Montag, 7. Februar 2011

Minijob im Privathaushalt & Rente




Mit einer geringfügigen Beschäftigung in einem Privathaushalt können Ansprüche gegenüber der Rentenversicherung erworben, als auch aufrecht erhalten werden. Auch Arbeitgeber können hieraus Vorteile haben.

Es gelten weitgehend die gleichen Regeln innerhalb der Sozialversicherung wie bei allen anderen geringfügigen Beschäftigungen.

Privathaushalte zahlen statt der üblichen 13% bzw. 15% Beitrag zur Kranken- und Rentenversicherung für diese jeweils nur 5%. Hinzu kommt die Pauschsteuer in Höhe von 2%, wenn auf die Vorlage einer Steuerkarte verzichtet wird. Seit 1.01.2006 werden auch die Beiträge zur Unfallversicherung in Höhe von 1,6% eingezogen.


Aufstockung in der Rentenversicherung


Da der Arbeitgeber für geringfügig entlohnte Beschäftigungen lediglich 5% Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung abführen muss, ist der Aufstockungsanteil des Beschäftigten hierbei größer.

Der Aufstockungsanteil beträgt aktuell 14,9% und liegt damit bei einem Maximalverdienst von 400 Euro bei monatlich max. 59,60 Euro.

Der Beitrag bemisst sich aus mindestens einem Verdienst i.H.v. monatlich 155 Euro, auch wenn der Beschäftigte tatsächlich nur unterhalb dieser Mindestverdienstgrenze entlohnt wird. D.h. der Mindestbeitrag des geringfügig im Privathaushalt Beschäftigten liegt bei 23,10 Euro.


Durch das Haushaltsscheckverfahren braucht der Privathaushalt als Arbeitgeber weder Beiträge berechnen, noch Meldungen erstatten. Dies erledigt die Minijob-Zentrale. Der Minijob-Zentrale muss hierfür nur ein ausgefüllter, und von beiden unterschriebener Haushaltsscheck sowie eine Einzugsermächtigung geschickt werden. Die Anmeldung kann per Post, Fax oder Online erfolgen.


Arbeitgebern, die haushaltsnahme Dienstleistungen im Haushaltsscheckverfahren melden, wird die Einkommenssteuer um 20% der entstandenen Kosten (maximal jedoch 510 Euro pro Kalenderjahr) ermäßigt. Für jeden beschäftigungslosen Monat reduziert sich der Höchstermäßigungsbetrag um ein Zwölftel.

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