Mittwoch, 2. Februar 2011

Vorsicht bei Neufeststellung zeitlich befristeter Erwerbsminderungsrenten

Auf Grund eines Urteils des Bundessozialgerichts sind zeitlich befristete Erwerbsminderungsrenten bei Weitergewährung mit einem Rentenbeginn bis spätestens April 2007 neu zu berechnen.

Nach jahrelangen Prozessen haben sich die Deutschen Rentenversicherungen hierzu durchgerungen, wohl auch weil der Gesetzgeber die Rechtsunsicherheit mit einer Neuformulierung des Gesetzestextes korrigierte.

In vielen dieser Neuberechnungsfällen kann es dabei wegen der verlängerten Zurechnungszeiten zu nicht unwesentlich monatlich höheren Renten kommen. Auch Nachzahlungsbeträge im vierstelligen Bereich sind dabei nicht ungewöhnlich. Zu einer Reduzierung der Rente kann es aufgrund Besitzschutzregelungen jedoch nicht kommen.

Nun ergab sich aus der Praxis ein erneutes Problem, welches hauptsächlich bei einem regionalen Rentenversicherungsträger entdeckt wurde. Hierbei wurden die neuermittelten Entgeltpunkte insgesamt mit einem bis dahin nicht zu berücksichtigenden Rentenabschlag versehen. Diese Praxis ist jedoch rechtlich nicht korrekt, da Entgeltpunkte, welche bereits Grundlage einer Rentenermittlung waren, dem obig genannten Besitzschutz unterliegen.

Richtigerweise müsste der Rentenversicherungsträger den Abschlag nur den neu hinzugewonnenen Entgeltpunkten anhaften.

D.h., speziell Neufeststellungsbescheide der regionalen Rentenversicherungsträger sollten einem Fachmann (z.B. Rentenberater) zur Prüfung dieser Problematik vorgelegt werden. Die Prüfung eines solchen Sachverhalts beansprucht in Normalfall ca. 1/4 Std. und hat demnach Gebühren von etwa 40 € zur Folge.

In meinen beiden letzten Angelegenheiten bzgl. dieser Problematik resultierte nach Beanstandung je eine um monatlich ca. 70,- € bzw. 31,- höhere Nettorente + ein Nachzahlungsbetrag von insgesamt je ca. 5.900,- €. bzw. 3.070,- €.

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