Dienstag, 30. November 2010

Registrierung als Rentenberater - Aktualisierung vom 30.11.2010

Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten als Rentenberater (ohne Einschränkungen) auf dem Gebiet der gesetzlichen Rentenversicherung und in Erweiterung für die Sachgebiete betriebliche und berufsständische Versorgung, gesetzliche Unfallversicherung, gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung und soziales Entschädigungs- und Schwerbehindertenrecht, auch für Versicherungsverträge, die der sozialen Absicherung vergleichbar sind oder diese ergänzen bzw. ersetzen (Personenversicherung), erteilt. Die Erlaubnis berechtigt nicht zum Verhandeln vor dem Gericht (§ 157 Abs. 3 ZPO).

Die komplette Zulassung ist im Rechtsdienstleistungsregister unter dem Aktenzeichen 3712-36 der Registrierungsbehörde Amtsgericht Stuttgart abrufbar.

Donnerstag, 25. November 2010

§ 34 Absatz 3 SGB VI - Hinzuverdienstgrenze

Die Hinzuverdienstgrenze bei einer vorzeitigen Altersvollrente, vor Vollendung des Regelrentenalters (siehe § 35 SGB VI), beträgt monatlich 400,- Euro.

Bei einer vorzeitigen Altersteilrente in Höhe von einem Drittel der Vollrente, beträgt die Hinzuverdienstgrenze das 0,25 fache der monatlichen Bezugsgröße*, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten der letzten drei Jahre vor Beginn der Altersrente (mindestens jedoch 1,5 Entgeltpunkte). Bei einer Teilrente in Höhe der Hälfte der Vollrente beträgt der Hinzuverdienstfaktor das 0,19 fache. Bei einer zwei Drittel-Rente lediglich noch das 0,13 fache.

*Die monatliche Bezugsgröße für das Jahr 2011 beträgt in Westdeutschland 2.555,- Euro und in Ostdeutschland 2.240,- Euro.

Die Nebenbestimmungen bei Renten wegen Erwerbsminderung und Hinzuverdienst gemäß § 96a SGB VI, und die Übergangs- bzw. Sondervorschriften der §§ 302a & 313 SGB VI sind entsprechend zu beachten.

Berechnungsbeispiel:

Ein 63-jähriger beansprucht vorzeitig die Altersrente für langjährig Versicherte, möchte jedoch zugleich weiterhin auf Teilzeit weiterarbeiten und ca. 1.000,- Euro monatlich hinzuverdienen. In den letzten drei Jahren vor Beginn der Rente wurden seinerseits insgesamt 2,4000 Entgeltpunkte zurückgelegt.

Bei Beanspruchung der halben Teilrente beträgt die maximale Hinzuverdienstgrenze...
-> Faktor 0,19 x Bezugsgröße 2.555,- x Entgeltpunkte 2,4 = 1.165,08 Euro.

Für den Bezug der zwei Drittel-Rente wären maximal 797,16 Euro hinzuverdienst erlaubt. Bei der ein Drittel-Rente wären es 1.533,- Euro Hinzuverdienst.

Mittwoch, 24. November 2010

Wiki erklärt den Rentenberater

An dieser Stelle vorab ein großes Danke an meinen Kollegen Rentenberater S. Sommer, Calwer Str. 17, 70173 Stuttgart, welcher sich die Mühe gemacht hat diesen Wikieintrag auf Aktualität und wesentlichen Inhalt umzugestalten.

Rentenberater

Unter einem Rentenberater versteht man eine Person, die zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen auf dem Gebiet des Sozialrechts bzw. Sozialversicherungsrechts und der betrieblichen und berufsständischen Versorgung behördlich registriert ist.

Tätigkeitsfeld

Das Tätigkeitsfeld des Rentenberaters umfasst laut der Berufsdefinition in § 10 Abs. 1 Ziffer 2 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) vorrangig alle sozialrechtlichen Sachgebiete, die einen Bezug zu rentenrechtlichen Fragen aufweisen. Dazu gehören neben dem Bereich Gesetzliche Rentenversicherung insbesondere auch die Gesetzliche Unfallversicherung, die Gesetzliche Krankenversicherung, Pflegeversicherung sowie das Soziale Entschädigungs- und Schwerbehindertenrecht. Auch die betriebliche-, berufsständische Versorgung und Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes gehört zur Kerntätigkeit der Rentenberater. Die staatlich geförderte ergänzende Altersversorgung (Riester-Rente, Rürup-Rente) darf im Rahmen der Tätigkeit als erlaubte Nebenleistung nach § 5 Abs. 2 RDG wahrgenommen werden. Der freiberufliche Rentenberater vertritt seinen Mandanten gerichtlich (bei Zulassung auch als Prozessagent) und außergerichtlich. Erlaubnisinhaber nach dem früheren Rechtsberatungsgesetz stehen nach § 3 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG) in Verfahren vor dem Sozialgericht, Landessozialgericht, Verwaltungsgericht, Arbeitsgericht, Familiengericht und Amtsgericht einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung gestattet war.

Registrierung

Die Registrierung erfolgt i. d. R. durch den Präsidenten des Amtsgerichts oder Landgerichts gemäß § 13 RDG.


Registrierungsvoraussetzungen sind nach § 12 Abs. 1 RDG insbesondere:

* persönliche Eignung und Zuverlässigkeit (gesicherte wirtschaftliche Verhältnisse und keine erheblichen strafrechtlichen Verfehlungen)
* theoretische und praktische Sachkunde in dem Bereich oder den Teilbereichen des § 10 Abs. 1 Rechtsdienstleistungsgesetz, in denen die Rechtsdienstleistungen erbracht werden sollen
* die theoretische Sachkunde wird i. d. R. durch ein Zeugnis über einen erfolgreich abgeschlossenen Sachkundelehrgang entsprechend § 4 der Verordnung zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDV) nachgewiesen
* genügende einschlägige berufspraktische Erfahrung (z. B. Tätigkeit bei einem Sozialversicherungsträger)
* eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 für jeden Versicherungsfall (jährliche Begrenzung auf den vierfachen Mindestbetrag laut § 5 RDV).

Rahmenbedingungen

Das ebenfalls unter Justizaufsicht stehende weitere Berufsrecht (z. B. das Verbot direkter Werbung) orientiert sich inhaltlich an dem der Anwaltschaft.

Für seine Dienstleistung, rechtlich ein Geschäftsbesorgungsvertrag, erhält der Rentenberater Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.

Dienstag, 23. November 2010

Rente wegen Erwerbsminderung

§ 43 SGB VI - Rente wegen Erwerbsminderung

Einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung besteht, wenn man:

1. (medizinisch betrachtet) teilweise oder voll erwerbsgemindert ist,
2. in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens 3 Jahre Pflichtbeiträge zurückgelegt hat,
3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt hat.

Der Begriff der Erwerbsminderung ist mit dem Begriff der Arbeitsunfähigkeit nicht gleich zu setzen. Erwerbsgemindert ist derjenige, der dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr vollschichtig (6 Std. und mehr) zur Verfügung stehen kann. Derart Renten werden regelmäßig befristet gewährt, und sind vor dem entsprechenden Wegfalldatum auf Weitergewährung zu beantragen.

Für die Renten wegen Erwerbsminderung gibt es eine Reihe an Sonder- und Übergangsvorschriften §§ 43 & 44 i.d.F. 31.12.2000, 240, 241, 302, 302a, 302b. Auch höchstrichterliche Rechtssprechung ist für die Umsetzung evtl. Leistungsansprüche ggf. zu beachten (z.B. Berufschutz, Mehrstufenschema, u.a.).

Montag, 22. November 2010

Altersrente für schwerbehinderte Menschen

Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§ 37 SGB VI)

Die Voraussetzungen für diese Rente sind:

1. Vollendung des 65. Lebensjahres,
2. vor bzw. bei Beginn der Rente als Schwerbehinderter anerkannt (mind. GdB 50),
3. Erfüllung der Wartezeit von 35 (Versicherungs-)Jahren.

Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Rente ist nach Vollendung des 62. Lebensjahres möglich. Hierbei sind ggf. Rentenabschläge in Kauf zu nehmen.

Für Versicherte die vor dem 1.01.1964 geboren sind, sind die Sonderregelungen in § 236a SGB VI sind zu beachten.



Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§ 236a SGB VI)


Die Voraussetzungen für diese Rente sind:

1. vor dem 1. Januar 1964 geboren sein,
2. Vollendung des 63. Lebensjahres,
3. vor bzw. bei Beginn der Rente als Schwerbehinderter anerkannt (mind. GdB 50),
4. Erfüllung der Wartezeit von 35 (Versicherungs-)Jahren.

Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Rente ist nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. Hierbei sind ggf. Rentenabschläge in Kauf zu nehmen.

Für Versicherte die nach dem 1. Januar 1952 geboren sind, wurde die Altersstufe der vorzeitigen Inanspruchnahme stufenweise angehoben.

Ein im Juni 1952 geborener Versicherte kann diese Rente z.B. erst mit 60 1/2 Jahren beanspruchen. Ein im Jahr 1958 geborener Versicherte z.B. erst mit 61 Jahren.

Freitag, 12. November 2010

Krankenkassenreform zum 1.01.2011

Heute hat der Bundestag die Reform der Finanzen der gesetzlichen Krankenkassen beschlossen. Das Gesetz tritt zum 1.01.2011 in Kraft und bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

Durch die Reform soll ein Milliarden-Defizit verhindert werden. Das Gesundheitssystem solle hierdurch stabilisiert werden, und auch für zukünftige Generationen eine verlässliche medizinische Versorgung auf hohem Niveau garantieren.

Das neue System sieht einkommensunabhängige Zusatzbeiträge vor. Der Beitragssatz wird zudem insgesamt auf 15,5% angehoben. Hierbei wäre jedoch zu beachten, dass dieser Beitrag nicht mehr zu identischen Teilen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu tragen ist. Der Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Krankenversicherung wird auf 7,3% begrenzt. Hierbei sollen die Arbeitskosten von den Gesundheitskosten entkoppelt werden, um Arbeitsplätze in Deutschland langfristig zu sichern.

Für die sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer bedeutet dies neben dem anteiligen Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von dann 8,2%, eine einkommensgelöste Mehrbelastung durch pauschale Zusatzbeiträge.

Donnerstag, 11. November 2010

rbb-online - Stimmt die Rente?

Ein weiterer TV-Bericht zur Thematik der fehlerhaften Rentenbescheide wurde in der Sendung zibb am 8.11.2010 im rbb ausgestrahlt.

Auch hier hat ein Berliner Kollege, Andreas Lorenz, sehr informativ über Problematiken berichtet.

Der TV-Beitrag des rbb ist unter folgendem Link auch im Internet abrufbar:

http://www.rbb-online.de/zibb/service/geld/stimmt_die_rente_.html

Der Link ist ggf. in Ihren Internetbrowser zu kopieren.

Mittwoch, 10. November 2010

n-tv Mediathek - Falsche Rentenbescheide

Der Nachrichtensender n-tv hat in seiner gestrigen Ratgebersendung u.a. das Thema der falschen Rentenbescheide behandelt.

Hierbei hat die Berliner Kollegin Martina Herbrich sehr informativ kleinere Fallbeispiele kurz dargestellt.

Der Ratgeberbeitrag von n-tv ist auch unter folgendem Link abrufbar:

http://www.n-tv.de/mediathek/videos/ratgeber/Falsche-Rentenbescheide-beanstanden-article1892511.html

Der Link ist ggf. in Ihren Internetbrowser zu kopieren.

Montag, 8. November 2010

Rentenbescheide werden verständlicher

Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt mit öffentlicher Presseerklärung mit, dass die Rentenbescheide verständlicher, übersichtlicher und persönlicher werden.

Mit den schwer nachvollziehbaren Fachbegrifflichkeiten, der Unübersichtlichkeit und der unpersönlichen Ansprache soll demnächst Schluss sein.

Die Entscheidungsmitteilung im Deckblatt des Bescheides soll in klarer und kurzer Sprache erfolgen. Auch Überschriften sollen zur Übersichtlichkeit der Bescheide dienen.

Mittwoch, 3. November 2010

Laut DIW 2011 wieder Rentenanpassung

Laut Berechnung des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW) kann zur Rentenanpassung im Juli 2011 mit einer Rentenerhöhung von knapp einem Prozent gerechnet werden.

Grund hierfür ist die gestiegene Zahl der beitragszahlenden Erwerbstätigen. Theoretisch wäre hierbei auch die Senkung des aktuellen Beitragssatzes zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung denkbar.

Aktuelleres zum Thema Rentenanpassung 2011 finden Sie HIER