Bereits vor ca. einem Jahr berichteten wir über einen Fall aus der Praxis .
Unser Mandant hatte nach langjährigem Verfahren gegen seine Krankenversicherung in der zweiten Instanz Recht bekommen. Ihm wurde rückwirkend eine Krankengeldzahlung in Höhe von insgesamt 8.047,75 Euro (ohne Zinsen) für die Zeit von 1.12.2010 bis 25.03.2011 zugesprochen.
Gegen dieses Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (Az: L 11 KR 1242/14) hatte die Krankenversicherung fristgerecht eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundessozialgericht (Az: B 3 KR 20/15 B) eingereicht. Das Bundessozialgericht hat diese Beschwerde mit Beschluss abgewiesen und der Krankenversicherung auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufgetragen.
Unser Mandant ist mittlerweile Rentner. In seinem Rentenbescheid wurde die obige Zeit vom 1.12.2010 bis 25.03.2011 vorerst nicht als Versicherungszeit anerkannt, weil das Urteil des Landessozialgerichts aufgrund der Beschwerde noch nicht rechtsbindend wurde.
Als auch dieses Problem gelöst wurde, haben wir gemäß § 44 SGB X die Überprüfung des Rentenbescheides beantragt und nach der Berücksichtigung der sozialversicherungspflichtigen Entgelte aus dem Sozialleistungsanspruch Krankengeld verlangt.
Die Krankenversicherung meldete dem Rentenversicherungsträger demnach ein Gesamtentgelt für die Zeit von 1.12.2010 bis 25.03.2011 in Höhe von 13.678,- Euro.
Hierdurch resultierte ab Rentenbeginn zusätzlich eine um monatlich 10,06 Euro höhere Rente.
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