1100 betroffene Rentner der Zusatzversorgungskasse Baden-Württemberg (ZVK) erhalten eine höhere Rente.
Nach Berichterstattung der Stuttgarter Zeitung (siehe auch Ausgabe vom 27.10.2010) sagt die ZVK eine Einzelfallprüfung für alle Benachteiligten zu.
Die ZVK wird alle betroffenen Ruheständler, die nach ihrer Beschäftigung im öffentlichen Dienst eine als Strafmaßnahme gedachte Kürzung ihrer Zusatzrente aus formalen Gründen dulden müssen, in ihrer Landessprache anschreiben und prüfen, „ob im Einzelfall die Voraussetzungen für eine Billigkeitsentscheidung vorliegen“.
Bestraft bzw. sanktioniert wurden all die Beschäftigten und ZVK-Versicherten, die es versäumt hatten, zum Zeitpunkt der Systemumstellung im Jahr 2002 innerhalb einer Frist eine gesonderte Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung beizubringen. Viele der Betroffenen wissen nicht, dass sie bestraft worden sind.
Mittwoch, 27. Oktober 2010
Dienstag, 26. Oktober 2010
Keine KV-Beiträge auf Direktversicherung
Rentner dürfen bei privater Fortführung einer Direktversicherung (betriebliche Altersvorsorge) über den ehemaligen Arbeitgeber nicht mit Krankenkassenbeiträgen voll belastet werden.
Das BVerfG hat sich unter dem Aktenzeichen 1 BvR 1660/08 mit der Fragestellung beschäftigt, ob aus Kapitalleistungen einer ehemals betrieblich abgeschlossenen Versicherung bei teilweiser Prämienzahlung durch den Arbeitnehmer und zukünftigen Rentner Beiträge zur Kranken- & Pflegeversicherung abzuführen sind.
Das BVerfG erkennt bei Abverlangen von entsprechenden Beiträgen einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, und hat die zu beurteilende Angelegenheit nach Verfassungsbeschwerde erneut zur Entscheidung an das Bundessozialgericht zurückverwiesen.
Bei Vertragsübernahme durch den Arbeitnehmer wird die Versicherung aus Sicht des BVerfG vollständig aus dem betrieblichen Bezug gelöst.
Das BVerfG hat sich unter dem Aktenzeichen 1 BvR 1660/08 mit der Fragestellung beschäftigt, ob aus Kapitalleistungen einer ehemals betrieblich abgeschlossenen Versicherung bei teilweiser Prämienzahlung durch den Arbeitnehmer und zukünftigen Rentner Beiträge zur Kranken- & Pflegeversicherung abzuführen sind.
Das BVerfG erkennt bei Abverlangen von entsprechenden Beiträgen einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, und hat die zu beurteilende Angelegenheit nach Verfassungsbeschwerde erneut zur Entscheidung an das Bundessozialgericht zurückverwiesen.
Bei Vertragsübernahme durch den Arbeitnehmer wird die Versicherung aus Sicht des BVerfG vollständig aus dem betrieblichen Bezug gelöst.
Mittwoch, 20. Oktober 2010
DRV warnt vor gefälschten Schreiben
Die Deutsche Rentenversicherung Bund warnt aus aktuellem Anlass vor Trickbetrügern.
Immer wieder erhalten Rentner Schreiben der „Deutschen Rentner Versicherung“, in denen in offensichtlich betrügerischer Absicht die Zahlung eines „zusätzlichen Ergänzungsbeitrags“ zur Rentenversicherung verlangt wird. In den Schreiben werden die Rentner aufgefordert, den Beitrag an die „DRV München“ zu überweisen, andernfalls werde die Rente gekürzt.
Die Deutsche Rentenversicherung ist nicht Absender dieser Schreiben. Sie warnt ausdrücklich davor, die in dem Schreiben geforderten Beträge zu überweisen.
Immer wieder erhalten Rentner Schreiben der „Deutschen Rentner Versicherung“, in denen in offensichtlich betrügerischer Absicht die Zahlung eines „zusätzlichen Ergänzungsbeitrags“ zur Rentenversicherung verlangt wird. In den Schreiben werden die Rentner aufgefordert, den Beitrag an die „DRV München“ zu überweisen, andernfalls werde die Rente gekürzt.
Die Deutsche Rentenversicherung ist nicht Absender dieser Schreiben. Sie warnt ausdrücklich davor, die in dem Schreiben geforderten Beträge zu überweisen.
Freitag, 15. Oktober 2010
Die neuen Sozialversicherungsgrößen 2011
Rechengrößen der Sozialversicherung 2011 (vorbehaltlich Zustimmung Bundesrat):
Beitragsbemessungsgrenze allgemeine Rentenversicherung:
5.500 Euro (mtl. west) 66.000 Euro (jährl. west) 4.800 Euro (mtl. ost) 57.600 Euro (jährl. ost)
Beitragsbemessungsgrenze knappschaftliche Rentenversicherung:
6.750 Euro (mtl. west) 81.000 Euro (jährl. west) 5.900 Euro (mtl. ost) 70.800 Euro (jährl. ost)
Beitragsbemessungsgrenze Arbeitslosenversicherung:
5.500 Euro (mtl. west) 66.000 Euro (jährl. west) 4.800 Euro (mtl. ost) 57.600 Euro (jährl. ost)
Versicherungspflichtgrenze Kranken- u. Pflegeversicherung:
4.125 Euro (mtl.) 49.500 Euro (jährl.)
Beitragsbemessungsgrenze Kranken- u. Pflegeversicherung:
3.712,50 Euro (mtl.) 44.550 Euro (jährl.)
Bezugsgröße in der Sozialversicherung:
2.555 Euro* (mtl. west) 30.660 Euro* (jährl. west) 2.240 Euro (mtl. ost) 26.880 Euro (jährl. ost)
vorläufiges Durchschnittsentgelt/Jahr in der Rentenversicherung:
30.268 Euro
* In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gilt dieser Wert bundeseinheitlich.
Beitragsbemessungsgrenze allgemeine Rentenversicherung:
5.500 Euro (mtl. west) 66.000 Euro (jährl. west) 4.800 Euro (mtl. ost) 57.600 Euro (jährl. ost)
Beitragsbemessungsgrenze knappschaftliche Rentenversicherung:
6.750 Euro (mtl. west) 81.000 Euro (jährl. west) 5.900 Euro (mtl. ost) 70.800 Euro (jährl. ost)
Beitragsbemessungsgrenze Arbeitslosenversicherung:
5.500 Euro (mtl. west) 66.000 Euro (jährl. west) 4.800 Euro (mtl. ost) 57.600 Euro (jährl. ost)
Versicherungspflichtgrenze Kranken- u. Pflegeversicherung:
4.125 Euro (mtl.) 49.500 Euro (jährl.)
Beitragsbemessungsgrenze Kranken- u. Pflegeversicherung:
3.712,50 Euro (mtl.) 44.550 Euro (jährl.)
Bezugsgröße in der Sozialversicherung:
2.555 Euro* (mtl. west) 30.660 Euro* (jährl. west) 2.240 Euro (mtl. ost) 26.880 Euro (jährl. ost)
vorläufiges Durchschnittsentgelt/Jahr in der Rentenversicherung:
30.268 Euro
* In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gilt dieser Wert bundeseinheitlich.
Abonnieren
Posts (Atom)