Mittwoch, 2. April 2014

Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei Minijobbern

Die summa summarum Ausgabe 2/2014 der Deutschen Rentenversicherung:



Seit dem 1. Januar 2013 sind Arbeitnehmer in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung, sogenannte 450-Euro-Minijobber, grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Sie sichern sich damit volle Leistungsansprüche in der Rentenversicherung. Minijobber, die dies nicht wollen, können sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.

Nicht alle Minijobber sind rentenversicherungspflichtig

Rentenversicherungspflichtig sind Minijobber grundsätzlich dann, wenn sie nach dem 31. Dezember 2012 eine Beschäftigung auf 450-Euro-Basis aufgenommen haben. Bereits vor dem 1. Januar 2013 beschäftigte Minijobber bleiben dagegen weiterhin rentenversicherungsfrei, solange sie mit ihrem Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat die alte Arbeitsentgeltgrenze von 400 Euro nicht übersteigen. Von dem Zeitpunkt an, von dem an in einem sogenannten Alt-Minijob das zu erwartende regelmäßige Arbeitsentgelt auf einen Wert von 400,01 bis 450 Euro erhöht wird, tritt Rentenversicherungspflicht nach neuer Rechtslage ein. Der Minijobber kann sich davon auf Antrag befreien lassen.

Minijobber, die eine Vollrente wegen Alters der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine vergleichbare Beamtenversorgung bzw. berufsständische Altersversorgung erhalten, sind generell rentenversicherungsfrei und (ohne Befreiungsantrag) immer mit der RV-Beitragsgruppe „5“ zu melden.

Vorteile der Rentenversicherungspflicht

Der Minijobber wird rentenrechtlich dem mehr als geringfügig Beschäftigten gleichgestellt und kann so das volle Leistungspaket, wie beispielsweise den Anspruch auf Leistungen zur Rehabilitation oder auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, erwerben (vgl. summa summarum 1/2013).

Kosten für den Minijobber
Das gesamte Rentenleistungspaket erhält der Minijobber im Vergleich zu Arbeitnehmern mit einem Arbeitsentgelt von regelmäßig mehr als 450 Euro vergleichsweise günstig. Sein Eigenanteil beträgt nur 3,9 % des Arbeitsentgelts. Diesen Arbeitnehmerbeitragsanteil behält der Arbeitgeber vom Arbeitsentgelt ein und führt ihn zusammen mit seinem Arbeitgeberbeitragsanteil in Höhe von 15 % an die Minijob-Zentrale ab.

Beachte: Bei einem Arbeitsentgelt von weniger als 175 Euro ist der Beitragsanteil des Arbeitnehmers höher als 3,9 %, weil der Rentenversicherungsbeitrag mindestens aus 175 Euro berechnet wird. Der Arbeitgeber trägt aber seinen Beitragsanteil in Höhe von 15 % nur von dem tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelt. Den Differenzbetrag muss der Arbeitnehmer übernehmen.

Hinweis auf die Befreiungsmöglichkeit
Der Arbeitgeber ist zwar nicht verpflichtet, den Minijobber auf die Möglichkeit der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht hinzuweisen. Es empfiehlt sich aber, dies unmittelbar bei Beschäftigungsbeginn zu tun, um spätere Diskussionen mit dem Minijobber über nicht gewollte Abzüge zu vermeiden.

Tipp: In dem von der Minijob-Zentrale empfohlenen Personalfragebogen (Checkliste für geringfügig entlohnte und kurzfristig Beschäftigte) wird der Minijobber auf die Befreiungsmöglichkeit aufmerksam gemacht. Die Checkliste finden Sie unter www.minijob-zentrale.de im Download-Center.


Befreiungsantrag
Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragt der Minijobber über seinen Arbeitgeber. Dazu kann das unter www.minijob-zentrale.de von der Minijob-Zentrale bereitgestellte Formular verwendet werden. Wichtig: Der Arbeitgeber dokumentiert auf dem Antrag den Tag des Antragseingangs und nimmt ihn zu den Entgeltunterlagen! Die Befreiung kann entweder zu Beginn oder im Laufe der Beschäftigung beantragt werden.


Beginn der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beginnt mit dem Kalendermonat, in dem der Antrag beim Arbeitgeber eingeht, frühestens ab Beschäftigungsbeginn (vorausgesetzt, der Arbeitgeber zeigt dies rechtzeitig mit der Meldung zur Sozialversicherung bei der Minijob-Zentrale an).


Rechtzeitige Meldung durch den Arbeitgeber
Arbeitgeber sind verpflichtet, der Minijob-Zentrale den Eingang des Befreiungsantrags mit der Anmeldung zur Sozialversicherung und der RV-Beitragsgruppe „5“ anzuzeigen. Erfolgt diese Meldung spätestens innerhalb von sechs Wochen, gilt die Befreiung rückwirkend. Dies gilt auch für (Alt-)Minijobs, die in einen (Neu-)Minijob übergehen (vgl. summa summarum 1/2013).
 

Verspätete Meldung durch den Arbeitgeber
In den Fällen, in denen Arbeitgeber den Eingang des Befreiungsantrags erst nach Ablauf der Sechswochenfrist bei der Minijob-Zentrale anzeigen, wirkt die Befreiung erst ab dem zweiten Kalendermonat nach Eingang der Meldung bei der Minijob-Zentrale.

Da die verspätete Anzeige der Befreiung im Meldeverfahren nach der DEÜV nicht abgebildet werden kann, ist die Befreiung mit einer eigens dafür vorgesehenen Papiermeldung anzuzeigen (vgl. summa summarum 1/2013). Daneben ist das normale Meldeverfahren nach der DEÜV durchzuführen. In dem oben angeführten Beispiel bedeutet dies: Abmeldung zum 30. Juni 2014 mit Beitragsgruppe 6100, Grund 32 und Anmeldung zum 1. Juli 2014 mit Beitragsgruppe 6500 und Grund 12.


Minijobber ohne die Möglichkeit der Befreiung
Minijobber, die bereits einen (Alt-)Minijob ausüben und in diesem wegen Verzichts auf die Rentenversicherungsfreiheit (nach alter Rechtslage) Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zahlen, können sich in einem gleichzeitig ausgeübten (Neu-)Minijob nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. In diesen Fällen sind zwingend Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen und die Meldung mit der RV-Beitragsgruppe „1“ vorzunehmen.


Aufgabe der Minijob-Zentrale
Sofern der Arbeitgeber eines (Neu-)Minijobs in Unkenntnis des Vorliegens eines rentenversicherungspflichtigen (Alt-)Minijobs den eingegangenen Befreiungsantrag mit der RV-Beitragsgruppe „5“ meldet, widerspricht die Minijob-Zentrale der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht und informiert die beteiligten Arbeitgeber schriftlich über den Sachverhalt. Darüber hinaus werden die Arbeitgeber mehrerer zusammentreffender (Neu-)Minijobs angeschrieben, wenn die Meldungen nicht einheitlich mit RV-Beitragsgruppe „1“ oder „5“ erstattet werden.


Minijobs in Privathaushalten
Bei Minijobs in Privathaushalten ist die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auf dem Haushaltsscheck zu kennzeichnen. Die Befreiung wirkt ab Beginn des Kalendermonats, in dem der Haushaltsscheck unterschrieben worden ist, frühestens ab Beschäftigungsbeginn, wenn der Haushaltsscheck spätestens sechs Wochen nach Unterzeichnung bei der Minijob-Zentrale eingeht. Der Beitragsanteil des Minijobbers in einem Privathaushalt beträgt bei einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung13,9 % (bzw. bei einem Arbeitsentgelt von weniger als 175 EUR sogar mehr), weil der Arbeitgeber nur einen Beitragsanteil von 5 % des tatsächlichen Arbeitsentgelts zahlt.
 

 
 
 
 
 

RV-Leistungsverbesserungsgesetz

Die Ausgabe summa summarum 2/2014 der Deutschen Rentenversicherung:

Am 31. Januar 2014 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung dem Bundesrat zugeleitet. Mit dem RV-Leistungsverbesserungsgesetz soll ein Teil der im Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD vorgesehenen rentenrechtlichen Maßnahmen umgesetzt werden. Der Gesetzentwurf sieht Leistungsverbesserungen in vier Bereichen vor: die Einführung einer „Mütterrente“, eine abschlagsfreie Altersrente ab 63 und eine Verbesserung der Absicherung erwerbsgeminderter Menschen. In Kraft treten sollen die Regelungen im Wesentlichen bereits zum 1. Juli 2014. Die Einführung einer „solidarischen Lebensleistungsrente“ soll ausweislich des Koalitionsvertrags „voraussichtlich bis 2017“ erfolgen und ist im Gesetzentwurf nicht enthalten. 

Mütterrente

Kern des Gesetzentwurfs ist die Aufstockung der Rente für Mütter oder Väter, deren Kinder vor 1992 geboren sind. Wird am 30. Juni 2014 schon eine Rente gezahlt, soll die Aufstockung ab Juli 2014 in Höhe eines Entgeltpunkts pro Kind erfolgen. In den alten Bundesländern entspricht dies einem Betrag von etwa 28 Euro. Sind Kindererziehungszeiten ausschließlich Entgeltpunkte (Ost) zugeordnet worden, beträgt der Zuschlag einen Entgeltpunkt (Ost), d. h. etwa 26 Euro. Es handelt sich dabei um Bruttobeträge, die sich um Abzüge für die Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner und gegebenenfalls um Steuern vermindern. Maßgebend für den Zuschlag ist, ob eine Kindererziehungszeit im zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt des Kindes im Versicherungskonto gespeichert ist.

Denjenigen, die ab dem 1. Juli 2014 in Rente gehen, wird ein zusätzliches Jahr Kindererziehungszeit im Versicherungskonto gutgeschrieben. Für diese Kindererziehungszeiten gelten dieselben Regelungen wie für die bisher schon angerechneten Kindererziehungszeiten.

Die schon laufenden Renten stellen die Rentenversicherungsträger von Amts wegen um. In den anderen Fällen wird das Versicherungskonto angepasst, wenn z. B. eine Kontenklärung erfolgt oder wenn ein Rentenantrag gestellt wird.
 

Abschlagsfreie Rente ab 63

Bislang können besonders langjährig Versicherte mit 65 abschlagsfrei in Rente gehen, wenn sie 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen oder Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung im Versicherungskonto belegt haben. Zeiten der Arbeitslosigkeit bleiben dabei unberücksichtigt. Ab dem 1. Juli sollen Versicherte mit 45 Beitragsjahren einschließlich Zeiten der Arbeitslosigkeit oder Berücksichtigungszeiten schon mit 63 abschlagsfrei in Rente gehen können. Angerechnet werden sollen allerdings nur Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld, nicht aber Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II. Zeiten des Bezugs von Leistungen bei Krankheit und von Übergangsgeld sind Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld gleichgestellt und sollen ebenfalls berücksichtigt werden. Die Altersgrenze von 63 soll beginnend mit dem Geburtsjahrgang 1953 schrittweise auf das vollendete 65. Lebensjahr angehoben werden. Ab dem Geburtsjahrgang 1964 soll wieder die Altersgrenze von 65 Jahren gelten.


Absicherung Erwerbsgeminderter

Zur Verbesserung der rentenrechtlichen Absicherung Erwerbsgeminderter sieht der Gesetzentwurf zwei Maßnahmen vor: eine Verlängerung der Zurechnungszeit um zwei Jahre und eine veränderte rentenrechtliche Berücksichtigung der letzten vier Jahre vor
Eintritt der Erwerbsminderung. 


Durch die Zurechnungszeit werden erwerbsgeminderte Versicherte rentenrechtlich im Wesentlichen so gestellt, als hätten sie bis zur Vollendung des 60. – künftig bis zur Vollendung des 62. – Lebensjahrs gearbeitet. Die Verlängerung der Zurechnungszeit um zwei Jahre vollzieht die Anhebung der Regelaltersgrenze nach und verhindert, dass das Niveau der Erwerbsminderungsrenten im Vergleich zu den Altersrenten weiter sinkt.

Hintergrund der zweiten Maßnahme ist, dass die pro Jahr erworbenen Rentenanwartschaften aus sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung bei einigen Erwerbsgeminderten schon in den letzten Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung deutlich zurückgehen. Dies kann sich negativ auf die Bewertung der Zurechnungszeit auswirken. Die vier Jahre, die unmittelbar vor Eintritt der Erwerbsminderung liegen, sollen deshalb künftig bei der Bewertung der Zurechnungszeit nur noch berücksichtigt werden, wenn dies für die Erwerbsgeminderten günstiger ist.