Die Erstangabe eines Versicherten über sein Geburtsdatum ist für die Rentenversicherung maßgeblich.
Ausnahmen kämen nur bei Schreibfehlern in Betracht, oder wenn der Berechtigte eine Urkunde vorlege, die er auch schon zum Zeitpunkt der ersten Angabe hätte vorlegen können.
Nach Antrag ausgestellte Geburtsurkunde bleibt unbeachtlich.
Hessisches Landessozialgericht, AZ: L 2 R 362/09
Das Geburtsdatum ist ein wesentlicher Punkt innerhalb der gesetzlichen Regelungen und der gesetzlichen Rentenversicherung. Vom Geburtsdatum sind u.a. der Rentenbeginn und die entsprechenden Rentenabschläge bei vorzeitigem Rentenbezug maßgeblich.
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