§ 43 SGB VI - Rente wegen Erwerbsminderung
Einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung besteht, wenn man:
1. (medizinisch betrachtet) teilweise oder voll erwerbsgemindert ist,
2. in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens 3 Jahre Pflichtbeiträge zurückgelegt hat,
3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt hat.
Der Begriff der Erwerbsminderung ist mit dem Begriff der Arbeitsunfähigkeit nicht gleich zu setzen. Erwerbsgemindert ist derjenige, der dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr vollschichtig (6 Std. und mehr) zur Verfügung stehen kann. Derart Renten werden regelmäßig befristet gewährt, und sind vor dem entsprechenden Wegfalldatum auf Weitergewährung zu beantragen.
Für die Renten wegen Erwerbsminderung gibt es eine Reihe an Sonder- und Übergangsvorschriften §§ 43 & 44 i.d.F. 31.12.2000, 240, 241, 302, 302a, 302b. Auch höchstrichterliche Rechtssprechung ist für die Umsetzung evtl. Leistungsansprüche ggf. zu beachten (z.B. Berufschutz, Mehrstufenschema, u.a.).
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