Heute mal wieder etwas aus der Rubrik "Fehler im Rentenbescheid"
Der Rentenversicherungsträger ermittelt oftmals für die letzten drei Beschäftigungsmonate ein fiktives hochgerechnetes Entgelt im Versicherungsverlauf der Anlage 2 des Rentenbescheides, welches somit ein Teil der Berechnungsgrundlage des monatlichen Rentenzahlbetrages wird (§ 70Absatz 4 SGB VI).
Hierbei kommt es nicht selten zu Nachteilen für die Versicherten bzw. Rentner. Nach wiederholten Klageverfahren und entsprechenden Urteilen ist ein derart fiktiv errechnetes Entgelt im Versicherungsverlauf zu berichtigen, wenn das tatsächliche Entgelt für den besagten Zeitraum eine Änderung zugunsten des Versicherten zur Folge hätte und der Versicherte dies beim Rentenversicherungsträger auch entsprechend beantragt.
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