Dienstag, 27. Dezember 2011

Kostenlos Rat & Hilfe von der DRV rund um die Rente

Das Serviceangebot der Deutschen Rentenversicherung (= DRV) bietet folgende Möglichkeiten, kostenlos zu allen Fragen rund um die gesetzliche Rentenversicherung Aufklärung, Auskunft und Beratung zu erhalten:
  • Die DRV verfügt über ein bundesweites Netz von Auskunfts- und Beratungsstellen. Die Beratungstelle in Ihrer Nähe mit den jeweiligen Öffnungszeiten können Sie beim gebührenfreien Servicetelefon erfragen oder im Internet abrufen.
  • Das gebührenfreie Servicetelefon erreichen Sie bundesweit einheitlich unter der Rufnummer 0800 100048070. Die Sprechzeiten sind von Montag bis Donnerstag von 7:30 Uhr bis 19:30 Uhr und am Freitag von 7:30 Uhr bis 15:30 Uhr.
  • Im Internet: www.deutsche-rentenversicherung.de unter der Rubrik "Beratung"
  • Per E-Mail: drv@drv-bund.de
  • Durch Versichertenberater(innen) der DRV Bund. Versichertenberater(innen) sind ehrenamtlich tätig und helfen Ihnen in allen Fragen zur Rentenversicherung, z.B. auch beim Ausfüllen des Rentenantrages. Die Anschriften erfahren Sie beim kostenlosen Servicetelefon, den Versicherungsämtern, Gewerkschaften, Krankenkassen, Berufsverbänden und im Internetangebot der DRV Bund unter der Rubrik "Beratung".
    Beachten: Versichertenberater(innen) sind keine Rentenberater* (Haftungs- hinweis/ausschluss bei Fehlberatung.
  • Auf verschiedenen Messen und Ausstellungen. Die Termine und jeweiligen Orte können beim Servicetelefon erfragt oder im Internet unter der Rubrik "Beratung" abgerufen werden.
  • Bei den Versicherungsämtern der Stadt- und Landkreise.

Wenn Sie sich telefonisch an die DRV wenden, ist es hilfreich, wenn Sie Ihre Versicherungsnummer zur Hand haben.
Für den Fall, dass Sie einen Termin für eine persönliche Beratung in einer Auskunfts- und Beratungsstelle, in einem Versicherungsamt oder einer sonstigen Stelle haben, sollten Sie immer Ihre Versicherungsnummer, erforderliche Versicherungsunterlagen und Ihren Personalausweis mitbringen.

*Hier wird der Rentenberater erklärt

Mittwoch, 7. Dezember 2011

Erhöhung der Pflegehilfe & des Pflegegeldes ab 1.01.2012

Die Kostenerstattung für häusliche Pflegehilfe und für teilstationäre Pflege wird ab 1. Januar 2012 auf folgende Beträge angehoben:
  • Pflegestufe I von 440,- Euro auf 450,- Euro,
  • Pflegestufe II von 1.040,- Euro auf 1.100,- Euro &
  • Pflegestufe III von 1.510,- Euro auf 1.550,- Euro.

Für Härtefälle in häuslicher Pflege bleibt es bei 1.918,- Euro.


Das Pflegegeld wird ab 1. Januar 2012 ebenfalls erhöht:

  • Pflegestufe I von 225,- Euro auf 235,- Euro,
  • Pflegestufe II von 430,- Euro auf 440,- Euro &
  • Pflegestufe III von 685,- Euro auf 700,- Euro.

Dienstag, 22. November 2011

Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg - Sprechtagsort Waldshut-Tiengen

SPRECHTAGSORT WALDSHUT-TIENGEN
Waldtorstraße 1a
79761 Waldshut-Tiengen

Tel.: 07751 8958-0
Fax: 07751 8958-29

Sprechzeiten:
Mo - Mi 8.00 - 12.00 & 13.00 - 16.00 Uhr
Do 8.00 - 12.00 & 13.00 - 18.00 Uhr
Fr 8.00 - 12.00 Uhr
(Terminvereinbarung ist erforderlich)

Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg - Außenstelle Singen

AUSSENSTELLE SINGEN
Julius-Bührer-Str. 2
78224 Singen

Tel.: 07731 8227-10
Fax: 07731 8227-20

Sprechzeiten:
Mo - Mi 8.00 - 16.00 Uhr
Do 8.00 - 18.00 Uhr
Fr 8.00 - 12.00 Uhr

Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg - Außenstelle Offenburg

AUSSENSTELLE OFFENBURG
Okenstraße 27
77652 Offenburg

Tel.: 0781 63915-0
Fax: 0781 63915-111

Sprechzeiten:
Mo - Mi 8.00 - 12.00 & 13.00 - 16.00 Uhr
Do 8.00 - 12.00 & 13.00 - 18.00 Uhr
Fr 8.00 - 12.00 Uhr

Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg - Regionalzentrum Villingen-Schwenningen

REGIONALZENTRUM VILLINGEN-SCHWENNINGEN
Kaiserring 3
78050 Villingen-Schwenningen

Tel.: 07721 9915-0
Fax: 07721 9915-120

Sprechzeiten:
Mo & Do 8.00 - 18.00 Uhr
Di & Mi 8.00 - 16.00 Uhr
Fr 8.00 - 12.00 Uhr

Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg - Außenstelle Sigmaringen

AUSSENSTELLE SIGMARINGEN
Antonstr. 9
72488 Sigmaringen

Tel.: 07571 7452-0
Fax: 07571 7452-29

Sprechzeiten:
Mo - Mi 8.00 - 12.00 & 13.00 - 16.00 Uhr
Do 8.00 - 12.00 & 13.00 - 18.00 Uhr
Fr 8.00 - 12.00 Uhr

Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg - Regionalzentrum Offenburg

REGIONALZENTRUM OFFENBURG
Gartenstraße 105
76135 Karlsruhe

Tel.: 0721 825-11919
Fax: 0721 825-11925

Sprechzeiten:
Mo - Mi 8.00 - 16.00 Uhr
Do 8.00 - 18.00 Uhr
Fr 8.00 - 12.00 Uhr

Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg - Regionalzentrum Ulm

REGIONALZENTRUM ULM
Wichernstr. 10 (Bastei-Center)
89073 Ulm

Tel.: 0731 92041-0
Fax: 0731 92041-190 & 92041-191

Sprechzeiten:
Mo & Do 8.00 - 18.00 Uhr
Di & Mi 8.00 - 16.00 Uhr
Fr 8.00 - 12.00 Uhr

Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg - Regionalzentrum Schwäbisch Hall

REGIONALZENTRUM SCHWÄBISCH HALL
Bahnhofstr. 28
74523 Schwäbisch Hall

Tel.: 0791 97130-0
Fax: 0791 97130-190 & 97130-191

Sprechzeiten:
Mo & Do 8.00 - 18.00 Uhr
Di & Mi 8.00 - 16.00 Uhr
Fr 8.00 - 12.00 Uhr

Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg - Regionalzentrum Nordschwarzwald

REGIONALZENTRUM NORDSCHWARZWALD
Gartenstr. 105
76135 Karlsruhe

Tel.: 0721 825-11917
Fax: 0721 825-11926

Sprechzeiten:
Mo - Mi 8.00 - 16.00 Uhr
Do 8.00 - 18.00 Uhr
Fr 8.00 - 12.00 Uhr

Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg - Außenstelle Tauberbischofsheim

AUSSENSTELLE TAUBERBISCHOFSHEIM
Pestalozzi-Allee 13 - 15
97941 Tauberbischofsheim

Tel.: 09341 9217-0
Fax: 09341 9217-45

Sprechzeiten:
Mo - Mi 8.00 - 12.00 & 13.00 - 16.00 Uhr
Do 8.00 - 12.00 & 13.00 - 18.00 Uhr
Fr 8.00 - 12.00 Uhr

Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg - Außenstelle Tauberbischofsheim


Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg - Regionalzentrum Reutlingen

REGIONALZENTRUM REUTLINGEN
Ringelbachstr. 15
72762 Reutlingen

Tel.: 07121 2037-0
Fax: 07121 2037-190

Sprechzeiten:
Mo & Do 8.00 - 18.00 Uhr
Di & Mi 8.00 - 16.00 Uhr
Fr 8.00 - 12.00 Uhr

Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg - Regionalzentrum Mannheim

REGIONALZENTRUM MANNHEIM
Mozartstraße 3
68161 Mannheim

Tel.: 0621 82005-0
Fax: 0621 82005-120

Sprechzeiten:
Mo & Do 8.00 - 18.00 Uhr
Di & Mi 8.00 - 16.00 Uhr
Fr 8.00 - 12.00 Uhr

Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg - Service im Zentrum Stuttgart

SERVICE IM ZENTRUM STUTTGART
Rotebühlstr. 133
70197 Stuttgart

Tel.: 0711 61466-0
Fax: 0711 61466-190

Sprechzeiten:
Mo - Mi 8.00 - 16.00 Uhr
Do 8.00 - 18.00 Uhr
Fr 8.00 - 12.00 Uhr

Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg - Regionalzentrum Ravensburg

REGIONALZENTRUM RAVENSBURG
Eisenbahnstr. 37
88212 Ravensburg

Tel.: 0751 8808-0
Fax: 0751 8808-190

Sprechzeiten:
Mo & Do 8.00 - 18.00 Uhr
Di & Mi 8.00 - 16.00 Uhr
Fr 8.00 - 12.00 Uhr

Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg - Regionalzentrum Ludwigsburg / Waiblingen

REGIONALZENTRUM LUDWIGSBURG / WAIBLINGEN
Adalbert-Stifter-Str. 105
70437 Stuttgart

Tel.: 0711 848-12301
Fax: 0711 848-49-12300

Sprechzeiten:
Mo - Mi 8.00 - 16.00 Uhr
Do 8.00 - 18.00 Uhr
Fr 8.00 - 12.00 Uhr

Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg - Regionalzentrum Stuttgart / Böblingen

REGIONALZENTRUM STUTTGART / BÖBLINGEN
Adalbert-Stifter-Str. 105
70437 Stuttgart

Tel.: 0711 848-12107
Fax: 0711 848-49-12100

Sprechzeiten:
Mo - Mi 8.00 - 16.00 Uhr
Do 8.00 - 18.00 Uhr
Fr 8.00 - 12.00 Uhr

Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg - Außenstelle Pforzheim

AUSSENSTELLE PFORZHEIM
Freiburger Straße 7
75179 Pforzheim

Tel.: 07231 9314-20
Fax: 07231 9314-60

Sprechzeiten:
Mo- Mi 8.00 - 12.00 & 13.00 - 16.00 Uhr
Do 8.00 - 12.00 & 13.00 - 18.00 Uhr
Fr. 8.00 - 12.00 Uhr

Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg - Außenstelle Lörrach

AUSSENSTELLE LÖRRACH
Feldbergstr. 16
79539 Lörrach

Tel.: 07621 42256-10
Fax: 07621 42256-60

Sprechzeiten:
Mo - Mi 8.00 - 12.00 & 13.00 - 16.00 Uhr
Do 8.00 - 12.00 & 13.00 - 18.00 Uhr
Fr 8.00 - 12.00 Uhr

Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg - Regionalzentrum Karlsruhe

REGIONALZENTRUM KARLSRUHE
Gartenstraße 105
76135 Karlsruhe

Tel.: 0721 825-11916
Fax: 0721 825-11928

Sprechzeiten:
Mo - Mi 8.00 - 16.00 Uhr
Do 8.00 - 18.00 Uhr
Fr 8.00 - 12.00 Uhr

Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg - Außenstelle Göppingen

AUSSENSTELLE GÖPPINGEN
Schützenstr. 14
73033 Göppingen

Tel.: 07161 96073-0
Fax: 07161 96073-90

Sprechzeiten:
Mo - Mi 8.00 - 16.00 Uhr
Do 8.00 - 18.00 Uhr
Fr 8.00 - 12.00 Uhr

Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg - Regionalzentrum Esslingen / Göppingen

REGIONALZENTRUM ESSLINGEN / GÖPPINGEN
Adalbert-Stifter-Str. 105
70437 Stuttgart

Tel.: 0711 848-12201
Fax: 0711 848-49-12299

Sprechzeiten:
Mo - Mi 8.00 - 16.00 Uhr
Do 8.00 - 18.00 Uhr
Fr 8.00 - 12.00 Uhr

Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg - Regionalzentrum Heilbronn

REGIONALZENTRUM HEILBRONN
Friedensplatz 4
74072 Heilbronn

Tel.: 07131 6088-0
Fax: 07131 6088-190 & 6088-191

Sprechzeiten:
Mo & Do 8.00 - 18.00 Uhr
Di & Mi 8.00 - 16.00 Uhr
Fr 8.00 - 12.00 Uhr

Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg - Außenstelle Freudenstadt

AUSSENSTELLE FREUDENSTADT
Wallstraße 8
72250 Freudenstadt

Tel.: 07441 86050-0
Fax: 07441 86050-40

Sprechzeiten:
Mo - Mi 8.00 - 12.00 & 13.00 - 16.00 Uhr
Do 8.00 - 12.00 & 13.00 - 18.00 Uhr
Fr 8.00 - 12.00 Uhr

Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg - Außenstelle Biberach

AUSSENSTELLE BIBERACH
Bahnhofstr. 29
88400 Biberach

Tel.: 07351 580956-0
Fax: 07351 580956-29

Sprechzeiten:
Mo - Mi 8.00 - 12.00 & 13.00 - 16.00 Uhr
Do 8.00 - 12.00 & 13.00 - 18.00 Uhr
Fr 8.00 - 12.00 Uhr

Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg - Außenstelle Heidenheim

AUSSENSTELLE HEIDENHEIM
Wilhelmstraße 114 (AOK)
89518 Heidenheim

Tel.: 07321 34291-0
Fax: 07321 34291-29

Sprechzeiten:
Mo - Mi 8.00 - 12.00 & 13.00 - 16.00 Uhr
Do 8.00 - 12.00 & 13.00 - 18.00 Uhr
Fr 8.00 - 12.00 Uhr

Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg - Regionalzentrum Freiburg

REGIONALZENTRUM FREIBURG
Heinrich-von-Stephan-Str. 3
79100 Freiburg

Tel.: 0761 20707-0
Fax: 0761 20707-110

Sprechzeiten:
Mo & Do 8.00 - 18.00 Uhr
Di & Mi 8.00 - 16.00 Uhr
Fr 8.00 - 12.00 Uhr

Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg - Regionalzentrum Aalen

REGIONALZENTRUM AALEN
Bahnhofstr. 24 - 28
73430 Aalen

Tel.: 07361 9684-0
Fax: 07361 9684-190 & 07361 9684-191

Sprechzeiten:
Mo & Do 8.00 - 18.00 Uhr
Di & Mi 8.00 - 16.00 Uhr
Fr 8.00 - 12.00 Uhr

Das regionale Dienstleistungsnetz der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg

Kostenlos Rat und Hilfe erhalten Sie
  • unter der im Bescheid / im Anschreiben des Rentenversicherungsträgers oben rechts angegebenen Durchwahlnummer
  • bei den Regionalzentren der Rentenversicherung (siehe Linkliste unten)
  • bei den Außenstellen der Rentenversicherung (siehe Linkliste unten)
  • auf Sprechtagen bei den Stadt- oder Gemeindeverwaltungen
  • bei den Stadt- oder Gemeindeverwaltungen bzw. Versicherungsämtern
  • bei den Versichertenberatern* der Deutschen Rentenversicherung
  • auf Messen und Ausstellungen
  • im Internet unter www.deutsche-rentenversicherung-bw.de

*Versichertenberater sind ehrenamtlich tätig und helfen Ihnen in allen Fragen der Rentenversicherung. Versichertenberater sind keine Rentenberater.


Links zu den Regionalzentren der Deutschen Rentenversicherung:


Links zu den Außenstellen der Deutschen Rentenversicherung:

Sonstige:


Eine telefonische Terminvereinbarung ist unter den Angaben der jeweiligen Links jederzeit möglich. Sie ersparen sich dadurch Wartezeiten.

Montag, 7. November 2011

Besteuerung von Renten & Rentnern

Wie der Bund der Steuerzahler in seinem Wirtschaftsmagazin (Der Steuerzahler) November 2011 berichtet, werden die Konktrollen verschärft.

Durch das zum 1.01.2005 neu eingeführte Rentenbezugsmitteilungsverfahren stehen den Finanzämtern Informationen über sämtliche seit 2005 gezahlten Renten (gesetzlich, privat und die der Versorgungswerke) zur Verfügung. Ab Oktober 2011 will die Finanzverwaltung ihren Fokus nicht nur auf richtige oder vollständige Steuererklärungen richten, sondern nun verstärkt auf Senioren, die eine Einkommenserklärung bislang nicht abgegeben haben, obwohl sie aufgrund der Höhe ihrer Altersbezüge hierzu verpflichtet gewesen wären.

Ein weit verbreiteter und unzutreffender Irrtum ist, Rentner müssten nur dann eine Einkommensteuererklärung abgeben, wenn das Finanzamt sie dazu auffordert. Grundsätzlich ist jeder zur Abgabe einer Steuerklärung verpflichtet, sofern seine Einkünfte den Steuerfreibetrag übersteigen. Der Freibetrag eines Alleinstehenden liegt derzeit bei maximal 8.004,- Euro und bei Ehepaaren bei 16.008,- Euro.

Dabei sollte jedoch beachtet werden, dass alleine aufgrund der Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht zwangsläufig auch eine Steuerzahlung resultiert.

Beim Rentenbezugsmitteilungsverfahren werden unter der persönlichen Steueridentifikationsnummer alle Alterseinkünfte zusammengefasst und dem Finanzamt des Rentners mitgeteilt. Die Finanzbehörden gehen jetzt dazu über, nicht lediglich die Richtigkeit und Vollständigkeit der eingereichten Steuererklärungen zu prüfen, sondern wie oben bereits erwähnt die gemeldeten Daten daraufhin abzugleichen, ob aufgrund der Höhe der bezogenen Renten eine Steuererklärung hätte abgegeben werden müssen. Der Fokus richtet sich hierbei speziell auf Senioren, die bisher steuerlich nicht erfasst waren. Diese Senioren werden daraufhin von der Behörde aufgefordert eine Einkommensteuererklärung abzugeben, sofern möglicherweise Einkommensteuer anfallen könnte.

Vermutlich wird es für die Masse der Rentner trotz dieser verschärften Kontrollen keine Auswirkungen geben. Werden aber neben der gesetzlichen Rente noch weitere Einkünfte bezogen (z.B. Betriebsrenten, Mieteinkünfte, ...), kann eine Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung entstehen.

Zuletzt werden Renten unterschiedlich besteuert. Betriebsrente des früheren Arbeitgebers werden weiterhin wie Arbeitsentgelt besteuert. Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung ist hingegen steuerfrei. Bei anderen Renten wiederum unterscheidet sich der steuerpflichtige Anteil der Rente von dem bei einer Rente aus der gestzlichen Rentenversicherung.

Der Bund der Steuerzahler hat als Hilfestellung die Broschüre "Senioren und Steuern" herausgegeben. Diese kann kostenlos beim BdSt-Baden-Württemberg, Postfach 700 152, 70571 Stuttgart angefordert werden. Der Anforderung sollte ein an den Empfänger adressierter C5-Umschlag, frankiert mit 0,85 Euro, beigefügt werden.

Gerne bin auch ich Ihnen bei der Besorgung der Broschüre und anderer Informationsbroschüren (z.B. der Deutschen Rentenversicherung oder des Bundesministerium) behilflich. Senden Sie mir hierzu einfach eine Email an info@rentenberatung24.com mit der Angabe Ihrer Adresse und dem Hinweis "Broschüre: Rente + Steuer".

Für genauere Fragen wenden sie sich ggf. an den Steuerberater ihres Vertrauens.

Dienstag, 1. November 2011

Diabetes, Epilepsie, Herzfehler: Autofahren mit Rezept

Für Menschen mit schweren oder chronischen Krankheiten ist der Führerschein keine Selbstverständlichkeit.

Gemäß § 2 der Fahrerlaubnisverordnung gilt:

"Wer sich infolge körperlicher Mängel nicht sicher im Verkehr bewegen kann, darf am Verkehr nur teilnehmen, wenn Vorsorge getroffen ist, dass er andere nicht gefährdet."

Wird nachgewiesen, dass ein Verkehrunfall durch fahrlässigen Umgang mit einer eigenen Krankheit verursacht wurde, gibt es ähnlich Konsequenzen wie bei einer Alkoholfahrt ab 1,1 Promille (medizinisch-psychologische Untersuchung, Geldstrafe und Punkte in Flensburg, ggf. Entziehung der Fahrerlaubnis, strafrechtliche und versicherungsrechtliche Folgen). Jeder Autofahrer ist verpflichtet sich im Umgang mit seiner Krankheit eigenverantwortlich und verantwortungsbewusst zu verhalten. Es muss sichergestellt werden, dass er nur dann fährt, wenn er fahrtüchtig ist.

Erlangt die zuständige Fahrerlaubnisbehörde Kenntnis von schweren oder chronischen Krankheiten, muss sie einschreiten. Dazu gehören Herzerkrankungen, Diabetes, Lungen- & Bronchialleiden (z.B. Asthma) und neurologische Erkrankungen wie Epilepsie oder Schlafapnoe. Die Führerscheinstelle ordnet dann eine amts- oder fachärztliche Untersuchung an. Die Ärzte gehen nach den Begutachtungsrichtlinien zur Kraftfahrereignung vor und stellen fest, ob jemand den Führerschein machen oder behalten darf. Manchmal sind bestimmte Auflagen, zum Beispiel regelmäßig Gesundheitschecks, nötig.


Den kompletten Aufsatz finden Sie in der ADAC Motorwelt Heft 10 Oktober 2011

Info-Linklist:
Angeborener Herzfehler - www.emah.de
Diabetes - www.diabetikerbund.de & www.diabetes.de
Epileptiker - www.izepilepsie.de

Montag, 24. Oktober 2011

Rechengrößen der Sozialversicherung 2012

Die Verordnung bedarf noch der Zustimmung des Bundesrats.

Beitragsbemessungsgrenze allgemeine Rentenversicherung:
5.600 Euro (mtl. west) 67.200 Euro (jährl. west) 4.800 Euro (mtl. ost) 57.600 Euro (jährl. ost)

Beitragsbemessungsgrenze knappschaftliche Rentenversicherung:
6.900 Euro (mtl. west) 82.800 Euro (jährl. west) 5.900 Euro (mtl. ost) 70.800 Euro (jährl. ost)

Beitragsbemessungsgrenze Arbeitslosenversicherung:
5.600 Euro (mtl. west) 67.200 Euro (jährl. west) 4.800 Euro (mtl. ost) 57.600 Euro (jährl. ost)

Versicherungspflichtgrenze Kranken- u. Pflegeversicherung:

4.237,50 Euro (mtl.) 50.850 Euro (jährl.)

Beitragsbemessungsgrenze Kranken- u. Pflegeversicherung:
3.825 Euro (mtl.) 45.900 Euro (jährl.)

Bezugsgröße in der Sozialversicherung:
2.625 Euro* (mtl. west) 31.500 Euro* (jährl. west) 2.240 Euro (mtl. ost) 26.880 Euro (jährl. ost)

vorläufiges Durchschnittsentgelt/Jahr in der Rentenversicherung:
32.466 Euro

* In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gilt dieser Wert bundeseinheitlich.

Mittwoch, 28. September 2011

Steuerberater & Statusverfahren im Sozialrecht

Lesen Sie unter Urteil weshalb Steuerberater keine sozialversicherungsrechtliche Statusangelegenheit beraten & vertreten sollen bzw. dürfen.

Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23.02.2011 (AZ: L 8 R 319/10)

Montag, 26. September 2011

Rentenberater Diamantis jetzt auch bei Google+

Folgen Sie den Neuigkeiten rund um das Sozialrecht und auch im weiteren Interessegebiet auch im Google+ Profil von Rentenberater Diamantis.

Mittwoch, 21. September 2011

Alo-Geld: Sperrzeit bei fehlender Krankmeldung?

Gemäß aktuellem Urteil des Sozialgerichtes Stuttgart (AZ: S 16 AL 8129/09) darf die Agentur für Arbeit die Beweislast einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht unbedgründet umkehren und dem / der Versicherten eine Sperrzeit aufbrummen.

Der Arbeitslose muss bei den Ermittlungen der Arbeitsagentur mitwirken. Erst nach Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten trage der Arbeitlose die Beweislast.

Hier klicken für Kurzsachverhalt inkl. Entscheidungsbegründung

Mittwoch, 14. September 2011

Zoom: Renteninformation im Check



Die Landesschau war mit ihrer Sendung Zoom zu Besuch bei den Stuttgarter Rentenberater und Rechtsbeistände der Kanzlei Sommer & Kollegen.

Thematik der Sendung vom 14.09.2011 war die aktuell millionenfach durch die Deutsche Rentenversicherung versandte Renteninformation. Hierzu beschreibt der SWR die Sendung wie folgt:
Wie sagte einst Norbert Blüm, der damalige Arbeitsminister: Die Rente ist sicher - heute wissen wir, die Rente ist sicher... nicht so hoch, wie wir denken. Wie hoch sie wohl sein wird, das erfahren wir gerade alle wieder, denn zur Zeit wird die jährliche Renteninformation verschickt. Und es lohnt sich, die mal genauer anzuschauen, denn viele von ihnen sind fehlerhaft. Aber was steht eigentlich genau drin, in so einer Information, was kann ich damit anfangen, und wie verlässlich ist sie?

Freitag, 2. September 2011

Falsche Rentenberatung bei Rentenversicherung

Laut Urteil des Oberlandesgerichts München (AZ: 1 U 5070/10) haftet die gesetzliche Rentenversicherung für Beratungsfehler ihrer Mitarbeiter und ist zum Schadenersatz verpflichtet.

Amtliche Auskünfte müssen gemäß Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs richtig, vollständig und unmissverständlich sein. Ist dies nicht der Fall, kann Amtspflichtsverletzung geltend gemacht werden.

Zu den amtlichen Auskünften zählen laut Urteil demnach auch Probeberechnungen des Rentenversicherungsträgers.

Mittwoch, 24. August 2011

Witwen & Witwern wurden gesetzliche Rentengelder vorenthalten

Wie die Welt online berichtet, wurde vielen Witwen und Witwern von den Rentenversicherern offenbar zu wenig Geld angewiesen. Wie das Bundesversicherungsamt in seinem Tätigkeitsbericht 2010 feststellte, wurde Verwitweten vielfach der Kindererziehungszuschlag vorenthalten.

WELT ONLINE - lesen Sie den ganzen Artikel Link

Dienstag, 28. Juni 2011

Erhöhung der ZVK-Betriebsrenten zum 1. Juli

Wie in den vergangenen Jahren erhöht die ZVK zum 1. Juli ihre Betriebsrenten um 1 %.

Auf eine gesonderte Mitteilung über die Rentenerhöhung wird aus Kostengründen verzichtet. Bei der Überweisung der Juli-Rente weist die ZVK mit einem Zusatztext im jeweiligen Kontoauszug auf den erhöhten Rentenbetrag hin.

Mittwoch, 8. Juni 2011

Rentenerhöhung: Wird Einkommensteuer fällig?

Der Bund der Steuerzahler informiert seine Mitglieder in der aktuellen Magazinausgabe bzw. auch im Mitgliederbereich im Internet bzgl. der möglichen Problematik zwischen Rentenerhöhung zum 1.07.2011 und der Einkommensteuer.

"Ab 1. Juli 2011 werden Rentner ein wenig mehr Geld erhalten. Bei vielen weicht die Freude über die Rentenerhöhung jedoch schnell der Verunsicherung. Schließlich ist überall zu lesen, eine Rentenerhöhung sei voll steuerpflichtig. Dies ist richtig, dennoch muss nicht jede Rentenerhöhung auch zu einer Steuerzahlung führen. Rentner erhalten ab 1. Juli 2011 0,99 Prozent mehr Rente. Grundlage der Rentenanpassung ist die Lohnentwicklung. Mit der wirtschaftlichen Erholung im vergangenen Jahr sind die Bruttolöhne und -gehälter in Deutschland gestiegen, so dass nun auch die Rentner eine Anpassung ihrer Bezüge erhalten. Dies hat nicht nur Auswirkungen auf das Portemonnaie, sondern auch auf die Steuern.

Existenzminimum bleibt steuerfrei

Geht ein Arbeitnehmer in Rente, wird für ihn ein sogenannter Rentenfreibetrag ermittelt. Dieser Betrag wird zu Beginn der Rente einmal festgeschrieben und gilt dann ein Leben lang. Dies führt dazu, dass ein Teil der Rente stets steuerfrei bleibt. Neu hinzukommende Beträge aus einer Rentenerhöhung zählen hingegen voll zum steuerpflichtigen Einkommen. Je nachdem, wie hoch die persönliche Rente ist und ob die Rentner noch weitere Einkünfte haben, kann für die Rentenerhöhung Steuer anfallen. Dies muss aber nicht sein, denn der Staat garantiert ein steuerfreies Existenzminimum von 8.004 Euro im Jahr. Zudem können eine Reihe von Aufwendungen abgezogen werden, wie zum Beispiel Beiträge zur Krankenversicherung, die Kirchensteuer oder der Werbungskostenpauschbetrag. Nur wenn das zu versteuernde Einkommen unterm Strich den Betrag von 8.004 Euro im Jahr übersteigt, wird Einkommensteuer fällig. IK

Vereinfachtes Beispiel: Helga M. erhält seit dem Jahr 2007 eine Rente von 1.000 Euro monatlich. Ihr persönlicher Rentenfreibetrag wurde mit 5.548 Euro im Jahr errechnet. Ab 1. Juli 2011 erhält Helga M. eine Rentenerhöhung von 0,99 Prozent, also knapp 10 Euro mehr im Monat (rund 60 Euro im Jahr 2011).

Rente Januar bis Juni 2011: 6.000 Euro
Rente Juli bis Dezember 2011: 6.060 Euro
Gesamt 2011: 12.060 Euro
- Rentenfreibetrag: - 5.548 Euro
- Werbungskostenpauschbetrag: - 102 Euro
Steuerpflichtige Einkünfte = 6.410 Euro

Da Helga M. mit ihren Einkünften unter dem Grundfreibetrag von 8.004 Euro liegt, braucht sie – trotz der Rentenerhöhung – keine Steuern zu zahlen."

Freitag, 3. Juni 2011

Mutterschutzzeiten in der ZVK

Zusatzversorgung: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur Nichtberücksichtigung von Mutterschutzzeiten


Das Bundesverfassungsgericht hat die Nichtberücksichtigung von Mutterschutzzeiten in der Zusatzversorgung für verfassungswidrig erklärt (Aktenzeichen 1 BvR 1409/10). Der Beschluss sieht vor, dass die gesetzlichen Mutterschutzfristen bei der Ermittlung der Mindestversicherungszeit (Wartezeit) für einen Leistungsanspruch aus der Zusatzversorgung zu berücksichtigen sind. Eine Anhebung der Betriebsrente war nicht Gegenstand des Verfahrens, so dass ein Anspruch auf eine höhere Betriebsrente daraus nicht abgeleitet werden kann.

Der Beschluss kann nicht unmittelbar von der ZVK umgesetzt werden. Zunächst sind die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes gefordert, eine rechtliche Grundlage für die Anrechnung der Mutterschutzzeiten auf die Mindestversicherungszeit (Wartezeit) in der Zusatzversorgung zu schaffen. Dies wird im Rahmen der zurzeit laufenden Tarifvertragsverhandlungen zum Zusatzversorgungsrecht erwartet. Sobald sich die Tarifvertragsparteien auf eine Neuregelung verständigt haben, wird die ZVK diese entsprechend umsetzen.


Dienstag, 31. Mai 2011

Sommer & Kollegen jetzt auch auf Facebook

Die Renten- und Rechtsberatungskanzlei Sommer & Kollegen ist jetzt auf Facebook zu finden. Besuchen Sie folgenden Link:

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Dienstag, 19. April 2011

Berufskrankheit Sehnenscheidenentzündung?

Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen steht einer Finanzbeamtin, die durchweg am Computer arbeitet, die Anerkennung ihrer Sehnenscheidenentzündung als Berufskrankheit zu.

Der Sachverhalt
Die Beamtin berief sich vor Gericht darauf, dass die intensive Arbeit am Computer mit Maus und Tastatur Ursache ihrer mittlerweile chronischen Sehnenscheidenentzündung sei. Für das beklagte Land ließ sich dagegen nicht feststellen, dass Bedienstete, die im Wesentlichen am Computer arbeiten, dem besonderen Risiko einer Sehnenscheidenentzündung unterliegen.

Die Entscheidung
Das Gericht hatte zur Klärung des Verfahrens ein arbeitsmedizinisches Gutachten eines Universitätsprofessors eingeholt. Der Gutachter erkannte auf eine Verbindung zwischen der Tätigkeit der Beamtin am Computer und ihrer Erkrankung. Die Klägerin hat aufgrund der Anerkennung ihrer Krankheit als Berufskrankheit Anspruch auf sogenannte Unfallfürsorgeleistungen. Diese können im Einzelfall ein höheres Ruhegehalt, besondere Kosten der Heilbehandlung oder die Erstattung von Sachschäden umfassen.

Gegen das Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu entscheiden hätte.

Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 14. April 2011 - 1 K 1203/09


Quelle / Link: http://www.rechtsindex.de

Donnerstag, 14. April 2011

Das kleine Renten-ABC (D bis )

Durchschnittsentgelt

Damit ist das mittlere Bruttoarbeitsentgelt aller Versicherten gemeint, welches jährlich neu festgesetzt wird. Es bildet die Grundlage für die Ermittlung und Errechnung von Entgeltpunkten. Wessen Jahresentgelt genau der Höhe des Durchschnittentgeltes entspricht, der erzielt 1 Entgeltpunkt (Durschnittsverdiener).

Einkommensanrechnung

Unter Einkommensanrechnung versteht man die Berücksichtigung anderer Einkünfte bei der Rente, welche die Rente ggf. um einen Teil oder komplett auf Null mindern. Einkommensanrechnung gibt es bei Hinterbliebenenrenten und Erziehungsrenten, wenn der Freibetrag überschritten wird.

Auch bei vorgezogenen Altersrente oder Renten wegen Erwerbsminderung werden Einkünfte im Sinne des Hinzuverdienstes angerechnet.

Entgeltersatzleistungen

Hierzu gehören Kranken-, Verletzten-, Versorgungskranken-, Übergangs- und Arbeitslosengeld. Derart Zeiten gelten rentenrechtlich in aller Regel zu den Pflichtbeitragszeiten.

Entgeltpunkte

Entgeltpunkte orientieren sich am jeweiligen Durchschnittsentgelt aller Versicherten eines Kalenderjahres. Wer in einem Kalenderjahr genauso viel verdient hat wie das Durchschnittsentgelt, erhält dafür genau 1,0 Entgeltpunkte.

Die Entgeltpunkte aller Versicherungsjahre werden addiert und in die Rentenformel eingesetzt. Je höher der Verdienst, desto höher die Entgeltpunkte und desto höher die Rente.

Entgeltpunkte gibt es über die Gesamtleistungsbewertung auch für manche beitragsfreie Zeiten. Zuschläge an Entgeltpunkte ergeben sich zudem über beitragsgeminderte Zeiten und geringfügige Beschäftigungen. Ein Versorgungsausgleich oder ein Rentensplitting kann sowohl Zuschläge als auch Abschläge an Entgeltpunkten zur Folge haben.

Ersatzzeiten

Ersatzzeiten sind bestimmte Zeiten vor 1992, wo Versicherte aufgrund außergewöhnliche Umstände an einer Beitragszahlung verhindert waren (z.B. politische Haft in der DDR).

Erstattungsanspruch

Ein Erstattungsanspruch ergibt sich in der Regel, wenn die Rentenversicherung nachträglich und rückwirkend eine Rente bewilligt, in deren Zeitraum ein anderer Sozialleistungsträger (z.B. Krankenversicherung, Agentur für Arbeit) Entgeltersatzleistungen erbracht hat.

Erwerbsminderung

Erwerbsgemindert ist, wer wegen Krankheit oder Behinderung nur eingeschränkt arbeiten kann. Voll erwerbsgemindert sind Personen, die aus gesundheitlichen Gründen nur noch weniger als drei Stunden am Tag unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten können. Bei einem täglichen Restleistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden gilt man als teilweise erwerbsgemindert.

Erwerbsgeminderte Versicherte haben demnach einen Anspruch auf eine volle oder teilweise Erwerbsminderungsrente, sofern die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Dabei kann auch einer teilweise erwerbsgeminderten Person eine Rente wegen voller Erwerbsminderung arbeitsmarktabhängig gezahlt werden.

Erziehungsrente

Stirbt nach einer Scheidung oder nach einem durchgeführten Rentensplitting der frühere Ehe- oder Lebenspartner, und erzieht die Versicherte Person ein Kind, kann eine Erziehungsrente gezahlt werden.

Die Erziehungsrente dient demnach grundsätzlich als Unterhaltsersatzfunktion. Sie wird aus dem eigenen Versicherungskonto gezahlt und unterliegt der Einkommensanrechnung.



...weiterer Inhalt folgt

Freitag, 1. April 2011

Das kleine Renten-ABC (A bis C)

Abschläge

Der Abschlag beträgt für jeden Monat der vorzeitigen Beanspruchung einer Rente 0,3%. Die Abschläge gibt es bei vorgezogenen Altersrenten, bei Renten wegen Erwerbsminderung und bei Erziehungsrenten vor Vollendung des 63. Lebensjahres, und bei Hinterblienenrenten, wenn der Versicherte vor seinem 63. Geburtstag verstirbt.

Bei Altersrenten begrenzt sich der Abschlag auf 18%. Bei den anderen Renten gibt es einen maximalen Rentenabschlag von 10,8%.

Aktueller Rentenwert

Der aktuelle Rentenwert ist Bestandteil der Rentenformel. Er wird grundsätzlich zum 1. Juli jedes Jahres neu festgelegt, und dient hiermit zur Anpassung der Renten an die Lohnentwicklung.

Altersrenten

Altersrenten können Versicherte ab einem bestimmten Lebensalter erhalten, sofern die sonstigen Voraussetzungen erfüllt werden. Z.B. die Regelaltersgrenze wird für nach 1946 geborene Versicherte ab 2012 schrittweise auf das 67. Lebensjahr angehoben.

Neben der Regelaltersrente gibt es die Altersrente für langjährig Versicherte, für schwerbehinderte Menschen, für Frauen (für Jahrgänge bis 1951), wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit (für Jahrgänge bis 1951, und für besonders langjährig Versicherte.

Anrechnungszeiten

Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen, die aber trotzdem bei der Berechnung der Rente berücksichtigt werden können. Darunter zählen neben Ausbildungszeiten, Zeiten der Krankheit, Schwangerschaft oder Arbeitslosigkeit.

Für nichtanrechenbare Ausbildungszeiten können Versicherte bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres freiwillige Beiträge nachzahlen.

Antrag

Alle Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung müssen beantragt werden. Eine Leistungsgewährung von Amts wegen gibt es grundsätzlich nicht.

Arbeitsunfähigkeit

Wenn die Arbeitsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen auf absehbare Zeit eingeschränkt ist. Eine Arbeitsunfähigkeit ist nicht zu verwechseln mit einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bzw. nicht automatisch auch eine Erwerbsminderung.

Aufstockungsbetrag

Mit dem Aufstockungsbetrag wird im Wege einer versicherungsfreien geringfügigen Beschäftigung auf die Versicherungsfreiheit verzichtet.

Beitragsbemessungsgrenze

Die Beitragsbemessungsgrenze stellt eine Deckelung des Arbeitsentgeltes bzw. Arbeitseinkommens auf einen Höchstbetrag dar. Für darüber hinausgehendes Einkommen muss kein Beitrag gezahlt werden.

Beitragserstattung

Eine Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung kommt grundsätzlich nur dann in Frage, wenn die fünfjährige Mindestwartezeit nicht erfüllt ist, und daher keine Rente gezahlt werden kann (Beachte: Auffüllen durch freiwillige Beiträge ggf. möglich), oder bei zu Unrecht gezahlten Beiträgen, wenn irrtümlicherweise Versicherungspflicht angenommen wurde.

Beitragsfreie Zeiten

Beitragsfreie Zeiten sind Anrechnungszeiten, Ersatzzeiten und die Zurechnungszeit. Es sind zwar keine Beiträge für derart Zeiten geflossen, sie werden dennoch bei der Berechnung der Rente ggf. mit rentenerhöhender Wirkung berücksichtigt.

Beitragsgeminderte Zeiten

Als beitragsgeminderte Zeit bezeichnet man einen Kalendermonat, welcher zugleich zum Teil mit einer Beitragszeit als auch mit einer beitragsfreien Zeit belegt ist (z.B. Ausbildungszeiten). Eine beitragsgeminderte Zeit ist somit eine versicherungszeit mit doppelter Belegung, und wirkt sich nicht im Wortsinne zwangsläufig mindernd aus.

Beitragszeiten

Zu den Beitragszeiten gehören direkt oder indirekt gezahlte aber auch fiktiv unterstelle Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge.

Berücksichtigungszeiten

Berücksichtigungszeiten selbst sind wertfreie Zeiten. Sie können sich aber hinsichtlich Erfüllung der Wartezeiten, bei der Gesamtleistungsbewertung und bei einer Ermittlung von Mindestentgeltpunkten überaus positiv auswirken.

Berücksichtigungszeiten werden anerkannt bei einer nicht erwerbsmäßigen Pflege eines Pflegebedürftigen in der Zeit zwischen dem 1.01.1992 und dem 31.03.1995, oder für Kindererziehungszeiten bis zum 10ten Geburtstag des Kindes.

Berufsunfähigkeit

Ist man nicht mehr in der Lage seinen bisherigen Beruf oder eine andere zumutbare Tätigkeit wegen Krankheit oder Behinderung sechs Stunden und mehr täglich auszuüben, so ist man berufsunfähig.

Seit wegen 1.01.2001 wird anstelle einer Rente wegen Berufsunfähigkeit eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gezahlt, jedoch nur für Versicherte die vor dem 2.01.1961 geboren sind, sofern sie berufsunfähig werden und eine andere Tätigkeit aufgrund des Restleistungsvermögens, der Ausbildung und des bisherigen beruflichen Werdegangs nicht zugemutet werden kann.

Bescheid

Ein Bescheid ist ein schriftlicher Verwaltungsakt einer Behörde (z.B. Rentenbescheid). Da es sich hierbei um eine rechtserhebliche Entscheidung handelt können Versicherte hiergegen Widerspruch einlegen.

Bezugsgröße

Die Bezugsgröße ist ein Berechnungselement und entspricht einem bestimmten Betrag in Euro. Sie wird zur Berechnung unterschiedlicher Beträge innerhalb des Rentenrechts benötigt (z.B. zur Ermittlung der Hinzuverdienstgrenzen).

Bruttorente

Der Betrag der Rente vor Abzug möglicher Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ist die Bruttorente.

Clearingstelle

Die Clearingstelle ist eine spezielle Sachbearbeitungsabteilung, welche zentral für alle Sozialversicherungsträger darüber entscheidet, ob jemand als abhängig Beschäftigter oder selbständig Tätiger zu beurteilen ist.

Donnerstag, 31. März 2011

Das kleine Renten-ABC


Coach, Trainer oder Unternehmensberater? Auswirkung in der gesetzlichen Rentenversicherung

Die Deutsche Rentenversicherung unterstellt in Einzelfällen, ich zitiere aus einem meiner aktuell anhängigen Fälle, dass ein Coach / Trainer i.d.R. Wissen vermittelt, ähnlich wie bei einem typischen Lehrer.

"Der in diesem Zusammenhang häufig verwendete Begriff "Coaching" ist sprachlich geprägt durch seine ursprüngliche Verwendung im Sport, wird jedoch als neudeutscher und derzeit modischer Begriff für zahlreiche verschiedene Betreuungs- und Beratungsprozesse verwendet.

Nach einer Definition ist Coaching die individuelle Beratung von einzelnen Personen oder Gruppen in auf die Arbeitswelt bezogenen, fachlich-sachlichen und / oder psychologisch-soziodynamischen Fragen beziehungsweise Problemen. Nach einer anderen Umschreibung des Begriffs handelt es sich um eine Kombination aus individueller Beratung, persönlichem Feedback und praxisorientiertem Training bzw. um einen personenzentrierten Beratungs- und Betreuungsprozess, der unterschiedliche Bedarfsgrundlagen des Coachingnehmers umfassen kann, zeitlich begrenzt ist und als "Hilfe zur Selbsthilfe" zu verstehen ist."

Laut der Deutschen Rentenversicherung entsteht für solche Personengruppen eine Rentenversicherungspflicht gem. § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI.

Ob die tatsächliche Tätigkeit eigentlich jene eines freiberuflichen Unternehmensberaters umfasst, welcher in der gesetzlichen Rentenversicherung keiner Vorschrift unterliegt wonach er rentenversicherungspflichtig wäre, ist für die Rentenversicherung in erster Linie offenbar nicht von Relevanz.

Weiteres bzw. ähnliches zu diesem Thema finden Sie auch unter:
Selbständig und dennoch rentenversicherungspflichtig?
Selbständige Lehrer und Erzieher in der gesetzlichen Rentenversicherung 

 Info-Telefon Deutschland (0711) 652 262 15

Dienstag, 22. März 2011

Wie berechnet sich meine Rente?

Die Berechnung der gesetzlichen Rente ist äußerst kompliziert. Innerhalb der Berechnung ist sowohl der persönliche als auch der berufliche Lebenslauf zu berücksichtigen. Dabei steht die Einzelleistung des Versicherten im solidarischen System im Zentrum.

Nachfolgend möchte ich Sie ein wenig über das Grundsätzliche informieren, bitte Sie jedoch zugleich zu beachten, dass auch eine Vielzahl von Sondervorschriften greifen, welche sich in diesem Rahmen hinsichtlich deren Auswirkung auf die zu erwartende Rente leider kaum schildern lassen.

Die gesetzliche Rente ermittelt sich beitragsbezogen. D.h., wer längere Zeit oder höhere Beiträge einzahlt, der erhält in der Regel auch eine höhere Rente. Die Rente ist dynamisch, und wird je nach Wirtschaftskraft in der Regel zum 1.07. eines Jahres angepasst (Rentenanpassung 2011 um 1%).


Die monatliche Rente wird nach folgender Formel ermittelt:

Entgeltpunkte x Zugangsfaktor x aktueller Rentenwert x Rentenartfaktor


ENTGELTPUNKTE:

Die Entgeltpunkte errechnen sich aus dem Bruttoverdienst bzw. dem beitragspflichtigen Entgelt. Sie sind entscheidend für die individuelle Höhe der Rente. Dabei wird der jährliche Bruttoverdienst mit dem jeweiligen Durchschnittsentgelt aller versicherungspflichtigen Arbeitsnehmer ins Verhältnis gesetzt. Diesen ermittelten Wert bezeichnet man als Entgeltpunkt.

Das Durschnittsentgelt für das Jahr 2011 beträgt 30.268 Euro. Wenn Sie im Jahr 2011 z.B. 36.000 Euro brutto verdienen (3.000 Euro brutto monatlich), so erzielen sie für dieses Jahr 1,1894 Entgeltpunkte (= 36.000,- € dividiert mit 30.268,- €).


ZUGANGSFAKTOR:

Der Zugangsfaktor regelt die Zu- aber im Wesentlichen eher die Abschläge bei der Rentenberechnung. Sind keine Zu- oder Abschläge zu berücksichtigen, so beträgt der Zugangsfaktor 1,0.

Abschläge fallen an, wenn z.B. eine Rente vorzeitig, vor Vollendung des 65. Lebensjahres bzw. respektive vor Vollendung des 67. Lebensjahres, in Anspruch genommen wird.


AKTUELLER RENTENWERT:

Der aktuelle Rentenwert ist der geldwerte Betrag eines Entgeltpunktes. Zur Zeit beträgt der aktuelle Rentenwert 27,20 Euro; und wird zum 1.07.2011 auf 27,47 Euro angehoben.

Unter Beachtung unseres obigen Beispiels kann somit erläutert werden, dass jemand, der im Jahr 2011 36.000 Euro verdient und dabei 1,1894 Entgeltpunkte erzielt hat, einen geldwerten Rentenbetrag in Höhe von 32,35 Euro vor dem 1.07.2011 bzw. 32,67 Euro nach dem 1.07.2011 erworben hat.

Die erzielten Entgeltpunkte werden demnach aufgrund der regelmäßigen Anpassung des aktuellen Rentenwerts im geldwerten Bereich dynamisiert.


RENTENARTFAKTOR:

Dieser Faktor bestimmt die Höhe einer Rente je nach deren Art.

Bei Renten wegen Alters, voller Erwerbsminderung oder auch z.B. Erziehungsrenten beträgt dieser Faktor immer 1,0.

Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung hat einen Rentenartfaktor von 0,5. Eine kleine Witwen oder Witwerrente nach dem Sterbevierteljahr hat einen Faktor von 0,25, die große Witwen oder Witwerrente hingegen einen Faktor von 0,55.

Halbwaisen bekommen einen Faktor von 0,1, Vollwaisen von 0,2.

Montag, 21. März 2011

Kliniken für Psychiatrie / psychische Erkrankungen

Liebe Blog-Leser,

anbei möchte ich Ihnen eine Liste von Kliniken bzgl. psychischer Erkrankungen zur Verfügung stellen, von denen bestehende Mandanten persönlich berichtet haben. Diese Liste ist nicht alphabetisch, nummerisch oder nach Wertigkeit sortiert, und wird ggf. entsprechend aktualisiert:

  • Panorama Fachkliniken Scheidegg im Allgäu, Psychosomatische Medizin & Psychotherapie, Kurstr. 16-22 in 88175 Scheidegg.
  • Rottenmünster (Vinzenz von Paul Hospital), Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, Schwenninger Str. 55 in 78628 Rottweil.
  • Krankenhaus Bietigheim, Klinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Riedstr. 12 in 74321 Bietigheim-Bissingen.
  • Bürgerhospital (Klinikum Stuttgart), Zentrum für Seelische Gesundheit und Psychosomatische Medizin, Tunzhoferstr. 15-16 in 70191 Stuttgart.
  • Klinik Dr. Römer, Akutklinik für Psychosomatik und Psychotherapie, Fachklinik für psychiatrische & psychosomatische Rehabilitation, Altburger Weg 2 in 75365 Calw-Hirsau.
  • Zentrum für Psychiatrie Winnenden (Klinikum Schloß Winnenden), Psychiatrie, Psychotherapie & Psychosomatik, Schloßstr. 50 in 71364 Winnenden.
  • Fachklinik Hochsauerland, Therapie und Rehabilitationszentrum für psychosomatische Erkrankungen, Zu den drei Buchen 2 in 57392 Schmallenberg - Bad Fredeburg.
  • Klinikum Ludwigsburg, Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie & Psychosomatische Medizin, Tagesklinik Königsallee, Posilipostr. 4 in 71640 Ludwigsburg.
  • Furtbachkrankenhaus, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, Furtbachstr. 6 in 70178 Stuttgart.
  • Achertal-Klinik Ottenhöfen, Fachkrankenhaus für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, Markgraf-Bernhard-Str. 2 in 77883 Ottenhöfen.

Freitag, 18. März 2011

2011 steigen die gesetzlichen Renten um 1%

Nach den nun vorliegenden Daten des Statistischen Bundesamtes und der Deutschen Rentenversicherung Bund steht die Rentenanpassung zum 1. Juli 2011 fest.

Bundesarbeitsministerin Ursula von der Leyen: "Ich freue mich, dass trotz des Ausgleichs für die Rentengarantie bereits in diesem Sommer ein spürbares Plus für die Rentnerinnen und Rentner möglich ist. Es war gut, dass die Rentengarantie im vergangenen Jahr ein rechnerisch gebotenes Absenken der Rente verhindert hat."

Einzelheiten und Hintergrund:

Grundlage der Rentenanpassung ist die Lohnentwicklung... Die für die Rentenanpassung relevante Lohnsteigerung im Jahr 2010 beträgt 3,10 Prozent in den alten Ländern und 2,55 Prozent in den neuen Ländern...

Der Nachhaltigkeitsfaktor wirkt in diesem Jahr mit 0,46 Prozent anpassungsdämpfend. Auch der sogenannte Riester-Faktor geht in die Rentenanpassung ein. Er wirkt sich in diesem Jahr - wegen der nächsten Stufe der "Riester-Treppe" und bei unverändertem Beitragssatz in 2010 - mit 0,64 Prozent dämpfend auf die Rentenanpassung aus.

Aus diesen Daten ergäbe sich rechnerisch eine Rentenanpassung von 1,99 Prozent in den alten Ländern und 1,41 Prozent in den neuen Ländern. Beginnend mit der diesjährigen Rentenanpassung wird jedoch der Ausgleichsbedarf abgebaut, der durch Anwendung der Schutzklausel in den vergangenen Jahren entstanden ist. Eine Rentensteigerung darf durch die Wirkung von Nachhaltigkeits- und Riester-Faktor zwar gedämpft werden. Eine positive Rentenanpassung darf sich dadurch jedoch nicht ins Negative kehren. Diese nicht realisierten Wirkungen müssen im Sinne der Generationengerechtigkeit ebenso nachgeholt werden wie die aufgrund der Rentengarantie im letzten Jahr nicht vorgenommene Rentenminderung.

Dieser Ausgleichsbedarf beträgt in den alten Ländern 3,81 Prozent, in den neuen Ländern 1,83 Prozent. Um ihn abzubauen, werden in den kommenden Jahren die jeweils rein rechnerisch möglichen positiven Rentenanpassungen halbiert.

Zum 1. Juli 2011 steigt der aktuelle Rentenwert in den alten Ländern von gegenwärtig 27,20 Euro um 0,99 Prozent auf 27,47 Euro... Aufgrund einer besonderen Schutzklausel Ost dürfen die Renten in den neuen Ländern nicht weniger stark steigen als in den alten Ländern. Sie steigen mindestens um den selben Prozentsatz wie in den alten Ländern. Der aktuelle Rentenwert (Ost) steigt entsprechend von gegenwärtig 24,13 Euro auf 24,37 Euro.

Lesen Sie den ganzen Artikel auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Mittwoch, 16. März 2011

Spendenaktion für die Menschen in Japan

Liebe Leser,

Danke dass ihr euch die Zeit nehmt, auf meine Aktionsseite zu gehen. Spendet hier direkt, schnell und sicher für meine Spendenaktion. Ich freue mich über jeden Euro, alle Gelder gehen direkt an die gute Sache.

Ich bedanke mich jetzt schon für eure Unterstützung!


Herzliche Grüße,
Rentenberater Diamantis

Sonntag, 13. März 2011

Rente wegen Erwerbsminderung - Problem bei Weitergewährung

Ein Fall aus der Praxis:

Mit Bescheid vom 8.07.2008 wurde meinem Mandanten auf Antrag vom 26.11.2007 eine bis 30.11.2010 befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung gewährt.

Vor Ablauf der Befristung beantragte mein Mandant am 19.04.2010 die Weiterzahlung der mit Bescheid vom 8.07.2008 bewilligten vollen Erwerbsminderungsrente. Infolge dieser Antragstellung erhielt mein Mandant unter Bezugnahme auf den Antrag vom 26.11.2007 (!?) einen Bescheid vom 7.10.2010, in dem ihm eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Dauer bewilligt wurde. Die teilweise Erwerbsminderungsrente wird lediglich in Höhe der Hälfte der vollen Erwerbsminderungsrente gezahlt.

Auf Intervention meinerseits erläuterte der Rentenversicherungsträger mit Antwortschreiben vom 15.11.2010, dass im Wege des Antrages vom 19.04.2010 die teilweise Erwerbsminderungsrente ab 12/2010 weitergezahlt wurde.

Dies war jedoch nicht Bestandteil des Antrages auf Weiterzahlung der vollen Erwerbsminderungsrente. Auch der Tenor des Weitergewährungsbescheides vom 7.10.2010 war insofern unverständlich, da hier auf das falsche Antragsdatum verwiesen wurde, und zudem die beantragte volle Erwerbsminderungsrente keine Erwähnung fand.

Weiter führte die Deutsche Rentenversicherung in ihrem Antwortschreiben aus, dass zur Entscheidungsfindung bzgl. der vollen Erwerbsminderungsrente am 4.11.2010, also unmittelbar nach der Intervention, Befundberichte der behandelnden Ärzte angefordert wurden, demnach also ca. erst 6,5 Monate nach der eigentlichen Antragstellung.

Namens und im Auftrag meines Mandanten beantragte ich im anhängigen Widerspruchsverfahren nach Akteneinsicht und entsprechender Widerspruchsbegründung formlos umgehend die Feststellung und erneute Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, ggf. unter Mitbeachtung eines Urteils des Bundessozialgerichts, wonach bei einem teilschichtigen Leistungsvermögen der Arbeitsmarkt dann, wenn kein Arbeitsplatz innegehabt wird, nach einer Frist von einem Jahr als verschlossen gilt.

Auf die Fristen des § 88 SGG und der Möglichkeit einer unmittelbaren Untätigkeitsklage wurde die Behörde hingewiesen.

Mit Bescheid vom 5.04.2011 wurde die Rente wegen voller Erwerbsminderung unbefristet bis zur Vollendung der Regelaltersgrenze weitergewährt. Dem Widerspruch wurde vollumfänglich abgeholfen, so dass die Behörde gem. § 63 SGB X Kosten des Widerspruchsverfahrens erstatten muss.

Donnerstag, 3. März 2011

Kein vorläufiger Bescheid - Rentenantrag und Rentenbeginn

Der Beginn einer Rente aus eigener Versicherung richtet sich bei der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 99 SGB VI an den Kalendermonat, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind.

Zu den Anspruchsvoraussetzungen einer Altersrente aus eigener Versicherung gehört immer die Erreichung einer Altersgrenze und die Erfüllung der entsprechenden Wartezeit nach § 50 SGB VI.

Aus der Praxis ergab sich im Laufe der Jahre, dass ein Rentenantrag formell ca. 3 bis 4 Monate vor Beginn der Rente zu stellen war, um bei Beginn der Rente auch einen entsprechenden Rentenbescheid vom Rentenversicherungsträger erhalten zu haben.

Nun habe ich wiederholt seitens der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg die Nachricht erhalten, dass auf Anweisung der Geschäftsführung vorläufige Rentenbescheide nicht mehr erteilt werden.

Diese Vorgehensweise stellt meines Erachtens bei Rentenanträgen, die noch einen gewissen Kontenklärungsbedarf (z.B. Auslandszeiten, Kindererziehungszeiten, u.a.) aufweisen, oder auch bei noch zu meldenden Entgelten seitens des Arbeitgebers, wenn z.B. eine Hochrechnung der letzten Entgeltmonate wegen Einmalzahlungen nicht erwünscht wird, ein Problem dar.

Ich empfehle daher Rentenanträge (Link zum Antragsvordruck R100) zukünftig nicht wie bislang empfohlen 3 bis 4 Monate vor Rentenbeginn zu stellen, sondern bereits ein wenig früher (ca. 5 bis 6 Monate vor Rentenbeginn).

Zudem kann man beim Rentenversicherungsträger gem. § 42 SGB VI einen Antrag auf Zahlung von Rentenvorschüssen stellen, sofern ein Anspruch auf Geldleistung dem Grunde nach besteht und zur Feststellung der Höhe längere Zeit erforderlich ist.

Gemäß § 88 SGG ist der Rentenversicherungsträger verpflichtet über einen Rentenantrag innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten zu entscheiden. Ist mit Ablauf der Frist ein Verwaltungsakt (Rentenbescheid oder Bescheid über Vorschussleistung) nicht ergangen, besteht die Möglichkeit auf Untätigkeit zu klagen.

Donnerstag, 24. Februar 2011

ZDF - Ärger mit der Betriebsrente

"Immer mehr Menschen sorgen zusätzlich zur gesetzlichen Rentenversicherung anderweitig für das Alter vor. Beliebt ist dabei vor allem die Betriebsrente für Arbeitnehmer, deren Verträge von vielen Arbeitgebern gefördert werden. Doch nicht immer läuft dabei alles glatt, vor allem wenn es um die Anpassung der Auszahlungsbeträge geht.

Arbeitnehmer haben ein Anrecht auf eine betriebliche Altersvorsorge. In welcher Form sie angeboten wird, kann der Arbeitgeber entscheiden. Besonders attraktiv sind jene Modelle, bei denen der Betrieb die Altersvorsorge bezuschusst. Zusätzlich haben Arbeitnehmer ein Recht auf die sogenannte Entgeltumwandlung, mit der sie auf einen Teil des Gehalts zugunsten einer späteren Betriebsrente verzichten.

Ausgebliebene Anpassung

In letzter Zeit zeigte sich, dass es bei der Berechnung der Betriebsrentenhöhe immer wieder zu Problemen kommen kann, etwa indem zahlreiche Unternehmen den im Betriebsrentengesetz vorgesehenen Kaufkrafterhalt der Rente nicht erfüllen. Damit soll eigentlich sichergestellt werden, dass die Unternehmen die Höhe der Betriebsrente an gestiegene Preise und Löhne angleichen, um mögliche Kaufkraftverluste durch die Inflation auszugleichen."

Mittwoch, 23. Februar 2011

Regionaltagung der Rentenberater

Die Regionaltagung der Süddeutschen Rentenberater findet am 12.03.2011 in Stuttgart statt.


Themen:

- Aktuelle Änderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung

Referent: Simone Herfert, DRV Bund, Geschäftsbereich Rechts- und Fachfragen

- Die Aufhebung eines VA nach § 48 SGB X bei nachträglichem Wegfall des Zuschusses zu Krankenversicherung

Referent: Karl Rieker

- Die Begutachtung von Erkrankungen im Fachbereich HNO - Schwerhörigkeit, Tinnitus, Meniére-Krankheit

Referentin : Frau Dr. Sisermann, Ärztin für HNO-Heilkunde, Stuttgart


Montag, 21. Februar 2011

Focus-Online Rentenrechner

"Der Rentenschätzer von Focus-Online kalkuliert die voraussichtliche Rente, berücksichtigt weitere Einkünfte und ermittelt den Betrag, der später für den gewohnten Lebensstandard fehlen wird.

Der Rechner ermittelt die voraussichtliche Rente nach heutiger Kaufkraft. Es liefert lediglich einen Näherungswert, der auf aktuellen Annahmen und Zahlen beruht (Datenstand 2009)."

Eine Rentenberechnung mit dem Focus-Online-Rentenrechner ist selbstverständlich unverbindlich, weil künftige Gesetzesänderungen nicht vorherzusehen sind. Rechtliche Ansprüche können daraus nicht abgeleitet werden.

Hier geht's zum Rentenrechner

Scheidung: Ausgleich bei der Rente

"Beim sogenannten Versorgungsausgleich werden die Renten- und Versorgungsansprüche der Ehezeit zwischen beiden Partnern geteilt. Jeder bekommt die Hälfte. Damit werden Nachteile bei der Rente ausgeglichen, wenn beispielsweise ein Partner während der Ehe nur stundenweise gearbeitet hat, um die Kinder zu erziehen."

Die Deutsche Rentenversicherung erläutern Ihnen in Ihrer Broschüre, welche Versorgungsanwartschaften geteilt werden, wie sich der Ausgleich auf Wartezeit und Rentenhöhe auswirkt und wann nachträglich Änderungen möglich sind.

HIER kann die Broschüre der Deutschen Rentenversicherung direkt bestellt werden. Auch der Download einer PDF.Datei steht zur Verfügung.

Freitag, 18. Februar 2011

VDV Leben wurde Geschäftserlaubnis entzogen

"Die griechische Versicherungsaufsicht Bank of Greece hat der BaFin mitgeteilt, dass sie dem Lebensversicherer VDV Leben International S.A. mit Beschluss vom 5. Januar 2011 die Erlaubnis entzogen hat und dessen Abwicklung in die Wege leitet. Der Entzug der Erlaubnis ist am 10. Januar 2011 rechtskräftig geworden."

Lesen Sie den vollständigen Artikel HIER

Donnerstag, 17. Februar 2011

Aufklärungspflicht des Rentenversicherungsträgers bei Rentenantragstellung

Die gesetzliche Rentenversicherung ist gemäß der allgemeinen Verwaltungsvorschriften des § 16 Absatz 3 SGB I verpflichtet darauf hinzuwirken, dass unverzüglich klare und sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden.

In einem meiner kürzlichen Fälle hat die Deutsche Rentenversicherung einen Altersrentenantrag (Formular R100), welcher über die entsprechende Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung gestellt wurde, mit der Begründung der fehlenden medizinischen Voraussetzungen abgelehnt.

Der Rentenversicherungsträger hat die Versicherte hierbei nicht darüber aufgeklärt, dass alternativ auch anderweitige Rechtsansprüche auf eine vorgezogene Altersrente bestehen, ohne das hierfür medizinische Voraussetzungen zu erfüllen wären.

Nach Widerpruch meinerseits hat die Deutsche Rentenversicherung weiterhin auf die ablehnende Haltung beharrt, da sie der Meinung war, nicht auf andere vorgezogene Altersrenten mit ggf. höherem Rentenabschlag hinweisen zu müssen.

Nach Erteilung des Widerspruchsbescheides durch die Deutsche Rentenversicherung wurde umgehend Klage beim Sozialgericht Stuttgart eingereicht. Zudem wurde parallel erneut ein Überprüfungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung gem. § 44 SGB X zur Beschleunigung des Verfahrens veranlasst, da die Versicherte bzw. meine Mandantin nunmehr seit über 6 Monaten ohne Einkünfte war. Zusätzlich wurden Rentenvorschussleistungen nach § 42 SGB I mitbeantragt.

Ob letztendlich die eingereichte Klage oder der erneute Überprüfungsantrag ausschlaggebend für die Haltungsänderung der Deutschen Rentenversicherung war kann nicht gesagt werden. Fakt ist jedoch, dass meine Mandantin rückwirkend zum 1.07.2010 ihre Altersrente für Frauen inkl. Nachzahlung und Verzinsung gewährt bekommen hat.

Desweiteren hatte ich veranlasst, dass meine Mandantin über das Versorgungsamt Stuttgart die Erhöhung ihres Grades der Behinderung beantragt. Da auch dieser Antrag erfolgreich umgesetzt werden konnte, kam es zu einer erneuten rückwirkenden Rentenkorrektur und einer um monatlich ca. 64 Euro höheren Bruttorente für schwerbehinderte Menschen.

Mittwoch, 16. Februar 2011

Selbständige Lehrer und Erzieher in der gesetzlichen Rentenversicherung

Lehrer, die im Zusammenhang mit Ihrer Tätigkeit keinen Arbeitnehmer beschäftigen, sind rentenversicherungspflichtig. Als Lehrertätigkeit ist hierbei nicht nur das Unterrichten an Schulen, Universitäten oder sonstigen Bildungseinrichtungen zu verstehen. Jedes Übermitteln von Wissen, Können und Fertigkeiten im Einzel- oder Gruppenunterricht ist als Lehrertätigkeit einzustufen.

Auch Unternehmensberater, die oftmals mit der Bezeichnung "Trainer" oder "Coach" firmieren, werden von der gesetzlichen Rentenversicherung bei Verdacht bzgl. ihres sozialversicherungsrechtlichen Status geprüft und ggf. auch in die Versicherungspflicht genommen. Horrende Beitragsnachforderungen sind hierbei selten ungewöhnlich.

Die Versicherungspflicht entfällt laut BSG-Rechtssprechung womöglich auch nicht deswegen, weil der Lehrer für mehrere Auftraggeber tätig ist. Auch z.B. Fitnesslehrer, Tennislehrer, Skilehrer oder Lehrer im Nachhilfeunterricht unterliegen der Versicherungspflicht. Ist die Lehrertätigkeit künstlerisch, z.B. musikalisch oder malerisch, kann auch eine Pflichtversicherung in der Künstlersozialversicherung vorliegen.

Atem-, Sprach- und Stimmlehrer, die therapeutisch tätig sind, unterliegen nicht der Rentenversicherungspflicht gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1 & 2 SGB VI.

Selbständig und dennoch rentenversicherungspflichtig?

Der Gesetzgeber regelt die Rentenversicherungspflicht von selbständig Tätigen im § 2 SGB VI. Der Gesetzeswortlaut sieht wie folgt aus:

Versicherungspflichtig sind selbständig tätige

1. Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, (für weitere Infos zu Nr.1 klicken Sie HIER)

2. Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,

3. Hebammen und Entbindungspfleger,

4. Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen,

5. Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,

6. Hausgewerbetreibende,

7. Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen,

8. Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,

9. Personen, die

a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und

b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft,

10. Personen für die Dauer des Bezugs eines Zuschusses nach § 421l des Dritten Buches.

Nach Satz 1 Nr. 1 bis 9 ist nicht versicherungspflichtig, wer in dieser Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 10 versicherungspflichtig ist. Nach Satz 1 Nr. 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer mit der Tätigkeit, für die ein Zuschuss nach § 421l des Dritten Buches gezahlt wird, die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte erfüllt. Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten

1. auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,

2. nicht Personen, die als geringfügig Beschäftigte nach § 5 Abs. 2 Satz 2 auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben,

3. für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

Dienstag, 15. Februar 2011

Landratsamt Böblingen - Versorgungsamt in Stuttgart

Aufgrund wiederholter telefonischer und Email Anfragen möchte ich hier kurz auf den Inhalt der Homepage des u.a. für Stuttgart zuständigen Versorgungsamtes hinweisen.

Unter folgendem Link finden Sie eine Reihe von Formularen, Antragsvordrucken und Merkblättern. Darunter auch die Erst- und Änderungsanträge nach dem Schwerbehindertenrecht: Formulare, Anträge & Merkblätter

Behindertenrecht für den Landkreis Böblingen und den Stadtkreis Stuttgart sowie Soziales Entschädigungsrecht für Landkreise Böblingen, Esslingen und Rems-Murr-Kreis und den Stadtkreis Stuttgart.

Anschrift

Landratsamt Böblingen
Versorgungsamt in Stuttgart
Fritz-Elsas-Straße 30
70174 Stuttgart
Tel: 0711 / 6673 - 0
Fax: 0711 / 6673 - 7529
E-Mail: versorgungsamt@lrabb.de


Sprechzeiten

Montag - Mittwoch

09.00 Uhr bis 13.30 Uhr

Donnerstag

12.00 Uhr bis 18.00 Uhr

Freitag

09.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Telefonische Erreichbarkeit

08.30 Uhr bis 12.00 Uhr



Montag, 7. Februar 2011

Minijob im Privathaushalt & Rente




Mit einer geringfügigen Beschäftigung in einem Privathaushalt können Ansprüche gegenüber der Rentenversicherung erworben, als auch aufrecht erhalten werden. Auch Arbeitgeber können hieraus Vorteile haben.

Es gelten weitgehend die gleichen Regeln innerhalb der Sozialversicherung wie bei allen anderen geringfügigen Beschäftigungen.

Privathaushalte zahlen statt der üblichen 13% bzw. 15% Beitrag zur Kranken- und Rentenversicherung für diese jeweils nur 5%. Hinzu kommt die Pauschsteuer in Höhe von 2%, wenn auf die Vorlage einer Steuerkarte verzichtet wird. Seit 1.01.2006 werden auch die Beiträge zur Unfallversicherung in Höhe von 1,6% eingezogen.


Aufstockung in der Rentenversicherung


Da der Arbeitgeber für geringfügig entlohnte Beschäftigungen lediglich 5% Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung abführen muss, ist der Aufstockungsanteil des Beschäftigten hierbei größer.

Der Aufstockungsanteil beträgt aktuell 14,9% und liegt damit bei einem Maximalverdienst von 400 Euro bei monatlich max. 59,60 Euro.

Der Beitrag bemisst sich aus mindestens einem Verdienst i.H.v. monatlich 155 Euro, auch wenn der Beschäftigte tatsächlich nur unterhalb dieser Mindestverdienstgrenze entlohnt wird. D.h. der Mindestbeitrag des geringfügig im Privathaushalt Beschäftigten liegt bei 23,10 Euro.


Durch das Haushaltsscheckverfahren braucht der Privathaushalt als Arbeitgeber weder Beiträge berechnen, noch Meldungen erstatten. Dies erledigt die Minijob-Zentrale. Der Minijob-Zentrale muss hierfür nur ein ausgefüllter, und von beiden unterschriebener Haushaltsscheck sowie eine Einzugsermächtigung geschickt werden. Die Anmeldung kann per Post, Fax oder Online erfolgen.


Arbeitgebern, die haushaltsnahme Dienstleistungen im Haushaltsscheckverfahren melden, wird die Einkommenssteuer um 20% der entstandenen Kosten (maximal jedoch 510 Euro pro Kalenderjahr) ermäßigt. Für jeden beschäftigungslosen Monat reduziert sich der Höchstermäßigungsbetrag um ein Zwölftel.

Rente & geringfügige Beschäftigung (Minijob)

Es gibt zwei Arten von geringfügiger Beschäftigung bzw. Minijobs:
  1. eine auf Dauer angelegte geringfügig entlohnte &
  2. eine lohnunabhängige kurzfristige, von Beginn an zeitlich begrenzte Beschäftigung (im Kalenderjahr höchstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage).
Derart Beschäftigungen sind in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich versicherungsfrei, d.h. für Arbeitnehmer beitragsfrei zur gesetzlichen Sozialversicherung. Bei Beitragsfreiheit leitet sich kein eigener Sozialversicherungsschutz und in der Regel auch keine Leistungen ab, auch wenn der Arbeitgeber Sozialabgaben zahlen muss. Bei Berufsausbildung finden die Minijob-Regelungen selbstverständlich keine Anwendung.

Geringfügige Beschäftigungen gibt es auch in Privathaushalten. Für diese Beschäftigungen gelten teilweise spezielle Regelungen. Für weitere Infos klicken Sie bitte HIER!!

Der zuständige Rentenversicherungsträger ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See mit ihrer Funktion auch als Minijob-Zentrale.

Der "Klassiker" unter den Minijobs ist die dauerhafte 400-Euro-Beschäftigung. Mit dieser Thematik bzw. Variante einer geringfügigen Beschäftigung (siehe Pkt. 1) befassen wir uns hier hauptsächlich.

Bei 400-Euro-Jobs müssen, wie oben bereits erwähnt, keine Sozialversicherungsbeiträge seitens des Arbeitnehmers gezahlt werden. Der Arbeitgeber hingegen muss auf den Verdienst noch pauschale Sozialabgaben und Steuern entrichten.

Zur Krankenversicherung zahlt der Arbeitgeber pauschal 13% des Verdienstes, wenn der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, egal ob freiwillig, pflicht- oder familienversichert. Aus diesen Beiträgen entsteht kein eigenes Krankenversicherungsverhältnis.

Zur Rentenversicherung zahlt der Arbeitgeber pauschal 15% des Verdienstes. Diese Pauschale ist auch für sonstig versicherungsfreie Personenkreise, wie z.B. bei Altersrentnern, Pensionären oder Mitgliedern einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zu entrichten. Wenn aufgrund mehrerer zusammenzurechnender 400-Euro-Jobs Versicherungspflicht besteht, sind Pflichtbeiträge zu allen Sozialversicherungszweigen fällig. Diese Beiträge sind anteilig zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufzubringen.

Der Höchstbetrag von 400 Euro kann mit einer oder aus mehreren geringfügig entlohnten Beschäftigungen erzielt werden. Auch neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung besteht die Möglichkeit einen 400-Euro-Job versicherungsfrei auszuüben. Jeder weitere Minijob wird mit der Hauptbeschäftigung zusammenaddiert, und wird mit Ausnahme der Arbeitslosenversicherung zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung pflichtig.

Ob die Verdienstgrenze von 400 Euro eingehalten oder überschritten wird, hängt vom Jahresverdienst ab (max. 4.800,- €). Beim Verdienst in Höhe der maximalen Verdienstgrenze von 400 Euro können sich Einmalzahlungen wie z.B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld demnach auf die Versicherungsfreiheit schädlich auswirken. Zu beachten wäre zudem, dass Minijobs unter obig genannten Pkt. 1 & 2 nebeneinander versicherungsfrei bestehen können.

Steuerfreie Aufwandsentschädigungen (z.B. die Übungsleiterpauschale von monatlich 175,- € oder Ehrenamtspauschale von monatlich 41,67 €) zählen nicht zum regelmäßigen Verdienst.

400-Euro-Jobs sind grundsätzlich steuerpflichtig. Die Lohnsteuer kann pauschal oder nach Steuerkarte erhoben werden. Die pauschale Lohnsteuer ist mit einem Pauschsteuersatz von 2% hierbei besonders günstig. Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitgeber für diese Beschäftigung Rentenversicherungsbeiträge zahlt.


AUFSTOCKUNG zur Rentenversicherung

Durch "Aufstockung" lassen sich vollwertige Leistungsansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung sichern bzw. ableiten. Daher kann sich die Aufbringung eines geringen Eigenanteils durchaus lohnen.

Durch die reduzierten Rentenversicherungsbeiträge des Arbeitsgebers werden dem Versicherten in dessen Rentenversicherungskonto Wartezeitmonate berücksichtigt. Bei Versicherungsfreiheit werden die Beschäftigungsmonate einer geringfügigen Beschäftigung jedoch nur zu einem Drittel anerkannt. D.h. drei Jahre geringfügige Beschäftigung entsprechen ca. einem Jahr mit vollen Rentenversicherungsbeiträgen.

Auf die Versicherungsfreiheit kann auf Wunsch verzichtet werden. Dem Arbeitgeber muss man sich diesbezüglich schriftlich erklären. Bei mehreren Minijobs nebeneinander, gilt die Erklärung für alle geringfügigen Beschäftigungen. Eine Verzichtserklärung gilt für die gesamte Dauer und kann nicht widerrufen werden.

Bei Verzicht auf die Versicherungsfreiheit muss ein Teil des Beitrags selbst gezahlt werden. Dies ist unter "Aufstockung" zu verstehen. Mit dem Aufstocken erwirbt man mit relativ günstigen Beiträgen vollwertige Pflichtbeitragszeiten. Hierdurch kann unter anderem erwirkt werden:
  • Zusätzliche Versicherungszeiten zur Erfüllung der Wartezeiten, z.B. für vorgezogene Altersrenten.
  • Ansprüche auf Rehabilitationsleistungen.
  • Versicherungsschutz für Renten wegen Erwerbsminderung.
  • Anspruchssicherung für staatlich geförderte private Altersvorsorge (Riester-Rente).

Bei einer jährlichen geringfügigen Beschäftigung mit maximalem Verdienst in Höhe von 400,- Euro und alleiniger Beitragszahlung durch den Arbeitgeber erhöht sich die Monatrente um ca. 3,10 Euro. Bei Mitbezahlung durch Aufstockung erhöht sich der Monatsrentenbetrag um ca. 4,10 Euro. Der Ertrag einer höheren Rente sollte jedoch dabei nachrangig sein. Vorrangig ist die Sicherung obig beschriebener Ansprüche.

Der Eigenanteil beträgt die Differenz zwischen aktuellem Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung (= 19,9%) und dem 15% Pauschbeitrags des Arbeitgebers. D.h. es werden die fehlenden 4,9% durch den Beschäftigten aufgestockt. Bei Maximalverdienst von monatlich 400,- Euro sind das 19,60 Euro Beitrag.

Der Mindestbeitrag des Arbeitgebers und Arbeitnehmers beträgt jedoch auch bei geringerem Verdienst mindestens 30,85 Euro. Der Arbeitgeber zahlt dabei die 15% aus dem tatsächlichen Verdienst, und der Arbeitnehmer hat die Differenz der daraus resultierenden fehlenden Beiträge zu tragen.

Mittwoch, 2. Februar 2011

Vorsicht bei Neufeststellung zeitlich befristeter Erwerbsminderungsrenten

Auf Grund eines Urteils des Bundessozialgerichts sind zeitlich befristete Erwerbsminderungsrenten bei Weitergewährung mit einem Rentenbeginn bis spätestens April 2007 neu zu berechnen.

Nach jahrelangen Prozessen haben sich die Deutschen Rentenversicherungen hierzu durchgerungen, wohl auch weil der Gesetzgeber die Rechtsunsicherheit mit einer Neuformulierung des Gesetzestextes korrigierte.

In vielen dieser Neuberechnungsfällen kann es dabei wegen der verlängerten Zurechnungszeiten zu nicht unwesentlich monatlich höheren Renten kommen. Auch Nachzahlungsbeträge im vierstelligen Bereich sind dabei nicht ungewöhnlich. Zu einer Reduzierung der Rente kann es aufgrund Besitzschutzregelungen jedoch nicht kommen.

Nun ergab sich aus der Praxis ein erneutes Problem, welches hauptsächlich bei einem regionalen Rentenversicherungsträger entdeckt wurde. Hierbei wurden die neuermittelten Entgeltpunkte insgesamt mit einem bis dahin nicht zu berücksichtigenden Rentenabschlag versehen. Diese Praxis ist jedoch rechtlich nicht korrekt, da Entgeltpunkte, welche bereits Grundlage einer Rentenermittlung waren, dem obig genannten Besitzschutz unterliegen.

Richtigerweise müsste der Rentenversicherungsträger den Abschlag nur den neu hinzugewonnenen Entgeltpunkten anhaften.

D.h., speziell Neufeststellungsbescheide der regionalen Rentenversicherungsträger sollten einem Fachmann (z.B. Rentenberater) zur Prüfung dieser Problematik vorgelegt werden. Die Prüfung eines solchen Sachverhalts beansprucht in Normalfall ca. 1/4 Std. und hat demnach Gebühren von etwa 40 € zur Folge.

In meinen beiden letzten Angelegenheiten bzgl. dieser Problematik resultierte nach Beanstandung je eine um monatlich ca. 70,- € bzw. 31,- höhere Nettorente + ein Nachzahlungsbetrag von insgesamt je ca. 5.900,- €. bzw. 3.070,- €.

Montag, 31. Januar 2011

Kontaktübersicht der griechischen Rentenversicherungsträger





Wenn sie aktuell keine Rentenzahlungen erhalten, dann beachten Sie bitte folgenden: Link / Beitrag 


IKA
Idrima Kinonikon Asfaliseon
Agiou Konstantinou 8
10241 ATHEN
GRIECHENLAND

Telefon (0030) 210 67 41 995
Telefax (0030) 210 67 41 377
Internet: www.ika.gr



OGA
Organismos Georgikon Asfaliseon
Tmima H2 EOK
Patission 30
10170 ATHEN
GRIECHENLAND

Telefon (0030) 213 15 19 100
Telefax aktuelle Nummer unbekannt
Internet: www.oga.gr



OAEE
Organismos Asfalisis Elevtheron Epangelmation
Satovriandou 18
10432 ATHEN
GRIECHENLAND

Telefon (0030) 210 52 28 857
Telefax (0030) 210 52 34 469
Internet: www.oaee.gr



GLK
Geniko Logistirio Kratous
47. Nomoparaskevastiki Diefthinsi Kaningos
29101 10 ATHEN
GRIECHENLAND

Telefon (0030) 210 33 04 40
Telefax (0030) 210 33 04 402
Internet: www.mof-glk.gr



NAT
Naftiko Apomachiko Tamio
Ethnikis Antistaseos 1
18531 PIRÄUS
GRIECHENLAND

Telefon (0030) 210 41 49 600
Telefax (0030) 210 41 49 269
Internet: www.nat.gr



Allgemeine Infos gibt es auch über das Ministerium für Arbeit und Soziales oder das Generalsekretariat für Sozialversicherung beim Ministerium (www.ggka.gr).