Gemäß aktuellem Urteil des Sozialgerichtes Stuttgart (AZ: S 16 AL 8129/09) darf die Agentur für Arbeit die Beweislast einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht unbedgründet umkehren und dem / der Versicherten eine Sperrzeit aufbrummen.
Der Arbeitslose muss bei den Ermittlungen der Arbeitsagentur mitwirken. Erst nach Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten trage der Arbeitlose die Beweislast.
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