Donnerstag, 27. Januar 2011

Das griechische Rentensystem der Selbständigen - OAEE

Die OAEE (Organismos Asfalisis Elevtheron Epangelmation) entstand in seiner heutigen Form aus einer Fusion im Jahr 1999 von drei Versicherungsträgern für Selbständige (TEBE - für Selbständige und Gewerbetreibende, TAE - für Händler & TSA - für Berufskraftfahrer).

Zum 1.08.2008 wurden weitere, bis dahin eigenständige Versicherungsträger (TANPI - für Marineagenten und Marineangestellte, TAPEAPI - für Pferderennbahnpersonal & TPX - für Hotelbesitzer und Gastwirte) bei der OAEE eingebunden. Dadurch ist die OAEE nun nach der IKA der zweitgrößte Versicherungsträger in Griechenland.

Die Beitragszahlung erfolgt nach gestaffelten Versicherungsklassen. Für Versicherte vor dem 1.01.1993 erfolgt die Beitragszahlung allein durch die versicherte Person. Für Versicherte ab dem 1.01.1993 stockt der Staat die Beiträge um 1/3 auf.

Aufgrund gewisser Übergangsregelungen nach der ersten Fusion gelten weiterhin sehr unterschiedliche Voraussetzungen und Vorschriften für den Rentenanspruch und die Rentenberechnung.


Die OAEE zahlt Leistungen bei:
  • Invalidität (Erwerbsminderung),
  • Alter,
  • für Hinterbliebene,
  • Arbeitsunfällen,
  • Krankheit &
  • Mutterschaft.

Bei den Renten wird zwischen Altversicherte (vor dem 1.01.1993) und Neuversicherte (ab dem 1.01.1993) unterschieden.


Invaliditätsrente für ALTversicherte

Anspruch bestehe wenn:
--> aufgrund Arbeitsunfähigkeit der Beruf 6 Monate nicht ausgeübt werden konnte &
--> die Erwerbsminderung mit mindestens 67% beurteilt wird.

Zusätzlich muss mindestens eine Mindestversicherungszeit erfüllt werden:
--> Versicherungszeit von 5 Jahren, davon 2 in den letzten 5 Jahren vor der Invalidität, oder
--> eine Versicherungszeit von 15 Jahren vor der Invalidität, oder
--> 1/2 der vorgenannten Versicherungszeit bei einem Unfall, oder
--> eine Versicherungszeit von einem Jahr bei einem Arbeitsunfall.


Invaliditätsrente für NEUversicherte

Folgende Voraussetzungen für eine Invaliditätsrente wären zu erfüllen:
  • mindestens ein Versicherungsjahr bei Eintritt der Invalidität bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres. Im Anschluss erhöht sich die Mindestversicherungszeit um 5 Monate pro Jahr auf bis zu 5 Jahre bis zum 34. Geburtstag, oder
  • eine Versicherungszeit von 5 Jahren, von denen zwei Jahre in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Invalidität liegen müssen, oder
  • eine Versicherungszeit von insgesamt 15 Jahren, oder
  • die Hälfte der vorgenannten Versicherungszeit bei einem Unfall.
  • Bei einer durch einen Arbeitsunfall verursachten Invalidität muss keine bestimmte Wartezeit nachgewiesen werden.

Je nach Schweregrad der Invalidität bzw. Erwerbsunfähigkeit kann...
... eine Rente wegen Schwerinvalidität bei 80% Erwerbsminderung
... eine Rente bei Vollinvalidität bei 67% Erwerbsminderung
... eine Rente bei Teilinvalidität bei 50% Erwerbsminderung
gezahlt werden.


Beachten Sie hierbei bitte, dass der griechische Erwerbsminderungsgrad nicht mit dem deutschen Grad der Behinderung zu vergleichen ist. Auch entsprechen sie nicht den medizinischen Voraussetzungen für eine deutsche Rente wegen Erwerbsminderung.


Invaliditätsrenten werden immer nur befristet gezahlt, und können auf Antrag verlängert werden. Unter besonderen Voraussetzungen kann eine Zeitrente in eine Dauerrente umgewandelt werden. Ein Weitergewährungsantrag sollte noch innerhalb der letzten zwei Monate des Bezugszeitraums gestellt werden, oder spätestens sechs Monate nach Ablauf der Zeitrente, ansonsten könnte eine Unterbrechung in der Zahlung der Rente erfolgen.


Altersrenten für ALTversicherte

Unter folgenden Voraussetzungen besteht Anspruch auf Altersrente:

  • 65. Lebensjahr + 15 Versicherungsjahre
  • 65. Lebensjahr + 11,5 Versicherungsjahre nur bei der OAEE
  • 60. Lebensjahr + 35 Versicherungsjahre
  • Altersunabhängig bei 37 Versicherungsjahren nur bei der OAEE
  • Altersunabhängig bei 15 Versicherungsjahren & Invalidität zu 67% bei besonderen Krankheiten
  • Altersunabhängig bei 25 Versicherungsjahren für Mütter und Väter mit schwerbehinderten Kindern (mindestens 67%) und Frauen mit schwerbehinderten Ehepartnern (mindestens 80%) , sofern die Ehe mindestens zehn Jahre besteht.

Zusätzliche Altersrente für NEUversicherte

Unter folgenden erweiterten Voraussetzungen besteht Rentenanspruch:
  • 60. Lebensjahr bei 15 Versicherungsjahren & 2,5 Versicherungsjahre innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung *
  • 51. Lebensjahr bei 20 Versicherungsjahren für Mütter mit zwei minderjährigen oder erwerbsunfähigen Kindern *
  • 56. Lebensjahr für Mütter mit drei Kindern
  • 53. Lebensjahr für Mütter mit vier Kindern
  • 50. Lebensjahr für Mütter mit fünf Kindern
*jeweils mit Kürzung um 0,375% (1/267) je Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme.

Die Altersgrenze für eine Altersrente bei 20 Versicherungsjahren für Mütter von minderjährigen oder erwerbsunfähigen Kindern wird ab 2010 jährlich bis 2013 um ein Jahr bis zum vollendeten 55. Lebensjahr angehoben. Ab 2013 werden auch die Altersgrenzen anderer Renten angehoben.


Hinterbliebenenrente für ALTversicherte

Folgende Personenkreise können unter Umständen Anspruch auf Hinterbliebenenrente haben:
  • Ehepartner,
  • ledige Kinder,
  • Enkel & Stiefkinder, wenn der Verstorbene deren Unterhalt überwiegend bestritt und sie Vollwaisen sind,
  • die Eltern des Verstorbenen, sofern sie überwiegend vom Verstorbenen unterhalten wurden und der Betrag der Rente nicht schon durch evtl. Rentenansprüche der Witwe oder des Witwers und der Waisen erschöpft ist, &
  • der geschiedene Ehepartner.
Der hinterbliebene Ehegatte hat nur dann Anspruch, wenn die Ehe bereits seit mindestens sechs Monaten bestand, der Tod durch einen Unfall eingetreten ist oder ein oder mehrere gemeinsame Kinder zu umsorgen sind. Hat der Verstorbene bereits Rente bezogen, muss die Ehe mindestens 24 Monate angedauert haben.

Kinder erhalten eine Waisenrente bis zur Vollendung des 18 Lebensjahres. Bei einem Studium im In- oder Ausland, kann die Rente bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres gezahlt werden.

Die zeitlichen Voraussetzunge für eine Hinterbliebenenrente sind außerdem, dass der verstorbene Versicherte:
  • mindestens 5 Jahre versichert war, und davon zwei in den letzten fünf Jahren vor dem Tod, oder
  • eine Mindestversicherungszeit von 15 Jahren, oder
  • die Hälfte der Mindestversicherungszeit, wenn der Tod durch Unfall erfolgte.
  • Ist der Tod durch einen Arbeitsunfall erfolgt, ist eine Mindestversicherungszeit nicht zu erfüllen.

Hinterblienenrente für NEUversicherte

Enkel, Stiefkinder und Eltern haben im Vergleich zu Alteversicherten keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente. Der restliche Personenkreis kann Hinterbliebenenrente unter den gleichen Bedingungen wie eine Invaliditätsrente für NEUversicherte erhalten.

Witwen bzw. Witwer erhalten 50%, jede Waise 25% der fiktiven Altersrente, auf die der Verstorbene Anspruch gehabt hätte. Die Summe der Renten darf die fiktive Altersrente jedoch nicht übersteigen, zugleich aber auch nicht niedriger als 80% davon sein.

Witwen bzw. Witwerrenten werden zunächst für drei Jahre zeitlich begrenzt. Die Hinterbliebenenrente kann im Anschluss weitergezahlt werden, wenn die Witwe bzw. der Witwer:
  • Am Todestag des Verstorbenen Versicherten einen Invaliditätsgrad von 67% hatte, oder
  • weder berufstätig ist, noch eine andere Rente bezieht. Bei Berufstätigkeit oder Rentenbezug wird die Rente nur zu 50% gezahlt.
Mit Vollendung des 65. Lebensjahres kann eine gekürzte Rente in voller Höhe, mindestens jedoch in Höhe von 70% bezogen werden.

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