Montag, 7. Februar 2011

Rente & geringfügige Beschäftigung (Minijob)

Es gibt zwei Arten von geringfügiger Beschäftigung bzw. Minijobs:
  1. eine auf Dauer angelegte geringfügig entlohnte &
  2. eine lohnunabhängige kurzfristige, von Beginn an zeitlich begrenzte Beschäftigung (im Kalenderjahr höchstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage).
Derart Beschäftigungen sind in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich versicherungsfrei, d.h. für Arbeitnehmer beitragsfrei zur gesetzlichen Sozialversicherung. Bei Beitragsfreiheit leitet sich kein eigener Sozialversicherungsschutz und in der Regel auch keine Leistungen ab, auch wenn der Arbeitgeber Sozialabgaben zahlen muss. Bei Berufsausbildung finden die Minijob-Regelungen selbstverständlich keine Anwendung.

Geringfügige Beschäftigungen gibt es auch in Privathaushalten. Für diese Beschäftigungen gelten teilweise spezielle Regelungen. Für weitere Infos klicken Sie bitte HIER!!

Der zuständige Rentenversicherungsträger ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See mit ihrer Funktion auch als Minijob-Zentrale.

Der "Klassiker" unter den Minijobs ist die dauerhafte 400-Euro-Beschäftigung. Mit dieser Thematik bzw. Variante einer geringfügigen Beschäftigung (siehe Pkt. 1) befassen wir uns hier hauptsächlich.

Bei 400-Euro-Jobs müssen, wie oben bereits erwähnt, keine Sozialversicherungsbeiträge seitens des Arbeitnehmers gezahlt werden. Der Arbeitgeber hingegen muss auf den Verdienst noch pauschale Sozialabgaben und Steuern entrichten.

Zur Krankenversicherung zahlt der Arbeitgeber pauschal 13% des Verdienstes, wenn der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, egal ob freiwillig, pflicht- oder familienversichert. Aus diesen Beiträgen entsteht kein eigenes Krankenversicherungsverhältnis.

Zur Rentenversicherung zahlt der Arbeitgeber pauschal 15% des Verdienstes. Diese Pauschale ist auch für sonstig versicherungsfreie Personenkreise, wie z.B. bei Altersrentnern, Pensionären oder Mitgliedern einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zu entrichten. Wenn aufgrund mehrerer zusammenzurechnender 400-Euro-Jobs Versicherungspflicht besteht, sind Pflichtbeiträge zu allen Sozialversicherungszweigen fällig. Diese Beiträge sind anteilig zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufzubringen.

Der Höchstbetrag von 400 Euro kann mit einer oder aus mehreren geringfügig entlohnten Beschäftigungen erzielt werden. Auch neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung besteht die Möglichkeit einen 400-Euro-Job versicherungsfrei auszuüben. Jeder weitere Minijob wird mit der Hauptbeschäftigung zusammenaddiert, und wird mit Ausnahme der Arbeitslosenversicherung zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung pflichtig.

Ob die Verdienstgrenze von 400 Euro eingehalten oder überschritten wird, hängt vom Jahresverdienst ab (max. 4.800,- €). Beim Verdienst in Höhe der maximalen Verdienstgrenze von 400 Euro können sich Einmalzahlungen wie z.B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld demnach auf die Versicherungsfreiheit schädlich auswirken. Zu beachten wäre zudem, dass Minijobs unter obig genannten Pkt. 1 & 2 nebeneinander versicherungsfrei bestehen können.

Steuerfreie Aufwandsentschädigungen (z.B. die Übungsleiterpauschale von monatlich 175,- € oder Ehrenamtspauschale von monatlich 41,67 €) zählen nicht zum regelmäßigen Verdienst.

400-Euro-Jobs sind grundsätzlich steuerpflichtig. Die Lohnsteuer kann pauschal oder nach Steuerkarte erhoben werden. Die pauschale Lohnsteuer ist mit einem Pauschsteuersatz von 2% hierbei besonders günstig. Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitgeber für diese Beschäftigung Rentenversicherungsbeiträge zahlt.


AUFSTOCKUNG zur Rentenversicherung

Durch "Aufstockung" lassen sich vollwertige Leistungsansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung sichern bzw. ableiten. Daher kann sich die Aufbringung eines geringen Eigenanteils durchaus lohnen.

Durch die reduzierten Rentenversicherungsbeiträge des Arbeitsgebers werden dem Versicherten in dessen Rentenversicherungskonto Wartezeitmonate berücksichtigt. Bei Versicherungsfreiheit werden die Beschäftigungsmonate einer geringfügigen Beschäftigung jedoch nur zu einem Drittel anerkannt. D.h. drei Jahre geringfügige Beschäftigung entsprechen ca. einem Jahr mit vollen Rentenversicherungsbeiträgen.

Auf die Versicherungsfreiheit kann auf Wunsch verzichtet werden. Dem Arbeitgeber muss man sich diesbezüglich schriftlich erklären. Bei mehreren Minijobs nebeneinander, gilt die Erklärung für alle geringfügigen Beschäftigungen. Eine Verzichtserklärung gilt für die gesamte Dauer und kann nicht widerrufen werden.

Bei Verzicht auf die Versicherungsfreiheit muss ein Teil des Beitrags selbst gezahlt werden. Dies ist unter "Aufstockung" zu verstehen. Mit dem Aufstocken erwirbt man mit relativ günstigen Beiträgen vollwertige Pflichtbeitragszeiten. Hierdurch kann unter anderem erwirkt werden:
  • Zusätzliche Versicherungszeiten zur Erfüllung der Wartezeiten, z.B. für vorgezogene Altersrenten.
  • Ansprüche auf Rehabilitationsleistungen.
  • Versicherungsschutz für Renten wegen Erwerbsminderung.
  • Anspruchssicherung für staatlich geförderte private Altersvorsorge (Riester-Rente).

Bei einer jährlichen geringfügigen Beschäftigung mit maximalem Verdienst in Höhe von 400,- Euro und alleiniger Beitragszahlung durch den Arbeitgeber erhöht sich die Monatrente um ca. 3,10 Euro. Bei Mitbezahlung durch Aufstockung erhöht sich der Monatsrentenbetrag um ca. 4,10 Euro. Der Ertrag einer höheren Rente sollte jedoch dabei nachrangig sein. Vorrangig ist die Sicherung obig beschriebener Ansprüche.

Der Eigenanteil beträgt die Differenz zwischen aktuellem Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung (= 19,9%) und dem 15% Pauschbeitrags des Arbeitgebers. D.h. es werden die fehlenden 4,9% durch den Beschäftigten aufgestockt. Bei Maximalverdienst von monatlich 400,- Euro sind das 19,60 Euro Beitrag.

Der Mindestbeitrag des Arbeitgebers und Arbeitnehmers beträgt jedoch auch bei geringerem Verdienst mindestens 30,85 Euro. Der Arbeitgeber zahlt dabei die 15% aus dem tatsächlichen Verdienst, und der Arbeitnehmer hat die Differenz der daraus resultierenden fehlenden Beiträge zu tragen.

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen