Montag, 7. Dezember 2015

Falle Rentenberechnung - fiktive Hochrechnung des Entgelts vor Rentenbeginn

Das Bundessozialgericht hat am 12.12.2011, AZ: B 13 R 29/11 R, entschieden, dass die von den Rentenversicherungsträgern praktizierte Art und Weise der Hochrechnung richtig ist und den Vorgaben des § 194 Abs. 1 SGB VI entspricht. Es bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass entsprechend § 70 Abs. 4 SGB VI auch nach Bekanntwerden der tatsächlich im Hochrechnungszeitraum erzielten beitragspflichtigen Entgelte die Rente nicht mit diesen tatsächlichen beitragspflichtigen Entgelten neu festgestellt wird.

Die Rentenbescheidprüfungen haben aus der Praxis ergeben, dass diese gesetzlich und gerichtlich tolerierte Berechnung in den meisten Rentenfällen für die Versicherten eine Rentenminderung zur Folge hat. Die Beträge schwanken hierbei von ein paar Cent bis hin zu niedrigen zweistelligen Eurobeträgen.

Demnach gilt speziell bei der Rentenantragstellung bereits auf diesen Sachverhalt zu achten. Vor allem dann, wenn Sie zum Beschäftigungsende noch sozialversicherungspflichtige Prämien oder sonstige Einmalzahlungen erwarten dürfen. Die Zustimmung zu dieser Hochrechnung ist im Rentenantrag im Kleingedruckten als Einwilligungserklärung unter (derzeit) Punkt 15 zu (derzeit) Ziffer 10.4.1 verankert.



Sollten Sie mit Ihrer Unterschrift auf dem Rentenantrag dieser Hochrechnung zugestimmt haben, ist ein Verzicht auf die Hochrechnung nur möglich, wenn Sie den Rentenantrag innerhalb der Widerspruchsfrist zurücknehmen und anschließend einen neuen Rentenantrag stellen. Im Regelfall akzeptiert die Deutsche Rentenversicherung den fristwahrenden Widerspruch als neuen Rentenantrag. Beachten Sie jedoch hierbei zwingend, dass aus dem zuvor eingereichten Rentenantrag keine Rechte mehr hergeleitet werden können.

Grundsätzlich empfehlen wir die Prüfung des Rentenbescheides und der damit verknüpften lebenslangen Geldleistung. Die Kosten einer solchen Prüfung sind überschaubar und amortisieren sich selbst bei nur kleinen Korrekturen innerhalb von kurzer Zeit. Ist Ihr Rentenbescheid korrekt, so haben Sie zumindest die Gewisheit "und einen ruhigeren Schlaf".  

Freitag, 27. November 2015

Zwangsberentet? Geht sowas denn überhaupt?

Mit dieser Frage erschien kürzlich ein Kunde zur Beratung. Grundsätzlich muss diese Frage mit einem "JA" beantwortet werden, jedoch ist der Weg zur Zwangsberentung ein wenig komplexer.

Fordert eine Behörde einen Versicherten auf innerhalb einer Frist einen Antrag auf Rehabilitation zu stellen, kann dieser Antrag auf Rehabilitation gemäß § 116 SGB VI in einen Antrag auf Rente umgedeutet werden.

Dies ist dann der Fall, wenn Versicherte vermindert erwerbsfähig sind und ein Erfolg von Leistungen zur Rehabilitation nicht zu erwarten ist oder Leistungen zur Rehabilitation nicht erfolgreich gewesen sind, weil sie die verminderte Erwerbsfähigkeit nicht verhindert haben.

Das Dispositionsrecht des Versicherten wird damit eingeschränkt. Was ist jedoch, wenn dieses Recht nicht eingeschränkt wird?

Mein Mandant erkrankte arbeitsunfähig und bezog bis zu seiner Aussteuerung Krankengeld für 78 Wochen. Während des Krankengeldbezugs hatte ihn seine Krankenkasse aufgefordert einen Antrag auf medizinische Rehabilitation zu stellen. Die Zuständigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung war gegeben. Die gesetzliche Rentenversicherung vertrat jedoch die Ansicht, dass eine ambulante Behandlung weiterhin ausreichend sei und lehnte den Antrag auf Rehabilitation ab.

Nach Beendigung des Krankengeldanspruchs meldete sich mein Mandat bei der Agentur für Arbeit im Wege der Nahtlosigkeitsregelung arbeitslos. Auch die Agentur für Arbeit vertrat die Ansicht, dass der Versicherte einen Antrag auf Rehabilitation stellen sollte und fordert erneut auf. Auch dieser Aufforderung folgte mein Mandant am 15.08.2014.

Mit Ablehnungsbescheid vom 23.09.2014 wurde auch diesem Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Rehabilitation wegen fehlender medizinischen Voraussetzungen nicht entsprochen. Nach Auffassung und Feststellung der gesetzlichen Rentenversicherung seien derart Leistungen auch weiterhin nicht erforderlich. Eine Krankenbehandlung im Rahmen der Krankenversicherung sei ausreichend. Die beratenden Ärzte der Rentenversicherung haben keine Gefahr einer Erwerbsminderung erkannt.

Dieser Bescheid der Rentenversicherung vom 23.09.2014 wurde mit Ablauf der Widerspruchsfrist von einem Monat bestandskräfitg. Insoweit ist das bis dato eingeschränkte Dispositionsrecht meines Mandanten wieder aufgehoben worden.

Nun wünschte mein Mandant mit Rentenantrag vom 28.01.2015, nach schriftlicher Aufforderung zur Rentenantragstellung durch die Rentenversicherung und nahezu zeitgleicher Einstellung der Arbeitslosengeldzahlung von monatlich ca. 1.300,- Euro durch die Agentur für Arbeit, die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente oder Altersrente mit Beginn zum 1.02.2015 nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung.

Auf Rückfrage teilte die gesetzliche Rentenversicherung mit, dass eine Altersrente mit einem Rentenbeginn ab 1.02.2015 um ca. 32,- Euro netto monatlich höher ausfallen würde als die von der Rentenversicherung vorgesehene rückwirkende Erwerbsminderungsrente ab 1.08.2014 (in Höhe von monatlich ca. 1.000,- Euro) wegen des Rehabilitationsantrages vom 15.08.2014. Da mein Mandant jedoch von einer evtl. Rentennachzahlung nicht profitieren würde, da auf diese Zahlungen die Agentur für Arbeit aufgrund des höheren Arbeitslosengeldes einen Erstattungsanspruch geltend machen kann, lag somit berechtigtes Interesse meines Mandanten vor, durch Verschieben des Rentenbeginns eine erhebliche Verbesserung des Rentenanspruches zu erreichen.


monatlich 10 Euro mehr Rente...

Bereits vor ca. einem Jahr berichteten wir über einen Fall aus der Praxis .

Unser Mandant hatte nach langjährigem Verfahren gegen seine Krankenversicherung in der zweiten Instanz Recht bekommen. Ihm wurde rückwirkend eine Krankengeldzahlung in Höhe von insgesamt 8.047,75 Euro (ohne Zinsen) für die Zeit von 1.12.2010 bis 25.03.2011 zugesprochen.

Gegen dieses Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (Az: L 11 KR 1242/14) hatte die Krankenversicherung fristgerecht eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundessozialgericht (Az: B 3 KR 20/15 B) eingereicht. Das Bundessozialgericht hat diese Beschwerde mit Beschluss abgewiesen und der Krankenversicherung auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufgetragen.

Unser Mandant ist mittlerweile Rentner. In seinem Rentenbescheid wurde die obige Zeit vom 1.12.2010 bis 25.03.2011 vorerst nicht als Versicherungszeit anerkannt, weil das Urteil des Landessozialgerichts aufgrund der Beschwerde noch nicht rechtsbindend wurde.

Als auch dieses Problem gelöst wurde, haben wir gemäß § 44 SGB X die Überprüfung des Rentenbescheides beantragt und nach der Berücksichtigung der sozialversicherungspflichtigen Entgelte aus dem Sozialleistungsanspruch Krankengeld verlangt.

Die Krankenversicherung meldete dem Rentenversicherungsträger demnach ein Gesamtentgelt für die Zeit von 1.12.2010 bis 25.03.2011 in Höhe von 13.678,- Euro.

Hierdurch resultierte ab Rentenbeginn zusätzlich eine um monatlich 10,06 Euro höhere Rente.


Dienstag, 9. Juni 2015

Rentenerhöhung zum 1.07.2015

Der aktuelle Rentenwert erhöht sich im Westen pro Entgeltpunkt um 0,60 €. Ein Entgeltpunkt entspricht dem Durchschnittseinkommen. Wer also in Deutschland z.B. 40 Jahre in Höhe des Durchschnittseinkommens verdient hat, erhält ab 1.07.2015 monatlich brutto 24,- € mehr Rente.

Montag, 16. März 2015

Zusatzbeiträge zur Krankenversicherung ab 1.01.2015

Am 1.01.2015 ist das Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-FQWG) inkraftgetreten.

Ziele dieses Gesetzes sind z.B. die Stärkung und Neuausrichtung der Finanzgrundlage der Gesetzlichen Krankenversicherung, Stärkung der Beitragsautonomie der Krankenkassen & Weiterentwicklung des Wettbewerbs zwischen den Krankenkassen mit dem Ziel einer Verbesserung von Qualität und Wirtschaftlichkeit der Versorgung.

Der bisherige allgemeine Beitragssatz zur Krankenversicherung von bisher 15,5% wird ab 1.01.2015 auf 14,6% herabgesenkt. Dieser neue Beitragssatz ist gesetzlich festgelegt und gilt bundeseinheitlich für alle Kassen.

Im Gegenzug wird ein einkommensabhängiger Zusatzbeitrag ebenfalls zum 1.01.2015 eingeführt. Dieser Beitrag ist kassenindividuell und in der Satzung der jeweiligen Krankenkasse festzusetzen. Eine Änderung des Beitrages ist durch Änderung der Satzung möglich. Der Zusatzbeitrag ist vom Mitglied alleine zu tragen. Bei einer erstmaligen Erhebung oder Erhöhung des kassenindividuellen Zusatzbeitrages haben die Mitglieder das Recht einer Sonderkündigung und eines Kassenwechsels. Die Krankenkasse ist verpflichtet auf das Kündigungsrecht hinzuweisen.

Den aktuell höchsten Zusatzbeitrag mit 1,3% erhebt die Brandenburgische BKK. Gar keinen Zusatzbeitrag erheben zur Zeit die BKK Euregio und die Metzinger BKK. Eine Übersicht zu den Zusatzbeiträgen finden Sie auch auf der Internetseite des Spitzenverbandes des Bundes der Krankenkassen.

Vor einem Wechsel ist jedoch auch zwingend ein Blick auf den Leistungskatalog der jeweiligen Krankenkasse zu werfen! Neben dem Preis sind vor allem das Angebot an über den gesetzlichen Rahmen hinausgehenden Leistungen und der Service wichtige Kriterien. Nutzen Sie bitte die Informationsangebote der Krankenkassen!

Donnerstag, 5. März 2015

Ein Fall aus der Bescheidprüfung - Hier: Arbeitsausfalltage in der DDR

Im November 2014 sprach ein Klient in unserer Kanzlei vor, mit der Bitte seinen Altersrentenbescheid vom 28.10.2014 über die bewilligte Rente für langjährig Versicherte rechnerisch und sachlich zu prüfen.

Neben diverser allgemeiner Fragen zu z.B. Rentenart, versicherungsrechtliche Zeiten, Rentenabschlag, Versorgungsausgleich, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, kam auch die Frage zu den im Beitrittsgebiet zurückgelegten Zeiten auf. Vorrangig ging es hierbei darum, ob die Daten aus dem Sozialverischerungsausweis der ehemaligen DDR korrekt übernommen wurden, und ob die Umrechnung dieser Zeiten auf DM-Niveau rechnerisch richtig ist. 

Nach sachlicher Prüfung konnte bzgl. der Zeiten im Beitrittsgebiet festgestellt werden, dass in den Jahren 1973 bis 1982 Arbeitsausfalltage im Sozialversicherungsausweis vermerkt waren, welche die Deutsche Rentenversicherung nicht als solche dokumentiert hat. Demnach wurde ein Rentengutachten erstellt, um neben der allgemeinen rechnerischen Prüfung auch die rechnerische Auswirkung einer Berücksichtigung der Arbeitsausfalltage auf die monatliche Rente zu überprüfen.

Durch den letztendlich hieraus resultierenden höheren Gesamtleistungswert der Rente und auch der fehlenden Zeiten innerhalb der beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten, erhöhte sich in diesem Fall die monatliche Rente um ca. 15,- Euro. Neben der Gewissheit dass die Rente nunmehr richtig berechnet ist, amortisieren sich die Kosten der Rentenbescheidprüfung bereits nach ca. 18 Monaten durch den höheren Rentenzahlbetrag.

Mittwoch, 18. Februar 2015

Lohnenswertes Vorsorgemodell: Noch bis 31. März 2015 freiwillig Renten-Beiträge für das Jahr 2014 nachzahlen!

Bundesverband der Rentenberater - Pressemitteilung vom 16.02.2015

Langjährig Versicherte können u.U. durch freiwillige Beiträge die Wartezeit zur Altersrente erfüllen und so früher in Rente gehen

Der Bundesverband der Rentenberater e.V. fordert: Die Bundesregierung muss endlich die Regeln lockern und freiwillige Zuzahlungen auch Pflichtversicherten ermöglichen
„Wer fürs Alter besser vorsorgen will und kann, soll das auch in der gesetzlichen Rente tun können.", sagt Marina Herbrich, die Präsidentin des Bundesverbandes der Rentenberater e.V. „Wir fordern seit Jahren, dass neue, offenere Regelungen für Zuzahlungen umgesetzt werden. Die Menschen wurden in den vergangenen Jahren in die private Vorsorge gedrängt und müssen jetzt erleben, dass ihre Lebensver-sicherungen weniger bringen als erwartet. Mit freiwilligen Beiträgen zur gesetzlichen Rente könnten sie die spätere Rente direkt erhöhen und diese Möglichkeit sollte künftig auch den Pflichtversicherten offenstehen."

Freiwillige Beiträge sichern Anspruch auf Rente
Um eine Altersrente zu erhalten, benötigt man mindestens fünf Beitragsjahre auf dem Rentenkonto. Auch über freiwillige Beiträge kann man einen Anspruch auf Rente erwerben und über die Beitragssumme die Höhe der späteren Rente beeinflussen. Wichtig ist der Stichtag 31. März 2015! Noch bis zu diesem Datum können die Beiträge für das komplette Jahr 2014 eingezahlt werden. Nachzahlungen für länger zurückliegende Zeiträume sind nicht möglich. Die Höhe der Einzahlungen ist frei wählbar: Der monatliche Mindestbeitrag liegt bei 85,05 Euro, der Höchstbeitrag bei 1.124,55 Euro.

Rente mit 63 (für besonders langjährig Versicherte)
Wer von der neuen Regelung zur Rente mit 63 profitieren möchte, sollte prüfen lassen, ob durch die Zahlung freiwilliger Beiträge die Wartezeit schon erfüllt wäre. Zur Wartezeit von 45 Jahren für eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte zählen zum Teil auch freiwillige Beiträge. Allerdings ist eine Reihe von Vorbedingungen zu erfüllen. Deswegen sollten sich Betroffene unbedingt vorher von einem Rentenberater beraten lassen.

Mütterrente
Pro Kind werden einem Elternteil 3 Beitragsjahre gutgeschrieben - 2 Jahren für vor 1992 geborene Kinder. Um eine Altersrente zu erhalten, benötigt man mindestens fünf Beitragsjahre. Wer außer Erziehungszeiten nur wenige oder keine Beitragsjahre nachweisen kann, könnte also durch die Zahlung freiwilliger Beiträge Rente bekommen.

Beratung dringend empfohlen
Für alle freiwilligen Zahlungen für das Jahr 2014 gilt der 31. März 2015 als Stichtag. Damit freiwillige Zahlungen in die gesetzliche Rente sinnvoll eingesetzt werden, sollten sich Versicherte unbedingt beraten lassen. Freiwillige Zuzahlungen sind nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Der Bundesverband der Rentenberater e.V. fordert seit langem, diese Regeln zu öffnen.