Donnerstag, 16. Dezember 2010

Rente bei Schwerbehinderung

Anerkennung als schwerbehinderter Mensch muss nicht zwangsläufig im Zeitpunkt des Rentenbeginns vorliegen.

Es ist unerheblich das die bescheidmäßige Anerkennung als schwerbehinderter Mensch nicht bereits im Zeitpunkt des Rentenbeginns vorlag, sondern erst im genannten Bescheid des Versorgungsamtes enthalten ist. Für die Anerkennung in diesem Sinn kommt es nicht auf das Datum des Bescheides an. Es reicht die Rückwirkung einer späteren Anerkennung. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die rückwirkende Anerkennung erst im Wege eines Überprüfungsantrages durchgesetzt worden ist.

BSG, Urteil vom 29.11.2007, B 13 R 44/07 R

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