Montag, 22. November 2010

Altersrente für schwerbehinderte Menschen

Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§ 37 SGB VI)

Die Voraussetzungen für diese Rente sind:

1. Vollendung des 65. Lebensjahres,
2. vor bzw. bei Beginn der Rente als Schwerbehinderter anerkannt (mind. GdB 50),
3. Erfüllung der Wartezeit von 35 (Versicherungs-)Jahren.

Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Rente ist nach Vollendung des 62. Lebensjahres möglich. Hierbei sind ggf. Rentenabschläge in Kauf zu nehmen.

Für Versicherte die vor dem 1.01.1964 geboren sind, sind die Sonderregelungen in § 236a SGB VI sind zu beachten.



Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§ 236a SGB VI)


Die Voraussetzungen für diese Rente sind:

1. vor dem 1. Januar 1964 geboren sein,
2. Vollendung des 63. Lebensjahres,
3. vor bzw. bei Beginn der Rente als Schwerbehinderter anerkannt (mind. GdB 50),
4. Erfüllung der Wartezeit von 35 (Versicherungs-)Jahren.

Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Rente ist nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. Hierbei sind ggf. Rentenabschläge in Kauf zu nehmen.

Für Versicherte die nach dem 1. Januar 1952 geboren sind, wurde die Altersstufe der vorzeitigen Inanspruchnahme stufenweise angehoben.

Ein im Juni 1952 geborener Versicherte kann diese Rente z.B. erst mit 60 1/2 Jahren beanspruchen. Ein im Jahr 1958 geborener Versicherte z.B. erst mit 61 Jahren.

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