Einen Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit haben all jene, die vor 1952 geboren wurden, das 60. Lebensjahr vollendet haben und vor Rentenbeginn mindestens ein Jahr lang arbeitslos waren.
Die Arbeitsbereitschaft muss in der Regel durch die Meldung als Arbeitssuchender bei der Arbeitsagentur dokumentiert werden.
Das Hessische Landessozialgericht gab der Deutschen Rentenversicherung Recht, die eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit abgelehnt hatte, weil der Versicherte sich auch nach dem Ende des Arbeitslosengeldbezugs nicht regelmäßig weiter bei der Arbeitsagentur gemeldet hat oder aber überzeugende Nachweise ernsthafter und ständiger eigener Bemühungen um eine Arbeitsstelle vorlegen konnte.
Urteil vom 22.05.2007, L 2 R 336/05
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