Mittwoch, 15. Dezember 2010

Weitergewährung bei Zeitrenten

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat mit Rechtsprechung vom 24.10.1996 und erneut vom 2.05.2005, welcher sich auch die verschiedenen Landessozialgerichte anschließen, entschieden, dass die Weitergewährung einer Zeitrente eine eigenständige und vollinhaltliche erneute/wiederholte Bewilligung der beantragten Rente darstellt.

Das Bundessozialgericht geht dabei von einem neuen Leistungsfall aus. D.h. ein neues eigenständiges Recht entsteht, mit der Folge, dass die Neubewilligung nach den gegebenenfalls geänderten Rechtsvorschriften zum Zeitpunkt der erneuten Bewilligung neu festzustellen ist.

In Einzelfällen kann eine entsprechende Neubewertung einer auf Zeit gewährten Rente, durch geänderte Rechtsvorschriften, zu einer Rentenerhöhung führen.

Auch wenn die Rentenversicherungsträger dieser Rechtsauffassung der Sozialgerichtsbarkeit ungern folgen, konnten sie die ablehnende Haltung aufgrund vieler gegen sie ergangenen Entscheidungen nicht länger beibehalten.

Der Gesetzgeber reagiert hierauf und ändert den Gesetzestext entsprechend ab. Das Wörtchen "wiederholt" wird durch "verlängert" ersetzt. Das "Neuberechnungsrecht" findet bei weitergewährten Erwerbsminderungsrenten bis spätestens Rentenbeginn April 2007 Anwendung.

Dennoch wird die Überprüfung in der Vergangenheit ergangener und auch aktueller Weitergewährungsbescheide empfohlen.

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