Freitag, 4. Dezember 2020

"Corona-Hilfen für Rentner sollten verlängert werden."

Bundesverband der Rentenberater plädiert für die Ausweitung des Sozialschutzpakets.

Für dieses Jahr gilt: Wer eine vorgezogene Altersrente bezieht und weiterarbeitet, kann in 2020 bis zu 44.590 Euro dazu verdienen, ohne dass die Rente gekürzt wird. Davon können alle Rentner profitieren, die vor Corona nur 6.300 Euro dazuverdienen durften.

Die Neuregelung, die zunächst bis zum 31. Dezember 2020 befristet ist, sollte vor allem dort Anreize setzen, wo dringend Arbeitskräfte gebraucht werden.

Diese Regelung hatte der Bundesverband der Rentenberater e.V. ausdrücklich unterstützt, zumal sich - durch weiter geleistete Beiträge - auch die laufende Altersrente später erhöht.

„Aktuell müssen wir wohl davon ausgehen, dass uns die Pandemie mit all ihren Folgen noch eine Weile begleitet.“, sagt Anke Voss, die Präsidentin des Bundesverbandes der Rentenberater e.V. „Deswegen plädieren wir unbedingt dafür, dass die verbesserten Hinzuverdienstmöglichkeiten für Flexi-Rentner auf 2021 ausgeweitet werden.“, betont Voss.


"Eine Verlängerung wäre jetzt das richtige Signal!"

Auf unbestimmte Zeit werden viele Menschen weiter Kurzarbeitergeld beziehen müssen und damit weniger Geld in der Tasche haben.

„Für ältere Arbeitnehmer könnte es sinnvoll sein, eine vorgezogene Teil-Rente zu beantragen. Auf diese Weise könnten sie den Verdienstausfall ausgleichen.“

Und nicht nur Neu-Rentner profitieren von der Regelung. Auch wer schon eine abschlagsfreie Rente bezieht, könnte nun weiter oder wieder arbeiten, da die Rente bis zur Einkommensgrenze von 44.590 Euro unberührt bliebe.

Positiver Nebeneffekt: Da weiter Beiträge in die Rentenversicherung eingezahlt werden, gibt es später auch mehr Rente. Mit Erreichen der Regelaltersgrenze wird die Rente neu berechnet und erhöht sich entsprechend.

Vor den Corona-Hilfen war das für langjährig Versicherte nicht attraktiv, weil das erzielte Einkommen über 6.300,- Euro die Rente anteilig reduziert hat. Durch die Regelungen des Sozialschutzpakets bleibt die Rente bis zur Hinzuverdienstgrenze von 44.590 Euro unberührt.

Allerdings soll diese Regelung am 31. Dezember 2020 enden und bislang ist von der Bundesregierung über eine Verlängerung nicht entschieden worden.

„Dieses sinnvolle Instrument sollte jetzt unbedingt verlängert werden, weil es sowohl für den Einzelnen als auch für Unternehmen wirtschaftliche Anreize setzt, die zur Abfederung der Krise führen können.“, sagt Voss.

„Gerade im Gesundheitsbereich oder in der Bildung könnte so qualifiziertes Personal zurückgewonnen werden.“, verdeutlicht Voss.


Wichtig: Den Vorgang unbedingt von einem Rentenberater prüfen lassen

Die Kombination Rente plus Einkommen kann sich im Einzelfall aber auch negativ auswirken, z.B. wenn Versicherte Krankengeld oder eine Betriebsrente beziehen. Sogar die oben beschriebenen positiven Effekte beim Kurzarbeitergeld könnten sich umkehren.

Der Bundesverband der Rentenberater e.V. hatte bereits in seiner Stellungnahme zum Sozialschutzpaket gefordert, dass negative Konsequenzen auf jeden Fall ausgeschlossen werden müssen.

„Wir würden uns wünschen, dass der Gesetzgeber nun bei einer Verlängerung die Chance nutzt, sicherzustellen, dass die Regelung nur zu Gunsten der Versicherten wirkt.“, sagt Voss.

Ob sich die Neuregelung nun im Einzelfall tatsächlich positiv auswirkt, sollten Versicherte also unbedingt von registrierten Rentenberatern prüfen lassen.

 

Samstag, 11. Juli 2020

Die Grundrente kommt. Es wurde auch höchste Zeit!

Berlin, 03.07.2020
Die Grundrente kommt. Es wurde auch höchste Zeit!
Der Bundesverband der Rentenberater e.V. begrüßt, dass die Bundesregierung die Grundrente noch vor der Sommerpause verabschiedet hat.
„Dass wir in Deutschland eine Grundrente bekommen, durch die Menschen, die ihr Leben lang gearbeitet haben, mehr bekommen als die Grundsicherung, war überfällig.“, sagt Anke Voss, die Präsidentin des Bundesverbandes der Rentenberater e.V.  
 
Besonders wichtig war nach Ansicht der Rentenexperten, dass die Grundrente nach jahrelanger Diskussion nun doch noch vor der Sommerpause verabschiedet  wurde. Das sei ein starkes Signal in Richtung der Menschen, die bisher befürchten mussten, von ihrer Rente nicht leben zu können.
 
Positiv bewerten die Rentenexperten die Finanzierung über einen zusätzlichen Bundeszuschuss in Höhe von 1,4 Milliarden. So werden nicht nur die Beitragszahler belastet. Allerdings hätte man hier durch eine Erstattungsvorschrift des Bundes zielgerichtet sicherstellen sollen, dass die tatsächlichen Kosten einschließlich der Verwaltungskosten vom Bund vollständig getragen werden.
 
Ärgerlich findet die Präsidentin, dass für den Zugang zur Grundrente nun doch die Einkommenssteuerbescheide aus den letzten Berufsjahren herangezogen werden und nicht das ab Rentenbeginn zu erwartende Einkommen.
 
Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2021 bedeutet das, dass zunächst nur die Einkommen aus den Jahren 2019 oder 2018 die Entscheidungsgrundlage für die Bewilligung der Grundrente bilden. Weil aber die letzten Berufsjahre häufig die einkommensstärkeren Jahre sind, kann sich der Bezug der Grundrente bei vielen Berechtigten um bis zu 3 Jahre verzögern.
 
Den Änderungsvorschlägen des Bundesverbandes der Rentenberater e.V. hatte sich auch der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf angeschlossen.
 
Auch werden Zeiten des Mutterschutzes und (in vertretbarem Maß) der Arbeitslosigkeit endgültig nicht als Grundrentenzeiten berücksichtigt. 
„Unserer Auffassung nach ist das eine unzulässige Benachteiligung dieser Personengruppen. Frauen im Mutterschutz dürfen ja gar nicht arbeiten. Aber für diese ‚Zwangspause' gibt es keine Anrechnung in der Grundrente. Das ist schlicht nicht fair.“, erläutert Voss.
Menschen, die schon jetzt zu niedrige Renten beziehen, sollten sich zudem im Klaren darüber sein, dass sie unter Umständen bis Ende 2022 auf ihre Grundrente warten müssen. Zunächst werden nämlich die Anträge von ‚Neu-Rentnern' mit Blick auf die Grundrente bearbeitet. Ansprüche von Bestandsrentnern sollen erst danach berücksichtigt werden.
 
„Die Deutsche Rentenversicherung rechnet aktuell mit einem Beginn für die Bestandsrentner ab dem 01.07.2021. Aber man darf gespannt sein, ob und wie sie das umsetzen werden. Zum einen gibt es die bekannten personellen Engpässe und für den automatisierten Datenabgleich mit dem Finanzamt gibt es bisher kein Verfahren, auf das sie aufsetzen können.“, erklärt Voss.
 
Offen bleiben auch wichtige Fragen des Datenschutzes, „so halten wir zum Beispiel den automatisierten Datenabgleich bei Ehepaaren oder eingetragenen Lebensgemeinschaften rechtlich für bedenklich.“, sagt Voss.
 
Fazit:
Das Gesetz zur Grundrente war längst überfällig und ist in seinen Eckpunkten gut für viele Menschen, die wegen zu geringer Einkommen keine auskömmliche Alterssicherung erwerben konnten. Ein umfassender Schutz vor Altersarmut ist die Grundrente nicht und es wird für viele Versicherte noch Klärungsbedarf geben.

Freitag, 19. Juni 2020

Flexi-Rentner können aktuell doppelt profitieren

PRESSEMITTEILUNG
Berlin, 18.06.2020

Durch das Corona-Schutzpaket können Rentner im Jahr 2020 bis zu 44.590 Euro dazu verdienen, ohne dass die Rente gekürzt wird. Außerdem erhöht sich durch die weiteren Rentenbeiträge die spätere Altersrente.

Renten-Tipp: Anspruch jetzt prüfen lassen!
Wer bis zum 30. Juni 2020 einen Rentenantrag stellt, bekommt unter Umständen rückwirkend Rente ab 1. Januar 2020.

Volle Rente plus volles Gehalt
Wer eine vorgezogene Altersrente bezieht und weiterarbeitet, kann in diesem Jahr bis zu 44.590 Euro dazu verdienen, ohne dass die Rente gekürzt wird. Davon profitieren natürlich alle arbeitenden Rentner, die vor Corona nur 6.300 Euro dazuverdienen durften. Die Neuregelung, die zunächst bis zum 31. Dezember 2020 befristet ist, sollte vor allem dort Anreize setzen, wo dringend Arbeitskräfte gebraucht werden.

Gerade für Rentner mit einer abschlagsfreien Altersrente ist der finanzielle Anreiz weiterzuarbeiten, besonders hoch. Bis zur Hinzuverdienstgrenze von 44.590 Euro erfolgt keine Anrechnung auf die Altersrente.Für Viele war der Bezug einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte bisher nicht attraktiv, wenn sie in ihren aktuellen Jobs (zu) gut verdienten. Das erzielte Einkommen hätte die gesetzliche Rente reduziert. Gegebenenfalls sogar auf Null. Das ist nun mit den Regelungen des ersten Sozialschutzpakets anders. Bis zur Grenze von 44.590 Euro bleibt die Rente unberührt.
Da für die neben der Rente ausgeübte Beschäftigung auch weitere Beiträge in die Rentenversicherung eingezahlt werden, erhöhen diese den späteren Rentenanspruch. Mit Erreichen der Regelaltersgrenze wird die Rente dann neu berechnet und erhöht sich entsprechend.

Besonders attraktiv: Wer den Rentenantrag bis Ende Juni stellt, erhält die Rente gegebenenfalls sogar rückwirkend ab Januar 2020.
Ob sich die Neuregelung bei der Hinzuverdienstgrenze für die Flexi-Rente allerdings im Einzelfall wirklich positiv auswirkt, sollten Versicherte unbedingt von registrierten Rentenberatern prüfen lassen.
Versicherte, die auf Basis der neuen Regelungen eine Frühverrentung in Betracht ziehen, sollten deswegen auf jeden Fall vorher Kontakt zu einem registrierten Rentenberater aufnehmen.

Freitag, 31. Januar 2020

Warum Geringverdiener weiter auf die Grundrente warten werden

PRESSEMITTEILUNG
Berlin, 27.01.2020

Fehler bei der Vorbereitung und Mangel an Einsicht werden den Start der Grundrente deutlich verzögern.
Bei einer Anhörung im BMAS wurde am Mittwoch, den 22. Januar 2020 in Berlin der Gesetzentwurf zur Grundrente vorgestellt. Trotz der ausdrücklichen und grundsätzlichen Zustimmung zu dem Vorhaben, hat auch der Bundesverband der Rentenberater e.V. einige kritische Punkte angesprochen und Verbesserungsvorschläge eingebracht. Allerdings wurden die eingebrachten Vorschläge lediglich zur Kenntnis genommen, Änderungen seien „wegen der Kürze der Zeit“ bis zur Abstimmung im Parlament nicht mehr vorgesehen.
Nun zeichnet sich zwar eine Fristverlängerung bis Mitte Februar ab; nach Auffassung des Bundesverbandes der Rentenberater e.V. sind wichtige Nachbesserungen in so kurzer Zeit aber kaum einzuarbeiten.

Systemfehler 1 - Verspätete Auszahlung nach 2 oder 3 Jahren

Der Bundesverband der Rentenberater e.V. hat den BMAS in seiner Stellungnahme auf ein grundlegendes Verfahrensproblem hingewiesen.
Wenn bei Rentenbeginn erstmals geprüft wird, ob ein Anspruch auf Grundrente besteht, soll dafür ausschließlich der vorletzte Steuerbescheid des Versicherten herangezogen werden. Liegt der Bruttoverdienst im geprüften Jahr innerhalb einer Toleranz über der Einkommensgrenze von 15.000 EUR, geht der Versicherte leer aus und bekommt beim Eintritt in die Rentenphase (zunächst) nur die Minirente ohne den Grundrentenzuschuss.
Im Folgejahr wird wieder geprüft; dieses Mal ausschließlich mit dem Steuerbescheid des letzten Arbeitsjahres. Hat der Versicherte auch hier mehr als 15.000 EUR verdient, bekommt er wieder keine Grundrente.
Erst wenn der Steuerbescheid seines ersten Jahres als Rentner vorliegt, kann er nachweisen, was der Rentenversicherung längst klar ist: Dass Anspruch auf Grundrente besteht, er aber u.U. seit zwei Jahren von der Grundsicherung lebt.
„Die letzten Berufsjahre sind häufig die einkommensstärkeren Jahre. Wenn der Anspruch auf Grundrente nun ausschließlich über das Einkommen aus diesen Jahren geprüft wird, stehen viele Menschen, die auf die Grundrente angewiesen wären, erst mal mit leeren Händen da. Und sie bekommen auch keinen Cent nachträglich, obwohl sie zwei Jahre mit ihrer Minirente bzw. mit Grundsicherung überbrücken mussten.“
„Das hat mit dem eigentlichen Ziel der Grundrente als ‚Respekt-Rente‘ nichts zu tun.“, betont die Präsidentin des Bundesverbandes der Rentenberater e.V., Anke Voss.
Die dringliche Anregung, diesen Systemfehler zu korrigieren, blieb in der Anhörung leider unbeachtet.

Systemfehler 2 - Mutterschutz, freiwillige Beitragszeiten und Arbeitslosigkeit

Der Bundesverband der Rentenberater e.V. kritisiert außerdem, dass Zeiten des Mutterschutzes bei der Grundrente nicht berücksichtigt werden.
„Wenn du schwanger bist, gibt es ein Beschäftigungsverbot, d.h. du musst aufhören zu arbeiten. Der Schutz der Mütter, die Fürsorge für die Kinder sind in Deutschland ein hohes Gut. Aber wenn diesen Müttern später zur Grundrente unter Umständen genau diese entscheidenden Wochen fehlen, dann ist das einfach ungerecht.“
Auch dafür, dass Zeiten mit freiwilligen Beiträgen im Gesetzentwurf nicht in die Grundrentenzeiten eingerechnet werden, gibt es nach Auffassung des Bundesverbandes der Rentenberater e.V. keinen sachlichen Grund.
„Wer für bestimmte Zeiträume freiwillig versichert war, hat sich versicherungskonform verhalten; darf also nicht benachteiligt werden.“, sagt Voss.
Gleiches gilt für Zeiten der Arbeitslosigkeit. Hier wurden z.T. ebenfalls Rentenbeiträge entrichtet. Und die Lebensarbeitsleistung der Menschen, die nur kurzzeitig und häufig unverschuldet ohne Beschäftigung waren, muss selbstverständlich ebenfalls gewürdigt werden.

Systemfehler 3 - Erwerbsminderungsrenten
Unverständlich ist auch, dass im aktuellen Entwurf die Zurechnungszeit der Erwerbsminderungsrenten nicht berücksichtigt wird.
„Nur weil jemand unverschuldet krank geworden ist, soll seine Lebensleistung nicht entsprechend gewürdigt werden, wenn er die Voraussetzungen für die Grundrente erfüllt? Das kann der Gesetzgeber nicht wollen.“

Systemfehler 4 - Automatisierter Datenabgleich
Auch auf die drängendsten Fragen zum automatisierten Datenabgleich zwischen Rentenversicherung und Finanzämtern gab es keine zufriedenstellenden Antworten.
„Außer dem Hinweis, die Absprachen mit den Finanzbehörden würden laufen, gibt es keine Informationen dazu, wie das umgesetzt werden soll.“, wundert sich Voss. „Einen solchen automatischen Abgleich hat es bisher noch nie gegeben und wir haben den Eindruck, da soll etwas durchgepeitscht werden, was technisch noch gar nicht gelöst ist.“
Zudem hält der Bundesverband der Rentenberater e.V. eine automatisierte Einkommensabfrage - ohne Zustimmung oder Widerspruchsregelung der Betroffenen - für datenschutzrechtlich fragwürdig.
„Auf unsere Frage, ob denn z.B. bei getrennt veranlagten Ehepartnern Daten ohne Zustimmung der Betroffenen ‚einfach‘ ausgetauscht werden dürfen, gibt es keine schlüssige Antwort.“, stellt Voss fest.
Es dürfte darüber hinaus kaum vermittelbar sein, warum bei Ehepartnern die Daten abgeglichen werden sollen, bei unverheirateten Paaren aber nicht.

Fazit
Alle angesprochenen Punkte machen es nach Auffassung des Bundesverbandes der Rentenberater e.V. nicht nur unwahrscheinlich, dass der Gesetzentwurf in der vorliegenden Form vom Parlament akzeptiert wird.
In der vorliegenden Fassung wird die Grundrente ihrem Anspruch, wichtiges Instrument zur Sicherung des auskömmlichen Lebens im Alter zu sein, nicht ausreichend gerecht.
Die handwerklichen Fehler, die der Entwurf aktuell noch enthält, würden vor allem zu Lasten der Versicherten gehen.