Mittwoch, 27. Juni 2012

Fehler im Rentenbescheid

Heute mal wieder etwas aus der Rubrik "Fehler im Rentenbescheid"

Der Rentenversicherungsträger ermittelt oftmals für die letzten drei Beschäftigungsmonate ein fiktives hochgerechnetes Entgelt im Versicherungsverlauf der Anlage 2 des Rentenbescheides, welches somit ein Teil der Berechnungsgrundlage des monatlichen Rentenzahlbetrages wird (§ 70Absatz 4 SGB VI). 

Hierbei kommt es nicht selten zu Nachteilen für die Versicherten bzw. Rentner. Nach wiederholten Klageverfahren und entsprechenden Urteilen ist ein derart fiktiv errechnetes Entgelt im Versicherungsverlauf zu berichtigen, wenn das tatsächliche Entgelt für den besagten Zeitraum eine Änderung zugunsten des Versicherten zur Folge hätte und der Versicherte dies beim Rentenversicherungsträger auch entsprechend beantragt.

Dienstag, 26. Juni 2012

Altersvorsorge / Versicherungspflicht Selbständiger

hierzu zitiere ich das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

"Zukünftig sollen alle Personen, die einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen, zu einer obligatorischen Alterssicherung verpflichtet werden.

Das verbessert den sozialen Schutz von Selbstständigen und wirkt ihrer möglichen Abhängigkeit von Grundsicherungsleistungen im Alter entgegen. Bestehende Alterssicherungslücken sollen so geschlossen und die Rechtslage in Deutschland an die im Ausland angepasst werden.

Die wesentlichen Grundzüge des Konzepts sind:

  • Die Altersvorsorgepflicht gilt für alle Selbstständigen mit Ausnahme von bereits anderweitig abgesicherten Personen wie Künstlern, Publizisten, Landwirten sowie in berufsständischen Versorgungswerken abgesicherten Selbstständigen (zum Beispiel Architekten, Ärzte, Rechtsanwälte etc.).
  • Selbstständige im rentennahen Alter (über 50-Jährige) sowie nebenberuflich oder geringfügig bis 400 Euro pro Monat verdienende Selbstständige werden von der Vorsorgepflicht ausgenommen.
  • Für heute bereits selbstständig Tätige zwischen 30 und 50 Jahren, die vorgesorgt haben bzw. vorsorgen, gibt es Ausnahme- bzw. Befreiungsregelungen.
  • Die Pflicht zur Altersvorsorge gilt bis zur Grenze einer Basissicherung.
  • Die Altersvorsorge und ihre Erträge dürfen nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein. Die Alterssicherung muss als Rente ausgezahlt werden.
  • Die besondere Situation von Selbstständigen wird durch Möglichkeiten zur flexiblen Beitragszahlung und durch Beitragsfreiheit in der Existenzgründungsphase berücksichtigt. Durch Erleichterungen in der Einstiegsphase sollen Unternehmensgründungen nicht gefährdet werden.
  • Im Gegenzug zur Einführung einer generellen Altersvorsorgepflicht werden bisherige Versicherungspflichtregelungen für Selbstständige in der gesetzlichen Rentenversicherung abgeschafft (insbesondere die Handwerkerpflichtversicherung).
  • Die Altersvorsorgepflicht soll operativ zentral durchgeführt werden. Als Kompetenz- und Wissensträger bietet sich die Deutsche Rentenversicherung Bund an."

Den Artikel zum Rentenreformpaket finden Sie unter folgendem Link:

http://www.bmas.de/DE/Themen/Rente/rentenreformpaket-zuschussrente.html#doc69238bodyText7