Donnerstag, 25. November 2010

§ 34 Absatz 3 SGB VI - Hinzuverdienstgrenze

Die Hinzuverdienstgrenze bei einer vorzeitigen Altersvollrente, vor Vollendung des Regelrentenalters (siehe § 35 SGB VI), beträgt monatlich 400,- Euro.

Bei einer vorzeitigen Altersteilrente in Höhe von einem Drittel der Vollrente, beträgt die Hinzuverdienstgrenze das 0,25 fache der monatlichen Bezugsgröße*, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten der letzten drei Jahre vor Beginn der Altersrente (mindestens jedoch 1,5 Entgeltpunkte). Bei einer Teilrente in Höhe der Hälfte der Vollrente beträgt der Hinzuverdienstfaktor das 0,19 fache. Bei einer zwei Drittel-Rente lediglich noch das 0,13 fache.

*Die monatliche Bezugsgröße für das Jahr 2011 beträgt in Westdeutschland 2.555,- Euro und in Ostdeutschland 2.240,- Euro.

Die Nebenbestimmungen bei Renten wegen Erwerbsminderung und Hinzuverdienst gemäß § 96a SGB VI, und die Übergangs- bzw. Sondervorschriften der §§ 302a & 313 SGB VI sind entsprechend zu beachten.

Berechnungsbeispiel:

Ein 63-jähriger beansprucht vorzeitig die Altersrente für langjährig Versicherte, möchte jedoch zugleich weiterhin auf Teilzeit weiterarbeiten und ca. 1.000,- Euro monatlich hinzuverdienen. In den letzten drei Jahren vor Beginn der Rente wurden seinerseits insgesamt 2,4000 Entgeltpunkte zurückgelegt.

Bei Beanspruchung der halben Teilrente beträgt die maximale Hinzuverdienstgrenze...
-> Faktor 0,19 x Bezugsgröße 2.555,- x Entgeltpunkte 2,4 = 1.165,08 Euro.

Für den Bezug der zwei Drittel-Rente wären maximal 797,16 Euro hinzuverdienst erlaubt. Bei der ein Drittel-Rente wären es 1.533,- Euro Hinzuverdienst.

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