Pressemitteilung Bundesverband der Rentenberater e.V., 28.02.2018
Sozialversicherungsträger verlangen hohe Nachzahlungen für mitarbeitende Gesellschafter – Unternehmen droht u.U. die Insolvenz
Weil der Status mitarbeitender Gesellschafter neu eingestuft wird, drohen fünf- bis sechsstellige Beitragszahlungen.
Viele Jahrzehnte lang wurden mitarbeitende Gesellschafter – zum
Beispiel in Familienunternehmen – als selbstständig Tätige angesehen und
haben sich entsprechend privat abgesichert.
Bei Betriebsprüfungen der Sozialversicherungsträger wird in den
letzten Jahren verstärkt die Auffassung umgesetzt, dass mitarbeitende
Gesellschafter unter Umständen sozialversicherungspflichtig sind. Für
diese Mitarbeiter werden nun hohe Beiträge verlangt - auch rückwirkend!
Das kann vor allem für mittelständische Unternehmen, die als GmbH
oder als GmbH & Co KG geführt werden, das finanzielle Aus bedeuten. Denn: Je nachdem um welchen Zeitraum und um wie viele Gesellschafter
es sich handelt, können so bei einem mittelständischen Unternehmen
Forderungen von bis zu 250.000 € auflaufen - oft noch zuzüglich
Säumniszuschlägen.
„Auch wenn die Forderungen rechtlich nicht zu beanstanden sind,
dürfen sie nicht zu unzumutbaren Härten führen.“, sagt Anke Voss, die
Präsidentin des Bundesverbandes der Rentenberater e.V. „Wir halten vor
allem die nachträgliche Beitragsforderung für bedenklich. Wenn es durch
unangemessen hohe Forderungen zu Firmeninsolvenzen kommt, sind
Arbeitnehmer von Arbeitslosigkeit bedroht. Damit ist nun wirklich
niemandem gedient.“ In der Praxis wurde die selbständige Tätigkeit bei Betriebsprüfungen
selten geprüft. Da für die Unternehmen also vermeintlich keine
Sozialversicherungspflicht vorlag, wurden hierfür auch keine Rücklagen
gebildet.
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