Der Verband der Betriebsrentner weißt darauf hin, dass viele Betriebsrentner Geld verschenken, weil Sie auf der Ihnen zustehenden Anpassung verzichten bzw. nicht einfordern.
Auch wenn Betriebsrenten ursprünglich freiwillige soziale Leistungen durch den Arbeitgeber sind, bestehen rechtliche Grundlagen, Regelungen und zahlreiche Auflagen und Bestimmungen. Leider gibt es keine Kontrollinstanz oder staatliche Aufsichtsbehörde. Kommt es zwischen Rentner und ehemaligem Arbeitgeber zu Meinungsverschiedenheiten oder gar gesetzeswidrigem Verhalten, muss das der Betriebsrentner zumeist mit seinem Arbeitsgeber klären oder klagen, sofern es nicht zu einer gütlichen Einigung kommt. Jedoch sind die Fristen hierfür teilweise ziemlich eng.
Aufgrund gesetzlicher Bestimmungen muss der Arbeitgeber mindestens alle drei Jahre eine mögliche Erhöhung der Betriebsrente von sich aus überprüfen. Die Steigerung erfolgt entweder entsprechend der Lebenshaltungskosten oder der Nettolohnentwicklung. Hierbei reicht der geringere Betrag aus. Auf eine Erhöhung kann der Arbeitgeber nur dann verzichten, wenn die wirtschaftliche Lage des Unternehmens dies rechtfertigt. Dies ist jedoch beweispflichtig, und dem Rentner begründend mitzuteilen. Eine Einstellung oder Kürzung der Betriebsrente kann ein Arbeitgeber jedoch auch bei schlechter Lage des Unternehmens nicht. Hierfür gibt es eine (noch revisionsfähige) Entscheidung durch das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Az: 11 SA 72/05).
Laut Stuttgarter Zeitung kommen nach Angaben des Bundesverbandes der Betriebsrentner auch viele große und bekannte Unternehmen ihrer Verpflichtung zur Rentenanpassung nicht mehr nach. Viele Betriebsrentner nehmen dies scheinbar aus Unkenntnis oder missverstandener Loyalität zu Ihrem ehemaligen Arbeitgeber stillschweigend hin.
Trotz komplizierter Rechtslage kann es kumuliert um viel Geld gehen. Hat der Arbeitgeber mitgeteilt, dass eine Erhöhung der Betriebsrente aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten ausbleibt, so kann der Rentner diesbezüglich innerhalb einer Dreimonatsfrist widersprechen. Wird dies vom Rentner unterlassen, so gilt es als rechtmäßig, sogar evtl. auf Dauer. Dennoch besteht die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung der Entscheidung.
Wenn der Arbeitsgeber eine Anpassung stillschweigend unterlässt, kann bei Unrechtmäßigkeit die angemessene Höhe der Betriebsrente für bis zu 30 Jahren nachberechnet werden. Die Nachzahlung hingegen erfolgt für maximal drei Jahre.
Ca. 90% der Betriebsrentner akzeptieren scheinbar die Entwertung Ihrer Renten. Grundsatzurteile des Bundesarbeitsgerichts werden von den Arbeitgebern ignoriert, weil sie womöglich wissen, dass ihre ehemaligen Arbeitnehmer keine Kenntnis von dieser Regelung haben. Rentnern die sich wehrten, seien einvernehmliche Einzelfalllösungen angeboten worden, verbunden mit einer Schweigepflicht, damit Anpassungslawinen verhindert würden.
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