Ein privat krankenversicherter Rechtsanwalt mit Ansprüchen auf Leistungen der Grundsicherung hat gemäß Rechtsprechung des Bundessozialgerichts Anspruch auf volle Kostenübernahme seiner privaten Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe des entsprechenden Basistarifs.
Das Amt ist bislang so verfahren, als das es Kosten zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung lediglich in Höhe der Kosten zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 129,54 Euro übernahm.
Die Differenz (= 77,85 €) zum Basistarif in Höhe von 207,39 Euro des obig erwähnten privatversicherten Leistungsempfängers wollte das Amt nicht erstatten.
BSG, Aktenzeichen B 4 AS 108/10 R
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