Der Grad der Behinderung bei Wirbelsäulenschäden ergibt sich aus dem Ausmaß der Bewegungseinschränkung, der Verformung und Instabilität sowie aus der Anzahl der betroffenen Abschnitte (funktionelle Auswirkung).
GdB 0 bei Wirbelsäulenschäden ohne Bewegungseinschränkung oder Instabilität.
GdB 10 bei geringen funktionellen Auswirkungen.
GdB 20 bei mittelgradigen funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt.
GdB 30 bei schweren funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt.
GdB 30 - 40 bei mittelgradigen bis schweren Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten.
GdB 50 -70 bei besonders schweren Auswirkungen (z.B. teilweiser Versteifung, schwere Skoliose).
GdB 80 - 100 bei schwerster Belastungsinsuffizienz bis zur Geh- und Stehunfähigkeit.
Anhaltende Funktionsstörungen infolge Wurzelkompression mit motorischen Ausfallerscheinungen, oder auch wiederkehrende Störungen bei der Spinalkanalstenose sowie Auswirkungen auf die inneren Organe (z.B. Atemstörung) sind zusätzlich zu berücksichtigen.
Bei außergewöhnlichen Schmerzsyndromen kann auch ohne nachweisbare neurologische Ausfallerscheinungen ein Grad der Behinderung von über 30 in Betracht kommen.
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