Wie der Bund der Steuerzahler in seinem Wirtschaftsmagazin (Der Steuerzahler) November 2011 berichtet, werden die Konktrollen verschärft.
Durch das zum 1.01.2005 neu eingeführte Rentenbezugsmitteilungsverfahren stehen den Finanzämtern Informationen über sämtliche seit 2005 gezahlten Renten (gesetzlich, privat und die der Versorgungswerke) zur Verfügung. Ab Oktober 2011 will die Finanzverwaltung ihren Fokus nicht nur auf richtige oder vollständige Steuererklärungen richten, sondern nun verstärkt auf Senioren, die eine Einkommenserklärung bislang nicht abgegeben haben, obwohl sie aufgrund der Höhe ihrer Altersbezüge hierzu verpflichtet gewesen wären.
Ein weit verbreiteter und unzutreffender Irrtum ist, Rentner müssten nur dann eine Einkommensteuererklärung abgeben, wenn das Finanzamt sie dazu auffordert. Grundsätzlich ist jeder zur Abgabe einer Steuerklärung verpflichtet, sofern seine Einkünfte den Steuerfreibetrag übersteigen. Der Freibetrag eines Alleinstehenden liegt derzeit bei maximal 8.004,- Euro und bei Ehepaaren bei 16.008,- Euro.
Dabei sollte jedoch beachtet werden, dass alleine aufgrund der Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht zwangsläufig auch eine Steuerzahlung resultiert.
Beim Rentenbezugsmitteilungsverfahren werden unter der persönlichen Steueridentifikationsnummer alle Alterseinkünfte zusammengefasst und dem Finanzamt des Rentners mitgeteilt. Die Finanzbehörden gehen jetzt dazu über, nicht lediglich die Richtigkeit und Vollständigkeit der eingereichten Steuererklärungen zu prüfen, sondern wie oben bereits erwähnt die gemeldeten Daten daraufhin abzugleichen, ob aufgrund der Höhe der bezogenen Renten eine Steuererklärung hätte abgegeben werden müssen. Der Fokus richtet sich hierbei speziell auf Senioren, die bisher steuerlich nicht erfasst waren. Diese Senioren werden daraufhin von der Behörde aufgefordert eine Einkommensteuererklärung abzugeben, sofern möglicherweise Einkommensteuer anfallen könnte.
Vermutlich wird es für die Masse der Rentner trotz dieser verschärften Kontrollen keine Auswirkungen geben. Werden aber neben der gesetzlichen Rente noch weitere Einkünfte bezogen (z.B. Betriebsrenten, Mieteinkünfte, ...), kann eine Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung entstehen.
Zuletzt werden Renten unterschiedlich besteuert. Betriebsrente des früheren Arbeitgebers werden weiterhin wie Arbeitsentgelt besteuert. Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung ist hingegen steuerfrei. Bei anderen Renten wiederum unterscheidet sich der steuerpflichtige Anteil der Rente von dem bei einer Rente aus der gestzlichen Rentenversicherung.
Der Bund der Steuerzahler hat als Hilfestellung die Broschüre "Senioren und Steuern" herausgegeben. Diese kann kostenlos beim BdSt-Baden-Württemberg, Postfach 700 152, 70571 Stuttgart angefordert werden. Der Anforderung sollte ein an den Empfänger adressierter C5-Umschlag, frankiert mit 0,85 Euro, beigefügt werden.
Gerne bin auch ich Ihnen bei der Besorgung der Broschüre und anderer Informationsbroschüren (z.B. der Deutschen Rentenversicherung oder des Bundesministerium) behilflich. Senden Sie mir hierzu einfach eine Email an info@rentenberatung24.com mit der Angabe Ihrer Adresse und dem Hinweis "Broschüre: Rente + Steuer".
Für genauere Fragen wenden sie sich ggf. an den Steuerberater ihres Vertrauens.
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