Montag, 5. März 2018

Sozialversicherungsträger verlangen hohe Nachzahlungen für mitarbeitende Gesellschafter

Pressemitteilung Bundesverband der Rentenberater e.V., 28.02.2018

Sozialversicherungsträger verlangen hohe Nachzahlungen für mitarbeitende Gesellschafter – Unternehmen droht u.U. die Insolvenz

Weil der Status mitarbeitender Gesellschafter neu eingestuft wird, drohen fünf- bis sechsstellige Beitragszahlungen.

Viele Jahrzehnte lang wurden mitarbeitende Gesellschafter – zum Beispiel in Familienunternehmen – als selbstständig Tätige angesehen und haben sich entsprechend privat abgesichert.

Bei Betriebsprüfungen der Sozialversicherungsträger wird in den letzten Jahren verstärkt die Auffassung umgesetzt, dass mitarbeitende Gesellschafter unter Umständen sozialversicherungspflichtig sind. Für diese Mitarbeiter werden nun hohe Beiträge verlangt - auch rückwirkend!

Das kann vor allem für mittelständische Unternehmen, die als GmbH oder als GmbH & Co KG geführt werden, das finanzielle Aus bedeuten. Denn: Je nachdem um welchen Zeitraum und um wie viele Gesellschafter es sich handelt, können so bei einem mittelständischen Unternehmen Forderungen von bis zu 250.000 € auflaufen - oft noch zuzüglich Säumniszuschlägen.

„Auch wenn die Forderungen rechtlich nicht zu beanstanden sind, dürfen sie nicht zu unzumutbaren Härten führen.“, sagt Anke Voss, die Präsidentin des Bundesverbandes der Rentenberater e.V. „Wir halten vor allem die nachträgliche Beitragsforderung für bedenklich. Wenn es durch unangemessen hohe Forderungen zu Firmeninsolvenzen kommt, sind Arbeitnehmer von Arbeitslosigkeit bedroht. Damit ist nun wirklich niemandem gedient.“ In der Praxis wurde die selbständige Tätigkeit bei Betriebsprüfungen selten geprüft. Da für die Unternehmen also vermeintlich keine Sozialversicherungspflicht vorlag, wurden hierfür auch keine Rücklagen gebildet. 

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Freitag, 9. Februar 2018

Freiwillige Beiträge, höhere Rente.

Pressemitteilung Bundesverband der Rentenberater e.V.

Wer jetzt Beiträge für 2017 nachzahlt, könnte früher und abschlagsfrei in Rente gehen oder sich eine höhere Rente sichern.

Beiträge einzuzahlen kann sich vor allem lohnen, wenn dadurch überhaupt erst ein Rentenanspruch geschaffen wird.


Um überhaupt eine Altersrente zu erhalten, benötigt man mindestens fünf Beitragsjahre auf dem Rentenkonto. Diese Zeit können Versicherte auch erreichen, indem sie freiwillige Beiträge zahlen. Wer schon eine vorgezogene Altersrente bezieht, kann durch freiwillige Zahlungen die Höhe der späteren Rente beeinflussen.

Wichtig ist: Stichtag ist normalerweise der 31. März 2018! In diesem Jahr verlängert sich die Frist wegen der Osterfeiertage bis zum 3. April 2018.

Beiträge können bis dahin für das komplette Jahr 2017 eingezahlt werden, das Geld muss allerdings spätestens am 3. April 2018 bei der Deutschen  Rentenversicherung gutgeschrieben sein. Die Höhe der Einzahlungen ist frei wählbar: Der monatliche Mindestbeitrag liegt für 2017 bei 84,15 Euro, der Höchstbeitrag für 2017 bei 1.187,45 Euro.  


Beispiel „Mütterrente“

„Pro Kind werden einem Elternteil 3 Beitragsjahre gutgeschrieben - 2 Jahre für vor 1992 geborene Kinder. Um eine Altersrente zu erhalten, benötigt man mindestens fünf Jahre mit Beitragszeiten. Wer außer Erziehungszeiten nur wenige oder keine Beitragszeiten nachweisen kann, könnte sich also durch die Zahlung freiwilliger Beiträge einen Rentenanspruch sichern.


Beispiel „Rente mit 63“ (Altersrente für besonders langjährig Versicherte)

Wer von der neuen Regelung zur sogenannten Rente mit 63 profitieren möchte, sollte prüfen lassen, ob bzw. wann durch die Zahlung freiwilliger Beiträge die Wartezeit  erfüllt wäre. Zur Wartezeit von 45 Jahren zählen unter bestimmten Voraussetzungen auch freiwillige Beiträge. Allerdings ist eine Reihe von Bedingungen zu erfüllen. Deswegen sollten sich Betroffene unbedingt vorher von einem unabhängigen Rentenberater beraten lassen.


Höhere Rente, auch wenn schon Rente gezahlt wird!

Durch die Bestimmungen bei der Flexi-Rente können alle, die schon eine Rente beziehen, bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze freiwillige Beträge einzahlen. So können Abschläge ausgeglichen und damit die Rente erhöht werden.Das gilt aber eigentlich nur für vorgezogene Altersrenten, also bis zur Regelaltersgrenze. „Aber selbst wenn man das reguläre Rentenalter erreicht hat, kann man die Vorteile der freiwilligen Zahlungen nutzen.“, sagt Anke Voss, die Präsidentin des Bundesverbandes der Rentenberater e.V. „Dann beantragen wir nur eine Teilrente – das könnten auch 99 % sein – und freiwillige Zahlungen sind möglich. Das wissen aber die wenigsten.“, erklärt Voss. „Fürs Alter besser vorzusorgen, ist mit der gesetzlichen Rente möglich. Nun sollte es konsequenterweise solche Möglichkeiten auch für Beschäftige geben.“


Ausgleichzahlungen ab dem 50. Lebensjahr!

Um Rentenabschläge auszugleichen und so später eine höhere Rente zu erzielen, sind  zusätzliche Einmalzahlungen ab dem 50. Lebensjahr möglich - und nicht wie früher ab dem 55.
 

„Das ist durchaus eine brauchbare Alternative zu anderen Vorsorgeprodukten.“, betont Anke Voss. „Da sich die Rente dadurch konkret dauerhaft erhöht, lohnt sich das oft wirklich.“ Solche Einzahlungen können in voller Höhe geleistet werden. Es kann aber, z.B. aus steuerlichen Gründen, sinnvoll sein, sie auf mehrere Jahre zu verteilen. „Das sollten sich Versicherte vorher genau überlegen und durchrechnen lassen. Auch hier ist es wichtig, einen Rentenberater aufzusuchen.“
 

Wenn sich Versicherte dann später doch dazu entscheiden, die Rente ohne Abschläge oder mit geringeren Abschlägen in Anspruch zu nehmen, gehen die gezahlten Beiträge nicht verloren, sondern erhöhen die spätere Rente.

Beratung dringend empfohlen!

Um sicherzustellen, dass die freiwilligen Zahlungen auch tatsächlich ihren Zweck erfüllen, nämlich einen Rentenanspruch zu erwerben oder die spätere Rente zuerhöhen, sollten sich Versicherte unbedingt beraten lassen.

Dienstag, 16. Januar 2018

Ergebnisse der Sondierungsgespräche zum Thema Rente

„Wirksamer Schutz vor Altersarmut fängt nicht am Ende an!“
„Es ist ein Anfang, aber für mich nicht der große Wurf.“, kommentiert Anke Voss, die Präsidentin des Bundesverbandes der Rentenberater e.V., die Ergebnisse der Sondierungsgespräche zum Thema Rente.

Wichtige Verbesserungen wurden nach Ansicht von Anke Voss bei der Erwerbsminderungsrente erzielt. „Was der Bundesverband der Rentenberater e.V. seit Langem gefordert hat, schlägt sich nun hoffentlich auch im politischen Handeln nieder. Dass die Zurechnungszeit sofort auf 65 Jahre und 8 Monate angehoben werden soll, ist lange überfällig und wirklich gut.“, sagt Voss. Aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen in Rente gehen zu müssen, zählt in Deutschland mit zu den größten Armutsrisiken.

„Die meisten Erwerbsminderungsrentner müssen jedoch Abschläge in Kauf nehmen. Häufig gehen mehr als 10 % der beschlossenen Verbesserungen gleich wieder verloren. Konsequent wäre gewesen, jetzt auch die Abschläge bei dieser Rentenart abzuschaffen.“

Die Einführung einer so genannten Grundrente ist ein Schritt in die richtige Richtung. Dass Menschen, die jahrzehntelang gearbeitet haben, ein Alterseinkommen oberhalb der Grundsicherung erhalten, ist nach Auffassung der Rentenexpertin eigentlich eine Selbstverständlichkeit.

Allerdings müssen die Betroffenen gegenüber dem Rentenversicherungsträger ihre gesamten Vermögensverhältnisse offenlegen. „Das zu prüfen, dürfte einen erheblichen bürokratischen Aufwand bedeuten und die Rentenversicherung müsste wie eine Art zweites Finanzamt Aufgaben übernehmen, die dort eigentlich nicht hingehören“, ist Anke Voss überzeugt. Außerdem dürften Menschen, die sparsam waren und trotz schwieriger Umstände zusätzliche Vorsorge getroffen haben, am Ende nicht die Dummen sein.

Bei der Festschreibung des Rentenniveaus auf 48% bis 2025 sind die Sondierer hinter den Erwartungen der Präsidentin des Bundesverbandes der Rentenberater e.V. zurückgeblieben. Aus ihrer Sicht wäre es notwendig gewesen, das Niveau maßvoll anzuheben. Eine über Generationen hinweg legitimierte 1. Säule bräuchte ein Leistungsniveau von mehr als 50 %.

Der Konstruktionsfehler der so genannten Mütterrente wird bei der geplanten „Mütterrente II“ fortgesetzt: „Offenbar soll die Anerkennung von Erziehungszeiten weiter aus der Rentenkasse finanziert werden. Es ist und bleibt ungerecht, dafür nur Arbeiter und Angestellte heranzuziehen. Die finanzielle Anerkennung von Kindererziehungszeiten muss als gesamtgesellschaftliche Leistung selbstverständlich von allen Teilen der Gesellschaft getragen werden - also durch Steuergelder.“, meint Anke Voss. „Warum die Gerechtigkeit steigt, wenn ein drittes Kindererziehungsjahr nur bei den Müttern berücksichtigt wird, die vor 1992 drei oder mehr Kinder erzogen haben, bleibt ein Geheimnis der Ideengeber.“  

Positiv beurteilt die Präsidentin des Bundesverbandes der Rentenberater e.V., dass die Arbeitgeber wieder zur Hälfte an den Krankenversicherungsbeiträgen der Beschäftigten beteiligt werden sollen und damit die Beitragsparität wiederhergestellt wird.


Der Bundesverband der Rentenberater e.V. ist seit 1976 die allgemein anerkannte Berufsorganisation der in Deutschland tätigen Rentenberater. Rentenberater sind unabhängige Rechtsberater und nur ihren Mandanten verpflichtet. Sie sind Spezialisten auf dem Gebiet des Rentenrechts und können wie Anwälte ihre Mandanten im Rahmen ihrer Befugnisse vor Sozial- und Landessozialgerichten vertreten. Über die im Bundesverband der Rentenberater e.V. organisierten Rentenberater erhalten Ratsuchende fachkundige Hilfe in Fragen des Sozialversicherungsrechts sowie der betrieblichen und berufsständischen Vorsorge.
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