Das Wochenende darf auf die Drei-Tages-Frist für die Meldung bei der Arbeitsagentur nach Erhalt einer Kündigung nicht angerechnet werden.
Die Meldefrist bezieht sich nur auf Tage, an denen die Arbeitsagentur dienstbereit ist. Am Wochenende ist die Arbeitsagentur geschlossen. Daher sind Wochenende und Feiertage auf die Meldefrist von drei Tagen nach Erhalt der Kündigung nicht anzurechnen.
Sozialgericht Dresden vom 1.04.2008, S 34 AL 769/07
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