Ein Versicherungsverlauf als solcher stellt keinen Verwaltungsakt nach dem zehnten Sozialgesetzbuch (SGB X) dar, und ist daher nicht anfechtbar.
Die Qualität eines Verwaltungsaktes hat lediglich der Feststellungsbescheid, wonach der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid feststellt.
Die generelle Weigerung eines Versicherten, einen Bescheid des Rentenversicherungsträger entgegen zu nehmen, bedeutet nicht, dass dieser nicht ergangen wäre. Auch kann in der Annahmeverweigerung nicht ohne weiteres ein Widerspruch gesehen werden.
Bayerisches LSG, Urteil vom 10.10.2007, L 1 R 804/06
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