Die Deutsche Rentenversicherung unterstellt in Einzelfällen, ich zitiere aus einem meiner aktuell anhängigen Fälle, dass ein Coach / Trainer i.d.R. Wissen vermittelt, ähnlich wie bei einem typischen Lehrer.
"Der in diesem Zusammenhang häufig verwendete Begriff "Coaching" ist sprachlich geprägt durch seine ursprüngliche Verwendung im Sport, wird jedoch als neudeutscher und derzeit modischer Begriff für zahlreiche verschiedene Betreuungs- und Beratungsprozesse verwendet.
Nach einer Definition ist Coaching die individuelle Beratung von einzelnen Personen oder Gruppen in auf die Arbeitswelt bezogenen, fachlich-sachlichen und / oder psychologisch-soziodynamischen Fragen beziehungsweise Problemen. Nach einer anderen Umschreibung des Begriffs handelt es sich um eine Kombination aus individueller Beratung, persönlichem Feedback und praxisorientiertem Training bzw. um einen personenzentrierten Beratungs- und Betreuungsprozess, der unterschiedliche Bedarfsgrundlagen des Coachingnehmers umfassen kann, zeitlich begrenzt ist und als "Hilfe zur Selbsthilfe" zu verstehen ist."
Laut der Deutschen Rentenversicherung entsteht für solche Personengruppen eine Rentenversicherungspflicht gem. § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI.
Ob die tatsächliche Tätigkeit eigentlich jene eines freiberuflichen Unternehmensberaters umfasst, welcher in der gesetzlichen Rentenversicherung keiner Vorschrift unterliegt wonach er rentenversicherungspflichtig wäre, ist für die Rentenversicherung in erster Linie offenbar nicht von Relevanz.
Weiteres bzw. ähnliches zu diesem Thema finden Sie auch unter:
Selbständig und dennoch rentenversicherungspflichtig?
Selbständige Lehrer und Erzieher in der gesetzlichen Rentenversicherung
Info-Telefon Deutschland (0711) 652 262 15
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