicherungsrechtlichen Status geprüft und ggf. auch in die Versicherungspflicht genommen. Horrende Beitragsnachforderungen sind hierbei selten ungewöhnlich.
Die Versicherungspflicht entfällt laut BSG-Rechtssprechung womöglich auch nicht deswegen, weil der Lehrer für mehrere Auftraggeber tätig ist. Auch z.B. Fitnesslehrer, Tennislehrer, Skilehrer oder Lehrer im Nachhilfeunterricht unterliegen der Versicherungspflicht. Ist die Lehrertätigkeit künstlerisch, z.B. musikalisch oder malerisch, kann auch eine Pflichtversicherung in der Künstlersozialversicherung vorliegen.
Atem-, Sprach- und Stimmlehrer, die therapeutisch tätig sind, unterliegen nicht der Rentenversicherungspflicht gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1 & 2 SGB VI.
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