Der Beginn einer Rente aus eigener Versicherung richtet sich bei der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 99 SGB VI an den Kalendermonat, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind.
Zu den Anspruchsvoraussetzungen einer Altersrente aus eigener Versicherung gehört immer die Erreichung einer Altersgrenze und die Erfüllung der entsprechenden Wartezeit nach § 50 SGB VI.
Aus der Praxis ergab sich im Laufe der Jahre, dass ein Rentenantrag formell ca. 3 bis 4 Monate vor Beginn der Rente zu stellen war, um bei Beginn der Rente auch einen entsprechenden Rentenbescheid vom Rentenversicherungsträger erhalten zu haben.
Nun habe ich wiederholt seitens der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg die Nachricht erhalten, dass auf Anweisung der Geschäftsführung vorläufige Rentenbescheide nicht mehr erteilt werden.
Diese Vorgehensweise stellt meines Erachtens bei Rentenanträgen, die noch einen gewissen Kontenklärungsbedarf (z.B. Auslandszeiten, Kindererziehungszeiten, u.a.) aufweisen, oder auch bei noch zu meldenden Entgelten seitens des Arbeitgebers, wenn z.B. eine Hochrechnung der letzten Entgeltmonate wegen Einmalzahlungen nicht erwünscht wird, ein Problem dar.
Ich empfehle daher Rentenanträge (Link zum Antragsvordruck R100) zukünftig nicht wie bislang empfohlen 3 bis 4 Monate vor Rentenbeginn zu stellen, sondern bereits ein wenig früher (ca. 5 bis 6 Monate vor Rentenbeginn).
Zudem kann man beim Rentenversicherungsträger gem. § 42 SGB VI einen Antrag auf Zahlung von Rentenvorschüssen stellen, sofern ein Anspruch auf Geldleistung dem Grunde nach besteht und zur Feststellung der Höhe längere Zeit erforderlich ist.
Gemäß § 88 SGG ist der Rentenversicherungsträger verpflichtet über einen Rentenantrag innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten zu entscheiden. Ist mit Ablauf der Frist ein Verwaltungsakt (Rentenbescheid oder Bescheid über Vorschussleistung) nicht ergangen, besteht die Möglichkeit auf Untätigkeit zu klagen.
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