Dienstag, 19. April 2011

Berufskrankheit Sehnenscheidenentzündung?

Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen steht einer Finanzbeamtin, die durchweg am Computer arbeitet, die Anerkennung ihrer Sehnenscheidenentzündung als Berufskrankheit zu.

Der Sachverhalt
Die Beamtin berief sich vor Gericht darauf, dass die intensive Arbeit am Computer mit Maus und Tastatur Ursache ihrer mittlerweile chronischen Sehnenscheidenentzündung sei. Für das beklagte Land ließ sich dagegen nicht feststellen, dass Bedienstete, die im Wesentlichen am Computer arbeiten, dem besonderen Risiko einer Sehnenscheidenentzündung unterliegen.

Die Entscheidung
Das Gericht hatte zur Klärung des Verfahrens ein arbeitsmedizinisches Gutachten eines Universitätsprofessors eingeholt. Der Gutachter erkannte auf eine Verbindung zwischen der Tätigkeit der Beamtin am Computer und ihrer Erkrankung. Die Klägerin hat aufgrund der Anerkennung ihrer Krankheit als Berufskrankheit Anspruch auf sogenannte Unfallfürsorgeleistungen. Diese können im Einzelfall ein höheres Ruhegehalt, besondere Kosten der Heilbehandlung oder die Erstattung von Sachschäden umfassen.

Gegen das Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu entscheiden hätte.

Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 14. April 2011 - 1 K 1203/09


Quelle / Link: http://www.rechtsindex.de

Donnerstag, 14. April 2011

Das kleine Renten-ABC (D bis )

Durchschnittsentgelt

Damit ist das mittlere Bruttoarbeitsentgelt aller Versicherten gemeint, welches jährlich neu festgesetzt wird. Es bildet die Grundlage für die Ermittlung und Errechnung von Entgeltpunkten. Wessen Jahresentgelt genau der Höhe des Durchschnittentgeltes entspricht, der erzielt 1 Entgeltpunkt (Durschnittsverdiener).

Einkommensanrechnung

Unter Einkommensanrechnung versteht man die Berücksichtigung anderer Einkünfte bei der Rente, welche die Rente ggf. um einen Teil oder komplett auf Null mindern. Einkommensanrechnung gibt es bei Hinterbliebenenrenten und Erziehungsrenten, wenn der Freibetrag überschritten wird.

Auch bei vorgezogenen Altersrente oder Renten wegen Erwerbsminderung werden Einkünfte im Sinne des Hinzuverdienstes angerechnet.

Entgeltersatzleistungen

Hierzu gehören Kranken-, Verletzten-, Versorgungskranken-, Übergangs- und Arbeitslosengeld. Derart Zeiten gelten rentenrechtlich in aller Regel zu den Pflichtbeitragszeiten.

Entgeltpunkte

Entgeltpunkte orientieren sich am jeweiligen Durchschnittsentgelt aller Versicherten eines Kalenderjahres. Wer in einem Kalenderjahr genauso viel verdient hat wie das Durchschnittsentgelt, erhält dafür genau 1,0 Entgeltpunkte.

Die Entgeltpunkte aller Versicherungsjahre werden addiert und in die Rentenformel eingesetzt. Je höher der Verdienst, desto höher die Entgeltpunkte und desto höher die Rente.

Entgeltpunkte gibt es über die Gesamtleistungsbewertung auch für manche beitragsfreie Zeiten. Zuschläge an Entgeltpunkte ergeben sich zudem über beitragsgeminderte Zeiten und geringfügige Beschäftigungen. Ein Versorgungsausgleich oder ein Rentensplitting kann sowohl Zuschläge als auch Abschläge an Entgeltpunkten zur Folge haben.

Ersatzzeiten

Ersatzzeiten sind bestimmte Zeiten vor 1992, wo Versicherte aufgrund außergewöhnliche Umstände an einer Beitragszahlung verhindert waren (z.B. politische Haft in der DDR).

Erstattungsanspruch

Ein Erstattungsanspruch ergibt sich in der Regel, wenn die Rentenversicherung nachträglich und rückwirkend eine Rente bewilligt, in deren Zeitraum ein anderer Sozialleistungsträger (z.B. Krankenversicherung, Agentur für Arbeit) Entgeltersatzleistungen erbracht hat.

Erwerbsminderung

Erwerbsgemindert ist, wer wegen Krankheit oder Behinderung nur eingeschränkt arbeiten kann. Voll erwerbsgemindert sind Personen, die aus gesundheitlichen Gründen nur noch weniger als drei Stunden am Tag unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten können. Bei einem täglichen Restleistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden gilt man als teilweise erwerbsgemindert.

Erwerbsgeminderte Versicherte haben demnach einen Anspruch auf eine volle oder teilweise Erwerbsminderungsrente, sofern die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Dabei kann auch einer teilweise erwerbsgeminderten Person eine Rente wegen voller Erwerbsminderung arbeitsmarktabhängig gezahlt werden.

Erziehungsrente

Stirbt nach einer Scheidung oder nach einem durchgeführten Rentensplitting der frühere Ehe- oder Lebenspartner, und erzieht die Versicherte Person ein Kind, kann eine Erziehungsrente gezahlt werden.

Die Erziehungsrente dient demnach grundsätzlich als Unterhaltsersatzfunktion. Sie wird aus dem eigenen Versicherungskonto gezahlt und unterliegt der Einkommensanrechnung.



...weiterer Inhalt folgt

Freitag, 1. April 2011

Das kleine Renten-ABC (A bis C)

Abschläge

Der Abschlag beträgt für jeden Monat der vorzeitigen Beanspruchung einer Rente 0,3%. Die Abschläge gibt es bei vorgezogenen Altersrenten, bei Renten wegen Erwerbsminderung und bei Erziehungsrenten vor Vollendung des 63. Lebensjahres, und bei Hinterblienenrenten, wenn der Versicherte vor seinem 63. Geburtstag verstirbt.

Bei Altersrenten begrenzt sich der Abschlag auf 18%. Bei den anderen Renten gibt es einen maximalen Rentenabschlag von 10,8%.

Aktueller Rentenwert

Der aktuelle Rentenwert ist Bestandteil der Rentenformel. Er wird grundsätzlich zum 1. Juli jedes Jahres neu festgelegt, und dient hiermit zur Anpassung der Renten an die Lohnentwicklung.

Altersrenten

Altersrenten können Versicherte ab einem bestimmten Lebensalter erhalten, sofern die sonstigen Voraussetzungen erfüllt werden. Z.B. die Regelaltersgrenze wird für nach 1946 geborene Versicherte ab 2012 schrittweise auf das 67. Lebensjahr angehoben.

Neben der Regelaltersrente gibt es die Altersrente für langjährig Versicherte, für schwerbehinderte Menschen, für Frauen (für Jahrgänge bis 1951), wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit (für Jahrgänge bis 1951, und für besonders langjährig Versicherte.

Anrechnungszeiten

Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen, die aber trotzdem bei der Berechnung der Rente berücksichtigt werden können. Darunter zählen neben Ausbildungszeiten, Zeiten der Krankheit, Schwangerschaft oder Arbeitslosigkeit.

Für nichtanrechenbare Ausbildungszeiten können Versicherte bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres freiwillige Beiträge nachzahlen.

Antrag

Alle Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung müssen beantragt werden. Eine Leistungsgewährung von Amts wegen gibt es grundsätzlich nicht.

Arbeitsunfähigkeit

Wenn die Arbeitsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen auf absehbare Zeit eingeschränkt ist. Eine Arbeitsunfähigkeit ist nicht zu verwechseln mit einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bzw. nicht automatisch auch eine Erwerbsminderung.

Aufstockungsbetrag

Mit dem Aufstockungsbetrag wird im Wege einer versicherungsfreien geringfügigen Beschäftigung auf die Versicherungsfreiheit verzichtet.

Beitragsbemessungsgrenze

Die Beitragsbemessungsgrenze stellt eine Deckelung des Arbeitsentgeltes bzw. Arbeitseinkommens auf einen Höchstbetrag dar. Für darüber hinausgehendes Einkommen muss kein Beitrag gezahlt werden.

Beitragserstattung

Eine Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung kommt grundsätzlich nur dann in Frage, wenn die fünfjährige Mindestwartezeit nicht erfüllt ist, und daher keine Rente gezahlt werden kann (Beachte: Auffüllen durch freiwillige Beiträge ggf. möglich), oder bei zu Unrecht gezahlten Beiträgen, wenn irrtümlicherweise Versicherungspflicht angenommen wurde.

Beitragsfreie Zeiten

Beitragsfreie Zeiten sind Anrechnungszeiten, Ersatzzeiten und die Zurechnungszeit. Es sind zwar keine Beiträge für derart Zeiten geflossen, sie werden dennoch bei der Berechnung der Rente ggf. mit rentenerhöhender Wirkung berücksichtigt.

Beitragsgeminderte Zeiten

Als beitragsgeminderte Zeit bezeichnet man einen Kalendermonat, welcher zugleich zum Teil mit einer Beitragszeit als auch mit einer beitragsfreien Zeit belegt ist (z.B. Ausbildungszeiten). Eine beitragsgeminderte Zeit ist somit eine versicherungszeit mit doppelter Belegung, und wirkt sich nicht im Wortsinne zwangsläufig mindernd aus.

Beitragszeiten

Zu den Beitragszeiten gehören direkt oder indirekt gezahlte aber auch fiktiv unterstelle Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge.

Berücksichtigungszeiten

Berücksichtigungszeiten selbst sind wertfreie Zeiten. Sie können sich aber hinsichtlich Erfüllung der Wartezeiten, bei der Gesamtleistungsbewertung und bei einer Ermittlung von Mindestentgeltpunkten überaus positiv auswirken.

Berücksichtigungszeiten werden anerkannt bei einer nicht erwerbsmäßigen Pflege eines Pflegebedürftigen in der Zeit zwischen dem 1.01.1992 und dem 31.03.1995, oder für Kindererziehungszeiten bis zum 10ten Geburtstag des Kindes.

Berufsunfähigkeit

Ist man nicht mehr in der Lage seinen bisherigen Beruf oder eine andere zumutbare Tätigkeit wegen Krankheit oder Behinderung sechs Stunden und mehr täglich auszuüben, so ist man berufsunfähig.

Seit wegen 1.01.2001 wird anstelle einer Rente wegen Berufsunfähigkeit eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gezahlt, jedoch nur für Versicherte die vor dem 2.01.1961 geboren sind, sofern sie berufsunfähig werden und eine andere Tätigkeit aufgrund des Restleistungsvermögens, der Ausbildung und des bisherigen beruflichen Werdegangs nicht zugemutet werden kann.

Bescheid

Ein Bescheid ist ein schriftlicher Verwaltungsakt einer Behörde (z.B. Rentenbescheid). Da es sich hierbei um eine rechtserhebliche Entscheidung handelt können Versicherte hiergegen Widerspruch einlegen.

Bezugsgröße

Die Bezugsgröße ist ein Berechnungselement und entspricht einem bestimmten Betrag in Euro. Sie wird zur Berechnung unterschiedlicher Beträge innerhalb des Rentenrechts benötigt (z.B. zur Ermittlung der Hinzuverdienstgrenzen).

Bruttorente

Der Betrag der Rente vor Abzug möglicher Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ist die Bruttorente.

Clearingstelle

Die Clearingstelle ist eine spezielle Sachbearbeitungsabteilung, welche zentral für alle Sozialversicherungsträger darüber entscheidet, ob jemand als abhängig Beschäftigter oder selbständig Tätiger zu beurteilen ist.