Donnerstag, 17. Februar 2011

Aufklärungspflicht des Rentenversicherungsträgers bei Rentenantragstellung

Die gesetzliche Rentenversicherung ist gemäß der allgemeinen Verwaltungsvorschriften des § 16 Absatz 3 SGB I verpflichtet darauf hinzuwirken, dass unverzüglich klare und sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden.

In einem meiner kürzlichen Fälle hat die Deutsche Rentenversicherung einen Altersrentenantrag (Formular R100), welcher über die entsprechende Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung gestellt wurde, mit der Begründung der fehlenden medizinischen Voraussetzungen abgelehnt.

Der Rentenversicherungsträger hat die Versicherte hierbei nicht darüber aufgeklärt, dass alternativ auch anderweitige Rechtsansprüche auf eine vorgezogene Altersrente bestehen, ohne das hierfür medizinische Voraussetzungen zu erfüllen wären.

Nach Widerpruch meinerseits hat die Deutsche Rentenversicherung weiterhin auf die ablehnende Haltung beharrt, da sie der Meinung war, nicht auf andere vorgezogene Altersrenten mit ggf. höherem Rentenabschlag hinweisen zu müssen.

Nach Erteilung des Widerspruchsbescheides durch die Deutsche Rentenversicherung wurde umgehend Klage beim Sozialgericht Stuttgart eingereicht. Zudem wurde parallel erneut ein Überprüfungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung gem. § 44 SGB X zur Beschleunigung des Verfahrens veranlasst, da die Versicherte bzw. meine Mandantin nunmehr seit über 6 Monaten ohne Einkünfte war. Zusätzlich wurden Rentenvorschussleistungen nach § 42 SGB I mitbeantragt.

Ob letztendlich die eingereichte Klage oder der erneute Überprüfungsantrag ausschlaggebend für die Haltungsänderung der Deutschen Rentenversicherung war kann nicht gesagt werden. Fakt ist jedoch, dass meine Mandantin rückwirkend zum 1.07.2010 ihre Altersrente für Frauen inkl. Nachzahlung und Verzinsung gewährt bekommen hat.

Desweiteren hatte ich veranlasst, dass meine Mandantin über das Versorgungsamt Stuttgart die Erhöhung ihres Grades der Behinderung beantragt. Da auch dieser Antrag erfolgreich umgesetzt werden konnte, kam es zu einer erneuten rückwirkenden Rentenkorrektur und einer um monatlich ca. 64 Euro höheren Bruttorente für schwerbehinderte Menschen.

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen