Montag, 31. Januar 2011

Kontaktübersicht der griechischen Rentenversicherungsträger





Wenn sie aktuell keine Rentenzahlungen erhalten, dann beachten Sie bitte folgenden: Link / Beitrag 


IKA
Idrima Kinonikon Asfaliseon
Agiou Konstantinou 8
10241 ATHEN
GRIECHENLAND

Telefon (0030) 210 67 41 995
Telefax (0030) 210 67 41 377
Internet: www.ika.gr



OGA
Organismos Georgikon Asfaliseon
Tmima H2 EOK
Patission 30
10170 ATHEN
GRIECHENLAND

Telefon (0030) 213 15 19 100
Telefax aktuelle Nummer unbekannt
Internet: www.oga.gr



OAEE
Organismos Asfalisis Elevtheron Epangelmation
Satovriandou 18
10432 ATHEN
GRIECHENLAND

Telefon (0030) 210 52 28 857
Telefax (0030) 210 52 34 469
Internet: www.oaee.gr



GLK
Geniko Logistirio Kratous
47. Nomoparaskevastiki Diefthinsi Kaningos
29101 10 ATHEN
GRIECHENLAND

Telefon (0030) 210 33 04 40
Telefax (0030) 210 33 04 402
Internet: www.mof-glk.gr



NAT
Naftiko Apomachiko Tamio
Ethnikis Antistaseos 1
18531 PIRÄUS
GRIECHENLAND

Telefon (0030) 210 41 49 600
Telefax (0030) 210 41 49 269
Internet: www.nat.gr



Allgemeine Infos gibt es auch über das Ministerium für Arbeit und Soziales oder das Generalsekretariat für Sozialversicherung beim Ministerium (www.ggka.gr).

Donnerstag, 27. Januar 2011

Griechisches Rentensystem der Seeleute - NAT

Die NAT (Naftiko Apomachiko Tamio) ist eine der kleineren Versicherungskassen. Bei der NAT sind u.a. versichert Seeleute, Hafenpersonal, Fischer, Lotsen und alle weiteren Personen, die mit der See- und Schifffahrt zu tun haben.

Die Beitragszahlung zur NAT erfolgt auf Grundlage des bezogenen Gehalt. Arbeitnehmer zahlen einen eigenen Beitragsanteil von 9%. Der Arbeitgeber oder Reeder übernimmt einen Anteil von 14%.

Der Leistungskatalog der NAT umfasst Renten wegen Invalidität, Altersrenten und Hinterbliebenenrenten. Auch Sterbegeld wird anders als in Deutschland gezahlt. Der Antrag auf Sterbegeld muss innerhalb eines Jahres nach dem Tod des Versicherten gestellt werden.

Eine Invaliditätsrente kann bezogen werden, wenn die Erwerbsfähigkeit auf mindestens 67% gemindert ist und 15 Jahre bei der NAT versichert waren. Der Invaliditätsgrad ist nicht mit dem in Deutschland bekannten Grad der Behinderung oder den medizinischen Voraussetzungen einer deutschen Erwerbsminderungsrente zu vergleichen.

Für eine Altersrente muss man mindestens 50 Jahre alt sein und eine Gesamtversicherungszeit bei der NAT von mindestens 15 Jahre zurückgelegt haben. Das Lebensalter und die Gesamtversicherungszeit müssen jedoch zusammen mindestens 70 ergeben.

Ehepartner und Kinder eines verstorbenen Versicherten können Hinterbliebenenrente erhalten, wenn der Verstorbene eine Gesamtversicherungszeit bei der NAT von 15 Jahren zurückgelegt hat. Wenn andere Berechtigte nicht vorhanden sind, kann unter besonderen Voraussetzungen auch eine Rente an Geschwister oder Eltern gezahlt werden.

Die Witwen- bzw. die Witwerrente beträgt 70% der Versichertenrente. Für Kinder gibt es einen Zuschlag von mindestens 15% bis maximal 30%.

Die Waisenrente beträgt 60% der Versichertenrente für ein Kind, 75% für zwei Kinder, 90% für drei Kinder und 100% für vier oder mehr Kinder, wenn die Mutter nicht mehr lebt.

Unverheiratete Kinder erhalten die Rente beziehungsweise die Witwe den Zuschlag für die Waise bis zum 18. Geburtstag. Bis zum 24. Geburtstag wird die Rente gezahlt, solange die Kinder eine anerkannte Schul- oder Berufsausbildung, auch in der EU, EWR oder Schweiz, absolvieren.

Eine Waisenrente wird unbegrenzt gezahlt, sofern die Waise dauerhaft und vollständig erwerbsgemindert ist.

Beachten Sie, wenn Sie außer bei der NAT auch Zeiten in einem anderen griechischen System zurückgelegt haben, gelten besondere Mindestversicherungszeiten für alle Leistungen bei Invalidität, Alter und an Hinterbliebene. Unter bestimmten Voraussetzungen wird eine Rente aus den Zeiten beider Systeme gezahlt oder die aus den Zeiten bei der NAT berechnete Rente wird erhöht, wenn das geforderte Lebensalter in einem anderen Träger erreicht wird.

Rentensystem der griechischen Beamten und Beschäftigten des öffentlichen Dienstes - GLK

Die GLK (Geniko Logistirio tou Kratous) ist vergleichbar mit den Versorgungsträgern für Beamte in Deutschland. Bei der GLK sind Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes (Dimosio) in Griechenland versichert. Im Einzelnen sind das unter anderem folgende Personenkreise:
  • Bedienstete und Beamte der Ministerien, des Parlament, der Justiz, der Städte und Gemeinden, der öffentlichen Krankenhäuser, der Universitäten und staatlichen Schulen,
  • Führungskräfte der Streit- und Sicherheitsdienste,
  • Parlamentsabgeordnete, Präfekt, Bürgermeister und Gemeindevorsteher,
  • Geistliche,
  • Kriegsversehrte und Versehrte aus dem Widerstandskampf.

Bis vor 1993 mussten die versicherten Personenkreise keinen Selbstbeitrag abführern. Ab 1993 ist Grundlage der Beiträge das bezogene Gehalt. Von diesem Gehalt zahlt der Versicherte 6,67%, der "Arbeitgeber" 13,33% und der Staat nochmals 10%.

Auch bei der GLK gibt es Rente wegen Invalidität bzw. Erwerbsminderung, bei Alter und für Hinterbliebene. Die Voraussetzung und die Berechnung der Leistung unterscheidet sich auch hier für Alt- und Neuversicherte. Stichtag ist dabei der 1.01.1993.

Eine Invaliditätsrente können Altversicherte bereits bei einem Schädigungsgrad von 25% erhalten. Neuversicherte hingegen müssen mindestens 50% erwerbsgemindert sein.

Beachten Sie hierbei bitte, dass der griechische Erwerbsminderungsgrad nicht mit dem deutschen Grad der Behinderung zu vergleichen ist. Auch entsprechen sie nicht den medizinischen Voraussetzungen für eine deutsche Rente wegen Erwerbsminderung.

Die Altersrentenvoraussetzungen sind individuell sehr unterschiedlich. Zum Einen kommt es darauf an, ob neues oder altes Recht anzuwenden ist, zum Anderen spielt es auch eine Rolle welche Tätigkeit (in oder außerhalb des Militärs) ausgeübt wurde und auch die familiären Verhältnisse (z.B. verheiratet, verwitwet, behinderten Ehepartner, minderjäjrige oder behinderte Kinder).

Allgemein kann gesagt werden, dass Frauen regelmäßig spätestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres, Männer mit Vollendung des 65. Lebensjahres eine Altersrente erhalten können, wenn sie mindestens 15 Versicherungsjahre nachweisen.

Hinterbliebenenrente können erhalten die Ehepartner und die Waisen des verstorbenen Versicherten. Voraussetzungen, welche auch hier zu erfüllen wären sind unter anderem die Ehedauer, Mindestversicherungszeit, Todesumstände, Invalidität, Einkommensverhältnisse und Lebensalter, Familienstand, Studium oder Invalidität bei den Kindern.

Abschließend sollte noch erwähnt werden, dass die GLK unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Familienzulage, eine Zulage für Invalidität, Invaliditätsbeihilfen und einen Sozialzuschlag zahlt.

Das griechische Rentensystem der Selbständigen - OAEE

Die OAEE (Organismos Asfalisis Elevtheron Epangelmation) entstand in seiner heutigen Form aus einer Fusion im Jahr 1999 von drei Versicherungsträgern für Selbständige (TEBE - für Selbständige und Gewerbetreibende, TAE - für Händler & TSA - für Berufskraftfahrer).

Zum 1.08.2008 wurden weitere, bis dahin eigenständige Versicherungsträger (TANPI - für Marineagenten und Marineangestellte, TAPEAPI - für Pferderennbahnpersonal & TPX - für Hotelbesitzer und Gastwirte) bei der OAEE eingebunden. Dadurch ist die OAEE nun nach der IKA der zweitgrößte Versicherungsträger in Griechenland.

Die Beitragszahlung erfolgt nach gestaffelten Versicherungsklassen. Für Versicherte vor dem 1.01.1993 erfolgt die Beitragszahlung allein durch die versicherte Person. Für Versicherte ab dem 1.01.1993 stockt der Staat die Beiträge um 1/3 auf.

Aufgrund gewisser Übergangsregelungen nach der ersten Fusion gelten weiterhin sehr unterschiedliche Voraussetzungen und Vorschriften für den Rentenanspruch und die Rentenberechnung.


Die OAEE zahlt Leistungen bei:
  • Invalidität (Erwerbsminderung),
  • Alter,
  • für Hinterbliebene,
  • Arbeitsunfällen,
  • Krankheit &
  • Mutterschaft.

Bei den Renten wird zwischen Altversicherte (vor dem 1.01.1993) und Neuversicherte (ab dem 1.01.1993) unterschieden.


Invaliditätsrente für ALTversicherte

Anspruch bestehe wenn:
--> aufgrund Arbeitsunfähigkeit der Beruf 6 Monate nicht ausgeübt werden konnte &
--> die Erwerbsminderung mit mindestens 67% beurteilt wird.

Zusätzlich muss mindestens eine Mindestversicherungszeit erfüllt werden:
--> Versicherungszeit von 5 Jahren, davon 2 in den letzten 5 Jahren vor der Invalidität, oder
--> eine Versicherungszeit von 15 Jahren vor der Invalidität, oder
--> 1/2 der vorgenannten Versicherungszeit bei einem Unfall, oder
--> eine Versicherungszeit von einem Jahr bei einem Arbeitsunfall.


Invaliditätsrente für NEUversicherte

Folgende Voraussetzungen für eine Invaliditätsrente wären zu erfüllen:
  • mindestens ein Versicherungsjahr bei Eintritt der Invalidität bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres. Im Anschluss erhöht sich die Mindestversicherungszeit um 5 Monate pro Jahr auf bis zu 5 Jahre bis zum 34. Geburtstag, oder
  • eine Versicherungszeit von 5 Jahren, von denen zwei Jahre in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Invalidität liegen müssen, oder
  • eine Versicherungszeit von insgesamt 15 Jahren, oder
  • die Hälfte der vorgenannten Versicherungszeit bei einem Unfall.
  • Bei einer durch einen Arbeitsunfall verursachten Invalidität muss keine bestimmte Wartezeit nachgewiesen werden.

Je nach Schweregrad der Invalidität bzw. Erwerbsunfähigkeit kann...
... eine Rente wegen Schwerinvalidität bei 80% Erwerbsminderung
... eine Rente bei Vollinvalidität bei 67% Erwerbsminderung
... eine Rente bei Teilinvalidität bei 50% Erwerbsminderung
gezahlt werden.


Beachten Sie hierbei bitte, dass der griechische Erwerbsminderungsgrad nicht mit dem deutschen Grad der Behinderung zu vergleichen ist. Auch entsprechen sie nicht den medizinischen Voraussetzungen für eine deutsche Rente wegen Erwerbsminderung.


Invaliditätsrenten werden immer nur befristet gezahlt, und können auf Antrag verlängert werden. Unter besonderen Voraussetzungen kann eine Zeitrente in eine Dauerrente umgewandelt werden. Ein Weitergewährungsantrag sollte noch innerhalb der letzten zwei Monate des Bezugszeitraums gestellt werden, oder spätestens sechs Monate nach Ablauf der Zeitrente, ansonsten könnte eine Unterbrechung in der Zahlung der Rente erfolgen.


Altersrenten für ALTversicherte

Unter folgenden Voraussetzungen besteht Anspruch auf Altersrente:

  • 65. Lebensjahr + 15 Versicherungsjahre
  • 65. Lebensjahr + 11,5 Versicherungsjahre nur bei der OAEE
  • 60. Lebensjahr + 35 Versicherungsjahre
  • Altersunabhängig bei 37 Versicherungsjahren nur bei der OAEE
  • Altersunabhängig bei 15 Versicherungsjahren & Invalidität zu 67% bei besonderen Krankheiten
  • Altersunabhängig bei 25 Versicherungsjahren für Mütter und Väter mit schwerbehinderten Kindern (mindestens 67%) und Frauen mit schwerbehinderten Ehepartnern (mindestens 80%) , sofern die Ehe mindestens zehn Jahre besteht.

Zusätzliche Altersrente für NEUversicherte

Unter folgenden erweiterten Voraussetzungen besteht Rentenanspruch:
  • 60. Lebensjahr bei 15 Versicherungsjahren & 2,5 Versicherungsjahre innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung *
  • 51. Lebensjahr bei 20 Versicherungsjahren für Mütter mit zwei minderjährigen oder erwerbsunfähigen Kindern *
  • 56. Lebensjahr für Mütter mit drei Kindern
  • 53. Lebensjahr für Mütter mit vier Kindern
  • 50. Lebensjahr für Mütter mit fünf Kindern
*jeweils mit Kürzung um 0,375% (1/267) je Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme.

Die Altersgrenze für eine Altersrente bei 20 Versicherungsjahren für Mütter von minderjährigen oder erwerbsunfähigen Kindern wird ab 2010 jährlich bis 2013 um ein Jahr bis zum vollendeten 55. Lebensjahr angehoben. Ab 2013 werden auch die Altersgrenzen anderer Renten angehoben.


Hinterbliebenenrente für ALTversicherte

Folgende Personenkreise können unter Umständen Anspruch auf Hinterbliebenenrente haben:
  • Ehepartner,
  • ledige Kinder,
  • Enkel & Stiefkinder, wenn der Verstorbene deren Unterhalt überwiegend bestritt und sie Vollwaisen sind,
  • die Eltern des Verstorbenen, sofern sie überwiegend vom Verstorbenen unterhalten wurden und der Betrag der Rente nicht schon durch evtl. Rentenansprüche der Witwe oder des Witwers und der Waisen erschöpft ist, &
  • der geschiedene Ehepartner.
Der hinterbliebene Ehegatte hat nur dann Anspruch, wenn die Ehe bereits seit mindestens sechs Monaten bestand, der Tod durch einen Unfall eingetreten ist oder ein oder mehrere gemeinsame Kinder zu umsorgen sind. Hat der Verstorbene bereits Rente bezogen, muss die Ehe mindestens 24 Monate angedauert haben.

Kinder erhalten eine Waisenrente bis zur Vollendung des 18 Lebensjahres. Bei einem Studium im In- oder Ausland, kann die Rente bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres gezahlt werden.

Die zeitlichen Voraussetzunge für eine Hinterbliebenenrente sind außerdem, dass der verstorbene Versicherte:
  • mindestens 5 Jahre versichert war, und davon zwei in den letzten fünf Jahren vor dem Tod, oder
  • eine Mindestversicherungszeit von 15 Jahren, oder
  • die Hälfte der Mindestversicherungszeit, wenn der Tod durch Unfall erfolgte.
  • Ist der Tod durch einen Arbeitsunfall erfolgt, ist eine Mindestversicherungszeit nicht zu erfüllen.

Hinterblienenrente für NEUversicherte

Enkel, Stiefkinder und Eltern haben im Vergleich zu Alteversicherten keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente. Der restliche Personenkreis kann Hinterbliebenenrente unter den gleichen Bedingungen wie eine Invaliditätsrente für NEUversicherte erhalten.

Witwen bzw. Witwer erhalten 50%, jede Waise 25% der fiktiven Altersrente, auf die der Verstorbene Anspruch gehabt hätte. Die Summe der Renten darf die fiktive Altersrente jedoch nicht übersteigen, zugleich aber auch nicht niedriger als 80% davon sein.

Witwen bzw. Witwerrenten werden zunächst für drei Jahre zeitlich begrenzt. Die Hinterbliebenenrente kann im Anschluss weitergezahlt werden, wenn die Witwe bzw. der Witwer:
  • Am Todestag des Verstorbenen Versicherten einen Invaliditätsgrad von 67% hatte, oder
  • weder berufstätig ist, noch eine andere Rente bezieht. Bei Berufstätigkeit oder Rentenbezug wird die Rente nur zu 50% gezahlt.
Mit Vollendung des 65. Lebensjahres kann eine gekürzte Rente in voller Höhe, mindestens jedoch in Höhe von 70% bezogen werden.

Das landwirtschaftliche Rentensystem in Griechenland - OGA

Wenn sie aktuell keine Rentenzahlungen erhalten, dann beachten Sie bitte folgenden: Link / Beitrag

Landwirte werden in Griechenland in der OGA (Organismos Georgikon Asfaliseon) versichert. Die Anzahl der Versicherten ist nach wie vor hoch.

Versichert werden bei der OGA...

... selbständig tätige Haupterwerbslandwirte.
... Arbeitnehmer, die in der Landwirtschaft arbeiten.
... Viehzüchter, Imker oder Fischer, die nicht bei einem anderen Träger versichert sind.
... Geschäfts- und Gewerbetreibende in Gemeinden mit weniger als 2000 Einwohnern.
... (seit 2004) landwirtschaftliche Saisonkräfte.


Bis 1989 war man bei der OGA ohne Beitragszahlung kranken- und rentenversichert, wenn man in einer Stadt oder Gemeinde mit weniger als 5000 Einwohnern lebte. Aus dieser beitragslosen Zeit wird eine rein aus Steuermittel finanzierte Grundrente gezahlt.

Während einer Übergangszeit bestehen die Renten aus der OGA aus drei Teilen (Stand April 2009):

  1. der Grundrente,
  2. der Hauptrente &
  3. einer Zusatzrente.
Der Grundrentenanteil endet zum 31.12.2026. Ab Rentenbeginn 1.01.2003 wird der Grundrentenanteil bereits um jährlich 4% niedriger.

Wenn Sie in Deutschland leben und Ihren Rentenantrag stellen, geben Sie auch immer an, wenn Sie in der Landwirtschaft (auch im elterlichen Betrieb) ohne Beitragszahlung tätig waren.


Die Grundrente

Bei erfüllen der Mindesversicherungszeit von 25 Jahren und Erreichung des 65. Lebensjahres besteht Anspruch auf Grundrente.

Witwen erhalten erst dann eine Witwenrente als Grundrente, wenn sie selbst das 65. Lebensjahr vollendet haben und der verstorbene Ehemann bereits eine Rente von der OGA bezogen hat.

War der Verstorbene in den letzten drei Jahren vor seinem Tod bei der OGA versichert oder hat er bereits eine Rente von der OGA bezogen, können Waisen eine Grundrente bis zu ihrem 18. Lebensjahr erhalten. Bei Studenten an einer höheren Schule oder Hochschule (auch in einem anderen Staat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz), wird die Rente längstens bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres gezahlt.

Ist der Versicherte aufgrund eines Unfalls gestorben, reicht es, wenn der Verstorbene zum Zeitpunkt des Unfalls bei der OGA versichert war.

Bis 2006 wurde die Grundrente von der OGA nicht gezahlt, wenn gleichzeitig Leistungen aus einem anderen Staat der Europäischen Union gezahlt wurden. Ab 2007 gibt es neue gesetzliche Regelungen. Sollte ein Grundrentenanspruch daher bislang nicht gezahlt werden, empfiehlt sich eine erneute Antragstellung bei der OGA.


Die Hauptrente

Die OGA zahlt u.a. Leistungen bei Invalidität, Alter und für Hinterbliebene.

Eine Rente wegen Invalidität kann bezogen werden, wenn

  • mindestens 67% Invalidität bzw. Erwerbsminderung vorliegen,
  • die Arbeitsunfähigkeit seit mindestens einem Jahr besteht,
  • eine Mindestversicherungszeit von fünf Jahren mit Beitragszahlung in der Hauptrentenversicherung zurückgelegt wurden, von denen zwei in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Invalidität liegen müssen, oder
  • eine Mindestversicherungszeit von 15 Jahren mit Beitragszahlung in der Hauptrentenversicherung nachgewiesen wird.

Für eine Altersrente muss das 65. Lebensjahr erreicht und eine Mindestversicherungszeit von fünf Jahren mit Beitragszahlung erfüllt werden. Seit 2004 erhöht sich die Mindestversicherungszeit für jedes Kalenderjahr um ein Jahr bis auf 15 Jahre, die dann ab dem Jahr 2013 an erfüllt sein müssen.


Eine Altersrente der OGA beginnt immer am 1. Juli des Jahres, in dem der Versicherte das 65. Lebensjahr vollendet.

Als Witwe oder Waise besteht nur dann Hinterbliebenenrentenanspruch bei der OGA, wenn:
--> der Verstorbene bereits Rentner der OGA war oder
--> der Verstorbene die Voraussetzungen für eine Invaliditätsrente erfüllt.

Als Hinterbliebener darf man selbst keine Rente erhalten oder eine Tätigkeit ausüben, welche nicht bei der OGA zu versichern ist.


Waisen, welche an einer höheren Schule oder Hochschule (auch in einem anderen Staat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz) studieren, erhalten die Rente längstens bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres. Ist die Waise erwerbsgemindert, erhält sie die Rente unabhängig von ihrem Alter. Ansonsten besteht Waisenrentenanspruch nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.


Die Grundrente wird in Höhe eines Festbetrages gezahlt. Die Hauptrentehöhe richtet sich nach den Beiträgen der verschiedenen Beitragsklassen, in die Beiträge eingezahlt wurden.

Griechisches Rentensystem der Arbeitnehmer - IKA

Wenn sie aktuell keine Rentenzahlungen erhalten, dann beachten Sie bitte folgenden: Link / Beitrag

Die IKA (Idrima Kinonikon Asfaliseon) ist der größte Versicherungsträger Griechenlands. Zur Rentenreform 2008 wurden folgende bis dahin eigenständige Versicherungsträger in die IKA eingegliedert:
  • TAP-OTE (Telefongesellschaft),
  • TAPAEETHN (Versicherung),
  • TSP-ISAP (Eisenbahn),
  • TSPETE (Nationalbank),
  • TSPTEK (Bank von Griechenland) &
  • YAP-DIE (Elektrizitätswerke).

Der Beitragssatz betrug im zweiten Quartal 2009 20% des bezogenen Entgelts bis zu einer Höchstgrenze. Arbeitsnehmer zahlen 1/3 des Beitrags, demnach 6,67%. Die restlichen 2/3 bzw. 13,33% hat der Arbeitgeber zu entrichten. Bei schwerer oder ungesunder Arbeit gibt es anteilige Beitragserhöhungen sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber.


Zum Leistungskatalog der IKA zählen u.a.

--> Renten bei Invalidität (Erwerbsminderung),
--> Altersrenten,
--> Hinterbliebenenrenten,
--> Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten,
--> Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft.


Die griechische Invaliditätsrente
ist dreistufig:
  • mehr als 50%, aber weniger als 67% erwerbsgemindert = Rente wegen Teilinvalidität.
  • mehr als 67%, aber weniger als 80% erwerbsgemindert = Rente wegen gewöhnlicher Invalidität.
  • mindestens 80% erwerbsgemindert = Rente wegen schwerer Invalidität.
Beachten Sie hierbei bitte, dass der griechische Erwerbsminderungsgrad nicht mit dem deutschen Grad der Behinderung zu vergleichen ist. Auch entsprechen sie nicht den medizinischen Voraussetzungen für eine deutsche Rente wegen Erwerbsminderung. Die Invalidität muss in Griechenland mindestens ein Jahr bestehen. Es ist dann auch irrelevant, ob es sich um eine dauerhafte oder vorübergehende Invalidität handelt.

Zusätzlich zum Prozentgrad der Invalidität muss eine Mindestanzahl an Versicherungszeiten nachgewiesen werden. Entweder es liegen insgesamt 4.500 Arbeitstage* (15 Jahre) vor, oder Sie sind 1.500 Arbeitstage (5 Jahre) versichert gewesen, davon aber mindestens 600 Arbeitstage (2 Jahre) innerhalb der letzten 5 Jahre vor Feststellung der Invalidität.

Die Rente berechnet sich aus den geleisteten Arbeitstagen und der Versicherungsklasse, in die man aufgrund des Arbeitsentgelts in den letzten 5 Jahren vor Rentenbeginn eingestuft war.

Eine Rente wegen schwerer Invalidität entspricht einer Vollrente.

Bei gewöhnlicher Invalidität werden 75% der Vollrente bezahlt. Sind jedoch mindestens 6.000 Arbeitstage (20 Jahre) Versicherungszeiten vorhanden, so wird diese in Höhe der Vollrente gezahlt. Auch wenn die Invalidität hauptsächlich durch eine psychische Erkrankung begründet ist, wird der Zuschlag von 25% gewährt.

Bei einer Rente wegen teilweiser Invalidität erhält man 50% der Vollrente. Auch hier gibt es eine Anhebung um 25%, sofern die Invalidität hauptsächlich psychisch begründet ist.


Die Altersrenten (Stand April 2009):

Die Altersrenten können nach Erreichung einer bestimmten Altersgrenze und einer Mindestanzahl von Arbeitstagen bezogen werden. Zusätzlich können hier auch besondere Voraussetzungen hinzukommen.
  • 4.500 Arbeitstage (15 Jahre) und für Frauen die Vollendung des 60. Lebensjahres und für Männer des 65. Lebensjahres oder
  • 10.000 Arbeitstage ( 33 Jahre und 4 Monate) und für Frauen die Vollendung des 57. Lebensjahres und für Männer des 62. Lebensjahres oder
  • 10.500 Arbeitstage (35 Jahre) und für Frauen und Männer die Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn Sie zuvor abhängig beschäftigt waren oder
  • Ausübung einer schweren und gesundheitsschädlichen Tätigkeit, 4.500 Arbeitstage (4/5 dieser Arbeitstage bei schwerer und gesundheitsschädlicher Tätigkeit, davon mindestens 1.000 Arbeitstage innerhalb der letzten zehn Jahre vor Erreichen der Altersgrenzen und für Frauen die Vollendung des 55. Lebensjahres und für Männer des 60. Lebensjahres oder
  • 10.500 Arbeitstage (35 Jahre) als Arbeitnehmer, davon mindestens 7.500 Arbeitstage (25 Jahre) bei schwerer und gesundheitsschädlicher Tätigkeit, und für Frauen und Männer die Vollendung des 55. Lebensjahres oder
  • 5.500 Arbeitstage (6.000 Arbeitstage, wenn die Versicherung nach dem 31.12.1992 begann) für Mütter von ledigen minderjährigen oder erwerbsgeminderten Kindern und Vollendung des 55. Lebensjahres, sofern keine weitere Rente von der IKA oder einem anderen Versicherungsträger gezahlt wird oder
  • 7.500 Arbeitstage (25 Jahre) für die Mutter oder den Vater eines behinderten Kindes (Invalidität von mindestens 67%), unabhängig vom Lebensalter oder
  • 6.000 Arbeitstage (20 Jahre) für Mütter von mindestens drei Kindern, für die die reguläre Altersgrenze von 65 Jahren um drei Jahre je Kind bis höchstens zur Vollendung des 50. Lebensjahres vermindert wird.

Einige Altersrenten können für zwei bis fünf Jahre vorzeitig in Anspruch genommen werden. Hierbei gibt es aber für jeden vorzeitigen Monat Rentenbezug vor Erreichung der regulären Altersgrenze eine Kürzung um 0,375% (1/267).

In den letzten zehn Jahren vor der Antragstellung können bei fehlender Mindestanzahl an Arbeitstagen zusätzlich bis zu 200 Tage an denen Krankengeld und 200 Tage an denen Arbeitslosengeld bezogen wurde berücksichtigt werden. Auch Zeiten eines Invaliditätsrentenbezuges können angerechnet werden.

Auch hier berechnet sich die Rente aus den geleisteten Arbeitstagen und der Versicherungsklasse, in die man aufgrund des Arbeitsentgelts in den letzten 5 Jahren vor Rentenbeginn eingestuft war.

Zu Beachten ist, dass einzelne Renten durch Anhebung der Altersgrenzen abgeschafft wurden. Ab 2013 werden auch die Altersgrenzen anderer Rentenarten angehoben.


Die Hinterbliebenenrenten (Stand April 2009):

Familienangehörige haben Anspruch auf Hinterbliebenenrente, wenn der Versicherte bis zu seinem Tod insgesamt 4.500 Arbeitstage oder nur 1.500 Arbeitstage, aber hiervon 300 Arbeitstage innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Todesjahr, zurückgelegt hat.

Ist der Tod aufgrund eines Arbeitsunfalls herbeigeführt worden, sind die geleisteten Arbeitstage irrelevant. Ist der Versicherte durch einen sonstigen Unfall gestorben, ist nur die Hälfte der obigen Arbeitstage erforderlich. Bei Bezug einer Invaliditäts- oder Altersrente des Verstorbenen, wird die Mindestanzahl an Arbeitstagen nicht erneut geprüft.

Witwen oder Witwer die erneut heiraten, haben keinen Anspruch mehr auf Witwen- oder Witwerrente.

Ob und wie hoch der Hinterbliebenenrentenanspruch ist, hängt davon ab ob der Versicherte bereits vor dem 1.01.1993 oder erst danach versichert war.


Versicherung vor dem 1. Januar 1993: Anspruch auf Hinterbliebenenrente haben...

  • der überlebende Ehepartner, wenn er erwerbsunfähig und bedürftig ist,
  • die Kinder, sofern sie ledig sind, nicht arbeiten, keine Rente beziehen und das 18. Lebensjahr oder, wenn sie im In- oder Ausland an einer Hochschule studieren, das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  • die Enkelkinder und Stiefkinder, wenn beide Elternteile gestorben sind, sofern ihr Lebensunterhalt vom Verstorbenen bestritten wurde, und
  • die Eltern oder Adoptiveltern, sofern ihr Lebensunterhalt hauptsächlich vom Verstorbenen bestritten wurde.
Erwerbsunfähige Kinder, der Arbeitsunfähigkeit vor ihrem 18. Geburtstag begann, erhalten die Rente unbegrenzt. Witwen und Witwer haben nur dann Anspruch, wenn die Ehe mindestens sechs Monate bestand, der Versicherte aufgrund eines Unfalls verstorben ist oder die Witwe/ der Witwer für ein oder mehrere gemeinsame Kinder sorgt. Hat der Verstorbene bereits eine Rente bezogen, muss die Ehe 24 Monate angedauert haben.

---> die Witwen-/Witwerrente beträgt 70% der fiktiven Altersrente des Verstorbenen,
---> Halbwaisen erhalten 20%,
---> eine Vollwaise bekommt eine Waisenrente in Höhe von 60%.

Die Hinterbliebenenrenten dürfen zusammen nicht höher sein als die fiktive Altersrente des Verstorbenen. Bei Vollwaisen darf die Gesamtleistung höchstens 80% der Altersrente ausmachen. Überschreiten die Renten diese Grenze, wird die Rente jedes Berechtigten anteilig gekürzt.


Versicherung ab dem 1. Januar 1993: Anspruch auf Hinterbliebenenrente haben...

  • der überlebende Ehepartner,
  • die Kinder, wenn sie ledig sind, nicht arbeiten, keine Rente beziehen und noch nicht 18 Jahre oder, wenn sie im In- oder Ausland an einer Hochschule studieren, noch nicht 24 Jahre alt sind, und
  • der überlebende geschiedene Ehepartner über 65 Jahre, sofern er zu mindestens 67% erwerbsgemindert ist, nicht erneut geheiratet hat und bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreitet.
Witwen & Witwer erhalten die Rente in den ersten drei Jahren in voller Höhe. Danach mindert das eigene Einkommen die Hinterbliebenenrente auf 50% bis zum 65. Geburtstag, danach auf 70%. Erwerbsunfähige Kinder, der Arbeitsunfähigkeit vor ihrem 18. Geburtstag begann, erhalten die Rente unbegrenzt.

---> die Witwen-/Witwerrente beträgt 50% der fiktiven Altersrente,
---> Halbwaisen erhalten 25%,
---> Vollwaisen 50%.

Der Hinterbliebenenrentengesamtbetrag darf nicht höher sein als die fiktive Altersrente. Der Gesamtbetrag darf auch nicht unter 80% liegen. Überschreitet die Summe der Renten die Grenze, wird die Rente jedes Berechtigten anteilig gekürzt.

Die IKA erhöht sehr niedrige Renten auf einen Mindestrentenbetrag. Ebenso gibt es einen Höchstbetrag. Zusätzlich zur Rente zahlt die IKA eine Ehegatten- und eine Kinderzulage. Anders als in Deutschland wird auch ein Sterbegeld gewährt.

*Ein Arbeitstag entspricht einem Versicherungstag einschließlich Urlaubstage. Diese Versicherungseinheit wird auf griechisch "ensima" genannt. 300 Arbeitstage sind ein Jahr.

Die griechische Rentenversicherung

Wenn sie aktuell keine Rentenzahlungen erhalten, dann beachten Sie bitte folgenden: Link / Beitrag

Das griechische Sozialversicherungssystem ist sehr vielfältig. Es gibt sowohl im Angestellten- bzw. Arbeiterbereich, als auch im Bereich der Selbständigen besondere Systeme, ggf. je nach Berufszweig.

Die Rentenreform im Jahr 2008 hat in Griechenland die Vielzahl der Systeme und Träger durch Fusionen vorallem auch im Bereich der Rentenversicherung stark reduziert. Seit 2008 gibt es, neben Zusatzrentenversicherungsträger, Fürsorgekassen und Kassen für sonstige Leistungen, nunmehr sieben Hauptrentenversicherungsträger.
  1. die IKA-ETAM für die abhängig Beschäftigten,
  2. die OGA für Landwirte,
  3. die OAEE für Gewerbetreibende und Händler,
  4. die GLK für Beschäftigte im öffentlich Dienst,
  5. die ETAP-MME für Journalisten,
  6. die ETAA für die freien Berufe und
  7. die NAT für Seeleute.
Nahezu jeder Versicherungsträger hat eigene Vorschriften über Leistungsvoraussetzungen und deren Berechnung. Versicherungszeiten unterschiedlicher Träger können jedoch zusammengerechnet werden um für Leistungsansprüche relevante Mindestversicherungszeiten zu erreichen.

Die Rente in Griecheland kann sich aus folgenden Bausteinen / Säulen zusammensetzen:
  • staatlich subventionierte Hauptrente,
  • staatlich subventionierte Zusatzrente &
  • einer privaten, kapitalgedeckten betrieblichen Altersvorsorge.

Wenn Sie sich für weitere Informationen bzgl. der Hauptrentenleistungen der entsprechenden Systeme interessieren, dann klicken Sie bitte entsprechend:

-> System der Arbeitnehmer - IKA
-> Landwirtschaftliches System - OGA
-> System der Selbständigen - OAEE
-> System der Beamten und Beschäftigten des öffentlichen Dienstes - GLK
-> System der Seeleute - NAT


Donnerstag, 20. Januar 2011

Bezieher von Grundsicherung haben Anspruch auf volle Kostenübernahme zur privaten Krankenversicherung

Ein privat krankenversicherter Rechtsanwalt mit Ansprüchen auf Leistungen der Grundsicherung hat gemäß Rechtsprechung des Bundessozialgerichts Anspruch auf volle Kostenübernahme seiner privaten Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe des entsprechenden Basistarifs.

Das Amt ist bislang so verfahren, als das es Kosten zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung lediglich in Höhe der Kosten zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 129,54 Euro übernahm.
Die Differenz (= 77,85 €) zum Basistarif in Höhe von 207,39 Euro des obig erwähnten privatversicherten Leistungsempfängers wollte das Amt nicht erstatten.

BSG, Aktenzeichen B 4 AS 108/10 R

Mittwoch, 5. Januar 2011

Grad der Behinderung bei Zuckerkrankheit (Diabetes mellitus) -VersMedV-

Gdb 0 bei Diät allein ohne blutzuckerregulierende Medikamente.

GdB 10 bei medikamentöser Einstellung, die die Hypoglykämieneigung nicht erhöhen.

GdB 20 bei medikamentöser Einstellung, die die Hypoglykämieneigung erhöhen.

GdB 30 - 40 bei Insulintherapie, auch in Kombination mit anderen blutzuckersenkenden Medikamenten, je nach Stabilität der Stoffwechsellage (stabil oder mäßig schwankend).

GdB 50 bei Insulintherapie und instabiler Stoffwechsellage einschließlich gelegentlicher schwerer Hypoglykämien.

Häufige, ausgeprägte oder schwere Hypoglykämien sind zusätzlich zu bewerten. Schwere Hypoglykämien sind Unterzuckerungen, die eine ärztliche Hilfe erfordern.

Bei häufigen hypoglykämischen Schocks ist von einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr auszugehen. Dies hat ggf. die Anerkennung des Merkzeichens G & B zur Folge.

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