Arbeitnehmer, die ihren Job verlieren, müssen keine eigenen Beiträge zur Krankenkasse zahlen - auch wenn sie für den Rauswurf eine Abfindung bekommen haben.
Das Bundessozialgericht (=BSG) hat die Rechte arbeitsloser Kassenpatienten gestärkt. In einer aktuellen Entscheidung entschieden die Richter: Wer von seinem Arbeitgeber gekündigt wird, kann sich auch dann bei seinem Ehegatten kostenlos mitversichern, wenn er sich seinen Job mit einer Abfindung hat abkaufen lassen.
Im vorliegenden Fall wollte sich eine arbeitslose Frau bei ihrem gesetzlich krankenversicherten Ehemann mitversichern lassen. Da ihre eigene Krankenversicherung zum 31.12. auslief, beantragte sie die Familienversicherung zum 1.01. des kommenden Jahres. Die Krankenkasse wollte diesem Wunsch nicht entsprechen. Das Argument: Da die Frau eine Abfindung von rund 55.000,- € erhalten habe, müsse sie sich jeden Monat denjenigen Teil des Geldes als Einkommen anrechnen lassen, der ihrem früheren Gehalt entspreche. Erst wenn die Abfindungssumme bis auf den Freibetrag von rund 14.000,- € aufgezehrt sei, seien die Voraussetzungen der Familienversicherung erfüllt. Vor dem 1.05. könne sich die Frau daher nicht kostenlos über ihren Mann versichern.
Das BSG sah das anders. Es entschied, dass die Familienversicherung der Klägerin wie beantragt am 1.01. begonnen habe. Die kostenlose Mitversicherung greife nur dann nicht, wenn ein Ehepartner mehr als den Grenzbetrag von derzeit 350,- € im Monat bekomme. Das sei hier aber nicht der Fall. Auch bei einer sehr hohen Abfindung könne die Krankenkasse die Summe nicht einfach aufteilen und als Quasieinkommen rechnen (Az.: B 5b/8 KN 1/06 KR R).
Quelle: www.focus.de vom 11.10.07 von Focus-Online-Korrespondentin Catrin Gesellensetter
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