Mittwoch, 15. Dezember 2010

Eingebürgerte Türken verlieren Rentenanspruch

Deutsche türkischer Herkunft erhalten von der Türkei für dort zurückgelegte Zeiten keine Rente. Klagen gegen die türkische Rentenversicherung sind vor deutschen Gerichten nicht zulässig.

Die Klage eines 71jährigen Deutschen türkischer Herkunft, der eine Rentennachzahlung in der Türkei erstreiten wollte, wurde abgelehnt. Deutsche Gerichte dürfen Klagen gegen den türkischen Staat bzw. gegen eine türkische Sozialversicherung nicht annehmen.

Im deutsch-türkischen Sozialversicherungsabkommen (=SVA) von 1964 ist die wechselseitige Anerkennung von Versicherungszeiten im jeweils anderen Land geregelt. Für Türken, die die deutsche Staatsbürgerschaft angenommen haben und im Alter in die Türkei zurückkehren, ergeben sich jedoch erhebliche Probleme bei der Beantragung ihrer türkischen Rente. Während die in Deutschland erarbeitet Rente unabhängig von ihrem Wohnsitz bzw. -land des Rentners ausgezahlt wird, nimmt die türkische Rentenversicherung nur Rentenanträge von Türken, nicht aber von eingebürgerten Deutschen an. Auf diese Weise verfällt für Deutsche türkischer Herkunft ihr im Heimatland erarbeiteter Rentenanteil.

In einer vom Gericht angeforderten Stellungnahme des Bundesarbeitsministeriums wird die Problematik auf unterschiedliche Rechtsauffassungen zur Umsetzung des deutsch-türkischen SVA zurückgeführt. Es sei geplant, die bisherige Ungleichbehandlung Deutscher türkischer Herkunft bei der geplanten Revision des SVA zu beheben. Dies umso mehr, als sie immer wieder Anlass zu Forderungen nach einer doppelten Staatsbürgerschaft sei.

Quelle: Presseinformation des Hessischen Landessozialgerichts. Urteil: L 2 AR 7/06 - Das Urteil wird unter www.rechtsprechung.hessen.de ins Internet eingestellt.

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