Dienstag, 28. Juni 2011

Erhöhung der ZVK-Betriebsrenten zum 1. Juli

Wie in den vergangenen Jahren erhöht die ZVK zum 1. Juli ihre Betriebsrenten um 1 %.

Auf eine gesonderte Mitteilung über die Rentenerhöhung wird aus Kostengründen verzichtet. Bei der Überweisung der Juli-Rente weist die ZVK mit einem Zusatztext im jeweiligen Kontoauszug auf den erhöhten Rentenbetrag hin.

Mittwoch, 8. Juni 2011

Rentenerhöhung: Wird Einkommensteuer fällig?

Der Bund der Steuerzahler informiert seine Mitglieder in der aktuellen Magazinausgabe bzw. auch im Mitgliederbereich im Internet bzgl. der möglichen Problematik zwischen Rentenerhöhung zum 1.07.2011 und der Einkommensteuer.

"Ab 1. Juli 2011 werden Rentner ein wenig mehr Geld erhalten. Bei vielen weicht die Freude über die Rentenerhöhung jedoch schnell der Verunsicherung. Schließlich ist überall zu lesen, eine Rentenerhöhung sei voll steuerpflichtig. Dies ist richtig, dennoch muss nicht jede Rentenerhöhung auch zu einer Steuerzahlung führen. Rentner erhalten ab 1. Juli 2011 0,99 Prozent mehr Rente. Grundlage der Rentenanpassung ist die Lohnentwicklung. Mit der wirtschaftlichen Erholung im vergangenen Jahr sind die Bruttolöhne und -gehälter in Deutschland gestiegen, so dass nun auch die Rentner eine Anpassung ihrer Bezüge erhalten. Dies hat nicht nur Auswirkungen auf das Portemonnaie, sondern auch auf die Steuern.

Existenzminimum bleibt steuerfrei

Geht ein Arbeitnehmer in Rente, wird für ihn ein sogenannter Rentenfreibetrag ermittelt. Dieser Betrag wird zu Beginn der Rente einmal festgeschrieben und gilt dann ein Leben lang. Dies führt dazu, dass ein Teil der Rente stets steuerfrei bleibt. Neu hinzukommende Beträge aus einer Rentenerhöhung zählen hingegen voll zum steuerpflichtigen Einkommen. Je nachdem, wie hoch die persönliche Rente ist und ob die Rentner noch weitere Einkünfte haben, kann für die Rentenerhöhung Steuer anfallen. Dies muss aber nicht sein, denn der Staat garantiert ein steuerfreies Existenzminimum von 8.004 Euro im Jahr. Zudem können eine Reihe von Aufwendungen abgezogen werden, wie zum Beispiel Beiträge zur Krankenversicherung, die Kirchensteuer oder der Werbungskostenpauschbetrag. Nur wenn das zu versteuernde Einkommen unterm Strich den Betrag von 8.004 Euro im Jahr übersteigt, wird Einkommensteuer fällig. IK

Vereinfachtes Beispiel: Helga M. erhält seit dem Jahr 2007 eine Rente von 1.000 Euro monatlich. Ihr persönlicher Rentenfreibetrag wurde mit 5.548 Euro im Jahr errechnet. Ab 1. Juli 2011 erhält Helga M. eine Rentenerhöhung von 0,99 Prozent, also knapp 10 Euro mehr im Monat (rund 60 Euro im Jahr 2011).

Rente Januar bis Juni 2011: 6.000 Euro
Rente Juli bis Dezember 2011: 6.060 Euro
Gesamt 2011: 12.060 Euro
- Rentenfreibetrag: - 5.548 Euro
- Werbungskostenpauschbetrag: - 102 Euro
Steuerpflichtige Einkünfte = 6.410 Euro

Da Helga M. mit ihren Einkünften unter dem Grundfreibetrag von 8.004 Euro liegt, braucht sie – trotz der Rentenerhöhung – keine Steuern zu zahlen."

Freitag, 3. Juni 2011

Mutterschutzzeiten in der ZVK

Zusatzversorgung: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur Nichtberücksichtigung von Mutterschutzzeiten


Das Bundesverfassungsgericht hat die Nichtberücksichtigung von Mutterschutzzeiten in der Zusatzversorgung für verfassungswidrig erklärt (Aktenzeichen 1 BvR 1409/10). Der Beschluss sieht vor, dass die gesetzlichen Mutterschutzfristen bei der Ermittlung der Mindestversicherungszeit (Wartezeit) für einen Leistungsanspruch aus der Zusatzversorgung zu berücksichtigen sind. Eine Anhebung der Betriebsrente war nicht Gegenstand des Verfahrens, so dass ein Anspruch auf eine höhere Betriebsrente daraus nicht abgeleitet werden kann.

Der Beschluss kann nicht unmittelbar von der ZVK umgesetzt werden. Zunächst sind die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes gefordert, eine rechtliche Grundlage für die Anrechnung der Mutterschutzzeiten auf die Mindestversicherungszeit (Wartezeit) in der Zusatzversorgung zu schaffen. Dies wird im Rahmen der zurzeit laufenden Tarifvertragsverhandlungen zum Zusatzversorgungsrecht erwartet. Sobald sich die Tarifvertragsparteien auf eine Neuregelung verständigt haben, wird die ZVK diese entsprechend umsetzen.