Laut Urteil des Oberlandesgerichts München (AZ: 1 U 5070/10) haftet die gesetzliche Rentenversicherung für Beratungsfehler ihrer Mitarbeiter und ist zum Schadenersatz verpflichtet.
Amtliche Auskünfte müssen gemäß Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs richtig, vollständig und unmissverständlich sein. Ist dies nicht der Fall, kann Amtspflichtsverletzung geltend gemacht werden.
Zu den amtlichen Auskünften zählen laut Urteil demnach auch Probeberechnungen des Rentenversicherungsträgers.
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