Sonntag, 13. März 2011

Rente wegen Erwerbsminderung - Problem bei Weitergewährung

Ein Fall aus der Praxis:

Mit Bescheid vom 8.07.2008 wurde meinem Mandanten auf Antrag vom 26.11.2007 eine bis 30.11.2010 befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung gewährt.

Vor Ablauf der Befristung beantragte mein Mandant am 19.04.2010 die Weiterzahlung der mit Bescheid vom 8.07.2008 bewilligten vollen Erwerbsminderungsrente. Infolge dieser Antragstellung erhielt mein Mandant unter Bezugnahme auf den Antrag vom 26.11.2007 (!?) einen Bescheid vom 7.10.2010, in dem ihm eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Dauer bewilligt wurde. Die teilweise Erwerbsminderungsrente wird lediglich in Höhe der Hälfte der vollen Erwerbsminderungsrente gezahlt.

Auf Intervention meinerseits erläuterte der Rentenversicherungsträger mit Antwortschreiben vom 15.11.2010, dass im Wege des Antrages vom 19.04.2010 die teilweise Erwerbsminderungsrente ab 12/2010 weitergezahlt wurde.

Dies war jedoch nicht Bestandteil des Antrages auf Weiterzahlung der vollen Erwerbsminderungsrente. Auch der Tenor des Weitergewährungsbescheides vom 7.10.2010 war insofern unverständlich, da hier auf das falsche Antragsdatum verwiesen wurde, und zudem die beantragte volle Erwerbsminderungsrente keine Erwähnung fand.

Weiter führte die Deutsche Rentenversicherung in ihrem Antwortschreiben aus, dass zur Entscheidungsfindung bzgl. der vollen Erwerbsminderungsrente am 4.11.2010, also unmittelbar nach der Intervention, Befundberichte der behandelnden Ärzte angefordert wurden, demnach also ca. erst 6,5 Monate nach der eigentlichen Antragstellung.

Namens und im Auftrag meines Mandanten beantragte ich im anhängigen Widerspruchsverfahren nach Akteneinsicht und entsprechender Widerspruchsbegründung formlos umgehend die Feststellung und erneute Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, ggf. unter Mitbeachtung eines Urteils des Bundessozialgerichts, wonach bei einem teilschichtigen Leistungsvermögen der Arbeitsmarkt dann, wenn kein Arbeitsplatz innegehabt wird, nach einer Frist von einem Jahr als verschlossen gilt.

Auf die Fristen des § 88 SGG und der Möglichkeit einer unmittelbaren Untätigkeitsklage wurde die Behörde hingewiesen.

Mit Bescheid vom 5.04.2011 wurde die Rente wegen voller Erwerbsminderung unbefristet bis zur Vollendung der Regelaltersgrenze weitergewährt. Dem Widerspruch wurde vollumfänglich abgeholfen, so dass die Behörde gem. § 63 SGB X Kosten des Widerspruchsverfahrens erstatten muss.

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