Ein Anspruch auf Krankengeld entsteht nach Wegfall einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn das Mitglied bei Eintritt einer erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert ist.
Daraus war der Schluss zu ziehen, dass eine Arbeitsunfähigkeit die vor Rentenbeginn eintrat und ununterbrochen fortbestand, nach Wegfall der Rentenleistung keinen (weiteren) Krankengeldanspruch auslösen konnte. Der ursprünglich entstandene Anspruch endete mit Beginn der Rente und konnte nicht wieder aufleben.
Das Bundessozialgericht hat am 29.09.1998 in zwei Urteilen entschieden, dass § 50 Abs. 1 SGB V dem Wiederaufleben eines Krankengeldanspruches nicht entgegen steht.
Ungeachtet des allgemeinen Leistungsauschlusses in § 50 SGB V hat das BSG in seinen Urteilen den Standpunkt eingenommen, dass ein erneuter Leistungsanspruch auf Krankengeld nach Wegfall einer Zeitrente nach § 48 SGB V zu beurteilen ist.
Maßgeblich hierbei ist: Ist zu Beginn der zeitlich befristet gewährten Rente der Höchstanspruch auf Krankengeld von 78 Wochen noch nicht erreicht, lebt der Krankengeldanspruch wieder auf.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen